Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifvertragliches Nebentätigkeitsverbot. Wettbewerbsverbot
Leitsatz (amtlich)
Will eine Arbeitnehmerin der Deutschen Post AG eine Nebenbeschäftigung als Zeitungszustellerin bei einem Zeitungsvertrieb aufnehmen, zu dessen Geschäftsbereich auch die Zustellung von Postsendungen gehört, ist der Arbeitgeber berechtigt, der Arbeitnehmerin diese Nebentätigkeit zu untersagen.
Normenkette
HGB § 60 Abs. 1; MTV-DP AG § 11 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Rosenheim (Urteil vom 15.01.2008; Aktenzeichen 5 Ca 1336/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 15.01.2008 (Az.: 5 Ca 1336/07) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zustimmung der Beklagten zur Ausübung einer Nebentätigkeit.
Die Klägerin ist seit 1985 bei der Beklagten als Postzustellerin beschäftigt. Sie ist in der Niederlassung „Brief” R. der Beklagten im Bereich deren Abteilung „Stationäre Bearbeitung” im Briefzentrum St. mit einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden eingesetzt und erzielt dabei ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von ca. EUR 1.200,–.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (im Folgenden: MTV-DP AG), der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (im Folgenden: ETV-DP AG) sowie die übrigen für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Mit Schreiben vom November 2006 (Bl. 32 d. A.) forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine Erklärung über die Anzeige von Nebentätigkeiten abzugeben. In einem von der Beklagten beigefügten Formular teilte die Klägerin daraufhin am 30.11.2006 mit, dass sie einer Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von etwa sechs Stunden und einem Bruttomonatslohn von ca. EUR 350,– für den Zeitungsvertrieb F. nachgehe (Bl. 34 d. A.). Die Aufgabe der Klägerin besteht dabei darin, verschiedene Presseerzeugnisse, wie z. B. Süddeutsche Zeitung, Münchner Merkur, Financial Times usw. den Abonnenten frühmorgens zuzustellen.
Die ZVO Zeitungsvertriebs GmbH F. gehört zur Organisation des Zeitungsverlags O. (Mediengruppe Münchner Merkur, TZ). Der Zeitungsverlag O. ist seinerseits am M. Briefdienst „Ecoflash” beteiligt. Die ZVO Zeitungsvertriebs GmbH F. selbst ist neben dem Bereich der Zeitungszustellung auch im Bereich der Briefdienstleistung tätig und stellt dabei Brief- und Postsendungen zu.
Mit Schreiben vom 22.02.2007 untersagte die Beklagte der Klägerin die Ausübung der Nebentätigkeit, was sie nach einem Schriftwechsel der Parteien mit Schreiben vom 19.09.2007 (Bl. 8 – 9 d. A.) nochmals endgültig bestätigte.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte sei nicht berechtigt, der Klägerin die von ihr bereits seit 1989 ausgeübte Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin zu untersagen. Durch die auf eine Zeitungszustellung beschränkte Tätigkeit der Klägerin würden Interessen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Die ZVO Zeitungsvertriebs GmbH F., für die die Klägerin ihre Nebentätigkeit erbringe, betreibe keine Konkurrenz zur Beklagten.
Die Klägerin hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Zustimmung für die Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin bei der ZVO Zeitungsvertriebs GmbH F. jeweils eine Stunde täglich bis 6.00 Uhr von jeweils montags bis sonnabends zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Klägerin sei nicht berechtigt, die Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin auszuüben. Denn diese stelle eine Wettbewerbshandlung zur Beklagten dar. Dies folge schon daraus, dass der Zeitungsvertrieb O. mit dem Briefdienstleister „Eco-flash” ein Joint Venture zur Expansion des Briefgeschäfts im Großraum M. bilde, wie sich aus einem Beitrag des IHK-Magazins für April 2007 ergebe. Unabhängig davon folge dies auch daraus, dass die ZVO Zeitungsvertriebs GmbH F. selbst als Briefdienstleister am Markt tätig ist und selbst Brief- und Postsendungen zustelle. Schließlich komme hinzu, dass auch die Beklagte neben Postsendungen Zeitungen und Presseerzeugnisse zustelle.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 15.01.2008 die Klage abgewiesen, weil die Klägerin in unmittelbarem Wettbewerb zur Beklagten die Nebentätigkeit ausübe und der Nebentätigkeit damit die tarifvertragliche Regelung des Manteltarifvertrages entgegenstehe. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.
Gegen das der Klägerin am 30.01.2008 zugestellte Urteil hat diese mit einem am 26.02.2008 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und ihr Rechtsmittel mit einem am 30.04.2008 innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist eingeg...