Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Oberarzt
Leitsatz (amtlich)
Anforderungen an die Eingruppierung eines Oberarztes in die Entgeltgruppe § 3 des TV-Ärzte (Länder) vom 30.10.2006 – insbesondere: Begriff des „Teilbereiches” gemäß der ersten Anwendungsalternative dieser Regelung (Oberarzt einer zahnmedizinischen Poli-Universitätsklinik).
Normenkette
TV-Ärzte vom 30.10.2006 (Länder) § 12
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 12.03.2008; Aktenzeichen 37 Ca 12652/07) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12. März 2008 – 37 Ca 12652/07 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist nach seinem unbestritten gebliebenen Vorbringen seit 1987 beim Beklagten beschäftigt, zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.01.2002 (Anl. K2, Bl. 7/Rückseite d. A.) als vollbeschäftigter wissenschaftlicher Angestellter mit einer dortigen Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b (der Anlage 1 a zum) BAT. Der Kläger ist in der Poliklinik für Zahnerhaltung und Paradontologie des Klinikums der Universität M. nunmehr mit der Bezeichnung „Oberarzt” tätig. Er ist Mitglied des Marburger Bundes.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten geltend, an ihn Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 3 des nunmehr auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (Länder – „TV-Ärzte”) vom 30.10.2006 zu zahlen. Die einschlägige Regelung dieses Tarifvertrages bestimmt:
„§ 12
Eingruppierung
Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:
Entgeltgruppe |
Bezeichnung |
Ä 1 |
Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit |
Ä 2 |
Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit |
Ä 3 |
Oberärztin/Oberarzt Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeberübertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreichabgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nachder Weiterbildungsordnung fordert. |
…”
Der Kläger, der nicht über die Facharztanerkennung verfügt, ist nach seinem Vorbringen Leiter des sog. „Schein-2”-Kurses, in dem im Rahmen des Zahnmedizinstudiums die Studenten des neunten Fachsemesters im Anschluss an den vom Kläger so bezeichneten „Phantomkurs” und den nachfolgenden „Schein-1”-Kurs für Studenten des siebten Semesters jeweils während der Semesterzeit an vier Tagen je Woche jeweils vier Stunden in einem Behandlungsraum mit 40 Behandlungsstühlen von jeweils vier (Assistenz- bzw. Fach-)Ärzten bei der Behandlung realer Patienten angeleitet werden. Der Umfang, die Autonomie der Verantwortlichkeit des Klägers als Kursleiters sind streitig. Der Beklagte verneint das Vorliegen der Voraussetzungen einer Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe Ä 3 des TV-Ärzte insbesondere mit der Begründung, dass die Gesamtleitung der klinischen Kurse nach Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers nunmehr dem neu berufenen Herrn Prof. Dr. K. übertragen worden sei, der die „Schein-1”- und „Schein-2”-Kurse eigen- und alleinverantwortlich organisiere und dem der Kläger unterstellt sei, der Kläger deshalb über keine wesentlichen Kompetenzen hierbei verfüge.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 12.03.2008, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02.04.2008 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dieses die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, dass es sich bei den Studentenkursen für den „Schein 2” weder um einen Funktionsbereich noch um einen Teilbereich im Sinne der Anforderungen der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte handle. Mit dem tarifvertraglich neu normierten Begriff des „Teilbereichs” habe bewusst von der ärztlichen Weiterbildungsordnung abgewichen werden sollen, wobei ein solcher Bereich über eine gewisse räumliche und personelle Selbstständigkeit verfügen müsse, die der Kläger hier hinsichtlich der Studentenkurse für den „Schein 2” nicht dargelegt habe. Weder sei erkennbar, dass die Studentenkurse für den „Schein 2” räumlich von den anderen Bereichen abgegrenzt wären, noch habe der Kläger ausgeführt, dass er die Kursassistenten einteile und diese überwiegend für seinen Teilbereich zuständig seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 03.04.2008, beim Landesarbeitsgericht München am 08.04.2008 eingegangen, zu deren Begründung er mit am selben Tag zunächst per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom 30.05....