Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Pflichtstundenzahl. Lehrer. Unterrichtsverpflichtung. Blockmodell. Gleichbehandlung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Ausschluss der Lehrkräfte in Altersteilzeit aus der altersabhängigen Pflichtstundenermäßigung nach 2.2.5. KMBek Bayern ist wegen Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam.
2. Für die Ungleichbehandlung von Lehrkräften in Altersteilzeit gegenüber allen anderen voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften gibt es keinen sachlichen Grund.
Normenkette
BAT SR 2I; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Augsburg (Urteil vom 24.09.2004; Aktenzeichen 2 Ca 1543/03 N) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen dasEndurteil desArbeitsgerichts Augsburg vom24. September 2004 – 2 Ca 1543/03 N – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Altersstundenermäßigung für Lehrer in der Altersteilzeit.
Die am 24.08.1944 geborene Klägerin war beim Beklagten seit dem 09.09.1991 als angestellte Lehrerin in einer Grundschule zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von EUR 2.268,– (Vergütungsgruppe III BAT) tätig. Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 09.09.1991/17.10.1991 zugrunde, in dessen § 6 die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrags in der jeweiligen Fassung vereinbart wurde.
Die Parteien schlossen eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell mit der Maßgabe, dass die Arbeitsphase vom 01.09.2001 bis 30.06.2005 und die Freistellungsphase daran anschließend bis zum 30.04.2009 dauern sollte. Die durchschnittliche Wochenstundenzahl während der Altersteilzeit betrug 14 Stunden.
Der Beklagte reduzierte im Jahr 1994 die Unterrichtsverpflichtung für Lehrer. Die entsprechende Regelung in Ziff. 2.2 der KMBek vom 10.05.1994 (KWMBl. I S. 136), zuletzt geändert am 28.05.2003 (KWMBl. I S. 229) lautet:
Lehrer an Hauptschulen, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar das 58. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des (laufenden) Schuljahres an eine Ermäßigung um eine Unterrichtsstunde, bei Vollendung des 62. Lebensjahres um 2 Unterrichtsstunden. Bei Vollendung des 58. oder des 62. Lebensjahres in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli wird die Ermäßigung vom Beginn des nächsten Schuljahres an gewährt. Bei den übrigen Lehrern und Fachlehrern beträgt die Ermäßigung eine Unterrichtsstunde (bei Vollendung des 55. Lebensjahres), zwei Unterrichtsstunden (bei Vollendung des 58. Lebensjahres) bzw. drei Unterrichtsstunden (bei Vollendung des 62. Lebensjahres). Bei Vollendung des 55., 58. oder 62. Lebensjahres in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli wird die Ermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres gewährt. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, deren Unterrichtspflichtzeit geringer ist als die sich nach Nummer 1 ergebende Zahl von Unterrichtsstunden. Lehrern in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt.
Mit Wirkung vom 01.08.2003 wurde diese Regelung geändert. Sie lautet nunmehr:
2.2 Altersermäßigung
2.2.1 Lehrer an Hauptschulen, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar das 58. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des laufenden Schuljahres an eine Altersermäßigung von einer Stunde, bei Vollendung des 62. Lebensjahres von zwei Unterrichtsstunden.
2.2.2 Die übrigen Lehrer und Fachlehrer, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar das 58. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des laufenden Schuljahres an eine Altersermäßigung von einer Unterrichtsstunde, bei Vollendung des 62. Lebensjahres von drei Unterrichtsstunden.
2.2.3 Bei Vollendung des maßgebenden Lebensjahres in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli wird die Ermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres an gewährt.
2.2.4 …
2.2.5 Lehrkräften in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt.
Der Beklagte gewährte älteren Lehrkräften in Teilzeit – nicht in Altersteilzeit – eine Altersermäßigung, deren Dauer sich nach der Anzahl der zu leistenden Wochenstunden im Vergleich zu einer Vollzeitkraft richtete.
Mit Schreiben vom 23.09.2003 forderte die Klägerin vom Beklagten, bei der Festsetzung der wöchentlichen Unterrichtszeit die Ermäßigungsstunden wegen Alters zu berücksichtigen und darüber hinaus rückwirkend die bereits geleisteten Mehrstunden durch Freizeit oder durch Zahlung auszugleichen. Der Beklagte kam dem nicht nach.
Die Klägerin hält den Ausschluss von Lehrern in Altersteilzeit von der Regelung über die Altersermäßigung für unwirksam und beansprucht für sich auf der Grundlage des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2003 – 9 AZR 4/02 – ebenfalls Altersermäßigung und rückwirkend für bereits geleistete Mehrstunden Ausgleich durch Freizeit oder durch Zahlung. Sie ist der Ansicht, die Regelung in der kultusministeriellen Bekanntmachung sei auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden, woraus sich für die Vergangenheit ein Zahlungsanspruch auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 Unterabs...