Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlung für an Wochenfeiertagen wegen Krankheit angefallener Arbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Haben Betriebsparteien auf Grundlage des § 12 Nr. 2 Abs. 2 S. 1 Manteltarifvertrag vom 06.02.1997 für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie das Lohnausfallprinzip festgeschrieben, so umfasst der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung für die infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an einem Feiertag ausgefallene Arbeit auch den tariflichen Feiertagszuschlag.

 

Normenkette

MTV Druckindustrie § 12; TVG § 1 Abs. 1; EFZG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 20.03.2003; Aktenzeichen 28 Ca 18834/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 01.12.2004; Aktenzeichen 5 AZR 68/04)

 

Tenor

1.Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts München vom20.03.2003 – 28 Ca 18843/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit die Beklagte zur Bezahlung von EUR 319,69 nebst Zinsen verurteilt worden ist.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger geschuldeten Entgeltfortzahlung für die infolge Krankheit ausgefallene Arbeit an einem Wochenfeiertag.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Druckindustrie, in dem vor allem Zeitungen gedruckt werden. Der Kläger ist bei der Beklagten als Drucker beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden. Der Stundenlohn des Klägers belief sich im Jahre 2001 auf DM 36,78.

Der Kläger war am 14.06.2001 (Fronleichnam), an dem er nach Maßgabe des Arbeitsplans 10 Stunden hätte arbeiten müssen, arbeitsunfähig erkrankt. Für diesen Tag erhielt der Kläger von der Beklagten zum einen eine Bezahlung in Höhe von 10 (Arbeitsstunden) × DM 36,78 (pro Stunde) = DM 367,80 und Nachtarbeitszuschläge in Höhe von DM 122,48.

Der Kläger hat für diesen Tag darüber hinaus die Bezahlung von nochmal 10 (Arbeitsstunden) × DM 36,78 (pro Stunde) = DM 367,80 = EUR 188,05 und die Bezahlung des Zuschlags für Feiertagsarbeit in Höhe von 170 % von DM 367,80 = DM 625,26 = EUR 319,69 eingeklagt.

Das Arbeitsgericht hat dieser Klage durch das Urteil vom 20.03.2003 – 28 Ca 18834/01 – stattgegeben. Im Übrigen wird auf dieses Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte bestreitet im Wege der Berufung weiterhin eine Anspruchsgrundlage für die – der Höhe nach unstreitigen – Klageansprüche und beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage.

Der Kläger hält die Berufung für unbegründet.

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Rechtsvortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung, die Berufungsbeantwortung und den Schriftsatz der Beklagten vom 24.11.2003 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die streitgegenständlichen Ansprüche ergeben sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG und aus § 12 Manteltarifvertrag vom 06.02.1997 für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie (MTV) iVm. §§ 6 ff. MTV.

§ 12 MTV enthält (u. a.) folgende Regelungen:

1. Im Falle von Erkrankungen und Unfällen, bei Kuren und Heilverfahren sowie bei solchen Schonungszeiten, die mit Arbeitsunfähigkeit verbunden sind, wird das Arbeitsentgelt bis zur Dauer von 6 Wochen unabhängig von § 4 Absatz 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes fortgezahlt.

2. Als Arbeitsentgelt im Sinne der Ziffer 1 gilt abweichend von § 4 Absatz 1 aufgrund von § 4 Absatz 4 Entgeltfortzahlungsgesetz der Durchschnittsverdienst der drei abgerechneten Lohnabrechnungsmonate oder der 13 abgerechneten Lohnwochen (Berechnungszeitraum), die der Lohnwoche, in der die Arbeitsunfähigkeit beginnt, vorausgehen. Es kann auch ein längerer Zeitraum bis zu einem Jahr zugrunde gelegt werden, wenn hierüber mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung erfolgt. Für die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes gelten die Durchführungsbestimmung (6) zu § 10 ohne Beispiel 1 und 2 und ohne den letzten Absatz sowie die Durchführungsbestimmung (8) zu § 10.

Durch Betriebsvereinbarung kann auch geregelt werden, daß sich das Arbeitsentgelt danach berechnet, was der Arbeitnehmer verdient haben würde, wenn er gearbeitet hätte. Bei der Berechnung des Arbeitsentgelts bleibt bei beiden Berechnungsarten die Überstundenbezahlung (einschließlich tariflicher Überstundenzuschläge) und die Antrittsgebühr unberücksichtigt.

Die für den Betrieb des Beklagten abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom 01./02.07.1998 enthält unter Nr. 2 folgende Regelung:

Lohnfortzahlung

Die Berechnung der Lohnfortzahlung erfolgt nach dem Lohnausfallprinzip.

Demnach hat der Kläger für den 14.06.2001 Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip unter Ausschluss des in § 12 Nr. 2 Abs. 1 MTV geregelten Referenzprinzips. Infolgedessen hat der Kläger für den 14.06.2001 (Fronleichnam) Anspruch auf das Entgelt, das er verdient hätte, wenn er an diesem Wochenfeiertag gearbeitet hätte.

Die diesbezügliche Entgeltregelung ist nach der jeweiligen Durchführungsbestimmung (DB) (1) zu § 6 und § 7 MTV in DB (4) zu § 8 MTV folgendermaßen zusammengefasst:

Feiertagsbez...

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