Entscheidungsstichwort (Thema)

Statusklage und befristeter Vertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Erfordernis der Entfristungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG betrifft nicht nur den Arbeitnehmer, dessen Status bei Vertragsschluss unstreitig ist, sondern auch denjenigen, der sich darauf beruft, ein von den Vertragsparteien zunächst nicht als Arbeitsverhältnis angesehenes befristetes Vertragsverhältnis sei rechtlich als Arbeitsverhältnis einzuordnen.

2. Eine Statusklage, mit der unter Berufung auf ein befristetes Vertragsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über das Ende des befristeten Vertrages hinaus festgestellt werden soll, ist unabhängig davon, ob das befristete Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist oder nicht, unbegründet, wenn der Kläger keine Entfristungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG erhoben hat.

 

Normenkette

BGB § 611; TzBfG § 17 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 24.01.2008; Aktenzeichen 33b Ca 43/07 G)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.01.2010; Aktenzeichen 5 AZR 99/09)

 

Tenor

1. Die BeR.ung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom24.01.2008 – Az. 33b Ca 43/07 G – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der beklagte Markt ist ein Heilklimatischer Kurort in O., der in seinem Kurpark Kurkonzerte veranstaltet. Diese führte der Kläger seit dem Jahre 1985 als Organisator und Dirigent mit von ihm engagierten Musikern durch. Rechtsgrundlage der Zusammenarbeit der Parteien waren jeweils – zum Teil auf ein Jahr, zum Teil auf zwei Jahre – befristete Verträge, deren letzter am 30.11.2004 zwischen dem Kläger und „der Musikagentur H., vertreten durch Herrn Musikdirektor H.” geschlossen wurde und der – soweit hier von Interesse – lautet:

㤠1 Vertragsgegenstand/Vertragslaufzeit

Gemäß des Beschlusses des Marktgemeinderates vom 16. September 2004 übernimmt Herr H. in den Jahren 2005 und 2006 als selbstständiger Unternehmer für die Zeit von jeweils Mitte Mai bis Mitte September (Spielzeit: 16 Wochen) die Durchführung der musikalischen Unterhaltung im Kurpark G. „Live-Musik im Kurpark G.”).

Die genaue Spielzeit (Spieltage und Uhrzeiten) wird Herrn H. jeweils zum 1. Dezember 2004 und 2005 mitgeteilt (jeweils mit dem Zusatz: „Änderungen vorbehalten”; siehe hierzu auch die Regelungen gem. § 9).

Vorliegender Vertrag endet mit der Spielzeit 2006, ohne dass es einer separaten Kündigung bedarf.

Der Markt wird rechtzeitig eine Entscheidung über die Fortführung der musikalischen Unterhaltung über die Jahre nach der Spielzeit 2006 im Kurpark G. herbeiführen.

§ 2 Vergütung/Zahlungsmodalitäten

Für das Gesamtpaket „musikalische Unterhaltung im Kurpark G.” steht (unter Beachtung von § 10) insgesamt ein Betrag in Höhe von EUR 180.000,– (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zur Verfügung.

§ 3 Umfang der musikalischen Unterhaltung

Folgende musikalischen Veranstaltungen (10 Auftritte pro Woche) sind grundsätzlich in der nachfolgend aufgeführten Häufigkeit und Besetzung von Herrn H. bereitzustellen (Änderungen hierzu sind rechtzeitig vorher vom Markt zu genehmigen), der zu diesem Zwecke Musiker bzw. Musikgruppen auf seine Kosten engagiert, insbesondere:

„Kur”-Orchester G.-P.

(Besetzung: 17 + 1)

1 Auftritt/Woche

Big Band G.-P.

(Besetzung: 15)

1 Auftritt/Woche

W. Blasmusik

(Besetzung: 11)

1 Auftritt/Woche

Z.musik (oder ähnliche Gruppe)

(Besetzung: 9)

1 Auftritt/Woche

verschiedene Musikkapellen

(wechselnde Besetzung)

1 Auftritt/Woche

verschiedene Musikgruppen

(Besetzung: 3 – 5)

2 Auftritte/Woche

Duo (z. B. Violine/Piano)

(Besetzung: 2)

3 Auftritte/Woche

Es ist Aufgabe von Herrn H., die engagierten Musiker/Musikgruppen zu entlohnen und alle gesetzlichen und steuerlichen Verpflichtungen gegenüber diesen zu erfüllen. Zwischen dem Markt G.-P. und den Mitgliedern der einzelnen Musikgruppen bestehen keine Rechtsbeziehungen. Herr H. stellt den Markt G.-P. von allen Ansprüchen frei, welche diese Musiker/Musikgruppen geltend machen sollten.

In dringenden Fällen ist Herr H. berechtigt, in Absprache mit dem Markt mit einer anderen Besetzung als vorgesehen aufzutreten.

Diese Änderungen dürfen jedoch nicht zulasten der o. g. Häufigkeiten der Veranstaltungen pro Kategorie gehen.

Der Gesamtspielplan ist dem Markt bis spätestens 1. März der jeweiligen Spielsaison vorzulegen.

§ 4 Spielorte

Grundsätzlich finden die Veranstaltungen im Rahmen dieser Vereinbarung – soweit es die Wetterbedingungen zulassen – im Kurpark G. statt. Als Schlechtwetteralternative wird Herrn H. ein entsprechender Raum zur Verfügung gestellt.

Der Markt hat das Recht, Spielorte innerhalb des Ortsbereiches G.-P. nach rechtzeitiger vorheriger Abstimmung zu verlegen.

§ 5 Spielzeiten/Ablauf

Jede Veranstaltung ist mit 90 Minuten angesetzt (Ausnahmen hierzu gestattet § 4 Abs. 2 und 3).

An einem Tag in der Woche, und zwar in der Regel am Freitag, finden keine Konzerte (Konzert der Musikkapelle G.) statt. Ebens...

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