Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 28.11.1996; Aktenzeichen 28 Ca 11440/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 28.11.1996 – 28 Ca 11440/95 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer mit Schreiben vom 10.7.1995 von der Beklagten ausgesprochenen, auf beharrliche Arbeitsverweigerung gestützten fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien.
Der … geborene Kläger ist seit 1.4.1966 als kaufmännischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt gewesen. In den letzten Jahren war er im Bereich Sicherungstechnik (SI), für den ein Betriebsrat besteht, bis 31.3.1992 als Einkaufsleiter, ab 1.4.1992 bis zu seinem Ausscheiden am 31.8.1993 als Fachreferent in der Abteilung SI OI (Organisation, Informationsverarbeitung) tätig. Beides entsprach dem Rang eines Gruppenbevollmächtigten/Fachreferenten, wobei für den Kläger die Gehaltsstufe III maßgeblich war.
Das Ausscheiden des Klägers erfolgte auf Grund einer Vereinbarung vom 26.8.1993 (Anlage Kl = Bl. 6/7 der Akte). Anlass war der Wechsel des Klägers ab 1.9.1993 als Leiter des Gemeinschaftseinkaufs zu einer Fa. … Für den Fall der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses bis … 31.8.1998 ohne Grund für eine fristlose Kündigung erteilte die Beklagte dem Kläger eine Wiedereinstellungszusage (Anlage Kl aaO), auf deren nähere Modalitäten Bezug genommen wird.
Wegen Differenzen über seinen Einsatz im Rahmen der Fa. … kündigte der Kläger mit Schreiben vom 10.3.1994 mit der vertraglich vereinbarten Frist zum 30.9.1994. Über eine am 24.5.1994 von der Fa. … ausgesprochene fristlose Kündigung kam es zu einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Leipzig, den die dortigen Parteien am 6.7.1994 durch einen gerichtlichen Vergleich in der Weise beendeten, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Klägers vom 10.3.1994 zum 30.9.1994 beendet sei.
Unter Bezug auf die Wiedereinstellungszusage vom 26.8.1993 forderte der Kläger daraufhin mit Schreiben vom 21.7.1994 die Beklagte auf, ihn ab 1.10.1994 wieder zu beschäftigen. Das lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 1.8.1994 ab. Mit seiner Klage vom 23.8.1994 beantragte der Kläger beim Arbeitsgericht München die Verurteilung der Beklagten zu seiner Wiedereinstellung als Einkaufsleiter im Rang eines Gruppenbevollmächtigten/Fachreferenten der Gehaltsstufe 3 im Bereich Sicherungstechnik oder in vergleichbarer Position sowie klageerweiternd zur Gehaltszahlung für Oktober bis Dezember 1994 von jeweils monatlich DM 10.600,– brutto. Mit Endurteil vom 12.4.1995 (Anlage 10 = Bl. 111–114 d.A.) gab das Arbeitsgericht der Klage statt. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 6.12.1995 – 7 Sa 547/95 – rechtskräftig zurückgewiesen.
In der Zwischenzeit bot die Beklagte dem Kläger im Geschäftsbereich Sicherungstechnik 3 Arbeitsstellen an, eine Stelle in der Abteilung OI 4, eine Stelle in der kaufmännischen Vorhabensüberwachung und eine Stelle in der Abteilung Planung und Auswertung (P u A). Nachdem der Kläger zunächst mit Schreiben vom 19.5.1995 alle 3 Stellen abgelehnt hatte, weil es sich um reine Sachbearbeitertätigkeiten ohne Führungsaufgaben handele, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 29.5.1995 (Anl. B6 = Bl. 87 d.A.) mit, dass nach nochmaliger Überprüfung alle 3 Stellen dem Urteil des Arbeitsgerichts München entsprächen, forderte den Kläger auf, bis 6.6.1995 eine der angebotenen Aufgaben zu übernehmen, andernfalls man das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsverweigerung beenden werde. Darauf ließ der Kläger durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 2.6.1995 (Anl. K4 = Bl. 19 d.A.) mitteilen, dass er eine der Stellen vorerst annehme und am 6.6.1995 erscheinen werde. Er behalte sich jedoch vor, die Stellenadäquanz gerichtlich überprüfen zu lassen. Tatsächlich nahm dann der Kläger am 6.6.1995 die angebotene Tätigkeit in der kaufmännischen Vorhabensüberwachung (KA VÜ), Leiter … auf.
Nach etwa drei Wochen suchte der Kläger in Gesprächen mit seinem Vorgesetzten, der Personalverwaltung und dem Betriebsrat eine Klärung seiner Ansicht zu erreichen, dass die ihm übertragene Stelle nicht der Wiedereinstellungszusage und dem arbeitsgerichtlichen Urteil entspreche und strebte vorläufig eine Arbeitsfreistellung an, was von der Beklagten abgelehnt wurde. Statt dessen erteilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 30.6.1995 (Anl. K6 = Bl. 21 d.A.) eine Abmahnung, indem sie ihm die fristlose Kündigung androhte, falls er ab 3.7.1995 der Arbeit fernbliebe. Dennoch blieb der Kläger ab 3.7.1995 der Arbeit fern und ließ auch durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 4.7.1995 (Anl. K5 = Bl. 20 d.A.) erklären, dass er die bisherige Tätigkeit nicht fortsetzen werde.
Mit Formblatt vom 4.7.1995 (Anl. B10 = Bl. 91 d.A.) wurde der zuständige Betriebsrat zur beabsichtigten frist...