Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung einer Betriebsrente. „erst limitieren, dann quotieren”

 

Normenkette

BetrAVG § 2 Abs. 1, § 6

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 17.11.1994; Aktenzeichen 3 Ca 4941/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.03.1997; Aktenzeichen 3 AZR 759/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17. November 1994 – 3 Ca 4941/94 – abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefaßt:

(1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 430,20 brutto (i.W. vierhundertdreißig 20/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 31. Oktober 1994 zu bezahlen.

(2) Die Beklagte wird ferner verurteilt, ab November 1994 jeweils zum Monatsletzten eine weitere Betriebsrente von monatlich DM 47,80 brutto zu der gezahlten Betriebsrente von DM 338,94 brutto zu bezahlen.

(3) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt der Kläger 88 %, die Beklagte 12 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 74 %, die Beklagte 26 %.

3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer höheren betrieblichen Altersrente als von der Beklagten seit dem 1. Februar 1994 mit monatlich DM 338,94 brutto gewährt in Anspruch.

Der am … geborene Kläger war in der Zeit vom 1. Mai 1964 bis einschließlich 31. Dezember 1979 bei der Beklagten, einem Großhandelsunternehmen, im Angestelltenverhältnis mit einem monatlichen Gehalt von zuletzt über DM 6.000,– brutto beschäftigt.

Die Beklagte hatte dem Kläger eine Altersversorgung über eine Untertützungskasse zugesagt (Einzelheiten sind insoweit nicht vorgetragen). Die „Richtlinien für Leistungen der Unterstützungskasse der … und der … vom 16. Dezember 1969” lauten, soweit vorliegend von Interesse, wie folgt:

§ 1

Die Unterstützungskasse gewährt gem. § 2 der Satzung den Betriebsangehörigen und den ehem. Betriebsangehörigen sowie deren Hinterbliebenen freiwillige Beihilfen. Diese Beihilfen sind:

  1. Laufende Versorgungsbeihilfen.

    1. Altersrenten von der Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bei Frauen von der Vollendung des 60. Lebensjahres an,
    2. Invalidenrente bei dauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit,
    3. Witwenrenten,
    4. Waisengelder.
  2. Einmalige bzw. unregelmäßig sich wiederholende Beihilfen

§ 2

Die Gewährung einer Altersrente ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a) Vollendung des 35. Lebensjahres,

b) mindestens 10-jährige Tätigkeit bei einer der Firmen:

… und aller ihr angeschlossenen Tochter- und Schwestergesellschaften (einschl. Regiebetrieb),

c) Ausscheiden aus dem Dienst unmittelbar mit 65 bzw. 60 Jahren (§ 1 Ziff. 1a),

d) das Einkommen des Antragstellers aus Sozialversicherungsrenten und sonstigen Rentenbezügen darf 75 % der Bruttobezüge des letzten Jahres nicht übersteigen,

c) jeder Beihilfeempfänger hat jährlich eine behördliche beglaubigte Lebensbescheinigung bis zum 1. Februar vorzulegen.

§ 3

  1. Die Altersrente setzt sich aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag zusammen. Der Grundbetrag beträgt DM 50,– im Monat.
  2. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres werden keine Dienstjähre, mehr angerechnet.
  3. Die Altersrente wird erstmals für den Monat gezahlt, der auf das Ausscheiden aus dem Dienst der Firma folgt, letztmalig für den Sterbemonat. Der Steigerungsbetrag ist von der Höhe der versteuerten Bezüge der letzten 5 Jahre (z.Zt. 42 1/2 Wochenstunden) und der Dauer des rentenfähigen Dienstalters abhängig. Der Steigerungsbetrag in Prozenten der erwähnten Durchschnittsbezüge beträgt nach

10 Dienstjahren

20 %

für jedes weitere angefangene Dienstjahr

1 1/2 %

bis zum Höhstbetrag von

500,– DM bei bis zu 20 Dienstj.

750,– DM bei bis zu 30 Dienstj.

1.000,– DM über 30 Dienstjahren.

Die Unterstützungskasse wurde im Jahre 1978 geschlossen und zum Ende des Jahres 1988 aufgelöst. Die Leistungsverpflichtungen wurden von der Beklagten als Trägerunternehmen übernommen, soweit deren Mitarbeiter betroffen waren.

Seit dem 1. Februar 1994 erhält der Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine vorgezogene Altesrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige (siehe Rentenbescheid vom 8. Dezember 1993 – Bl. 10/11 d.A.).

Die Beklagte zahlt an den Kläger seit dem 1. Februar 1994 eine betriebliche Altersrente in Höhe von monatlich DM 338,94 brutto. Die Beklagte ist bei der Ermittlung des Rentenanspuchs des Klägers von einer erbrachten Betriebstreue von 188 Monaten gegenüber einer erreichbaren Betriebstreue von 416 Monaten ausgegangen (§ 1 Ziffer 1 a der Richtlinien). Die Quotierung hat die Beklagte nach dem sich aus § 3 Ziffer 3 der Richtlinien festgelegten Höchstbetrag von DM 750,– „bis zu 30 Dienstjahren” vorgenommen nach dem Motto „erst limitieren dann quotieren”.

Demgegenüber ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte habe zunächst den ohne Limitierung vorgegebenen Rentenanspruch ermitteln müssen (das ist in diesem Falle DM 3.012,75), dann quotieren (DM 3.012,75 × 188/416 = DM 1.384,13) u...

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