Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründete Klage auf tarifliche Differenzvergütung bei fehlender Vereinbarung eines Jahresgehalts
Leitsatz (amtlich)
1. Ist im Arbeitsvertrag eine Jahresvergütung ausgewiesen, deren Zusammensetzung nachfolgend dahingehend erläutert wird, dass sich der festgesetzte Betrag aus 12 Monatsverdiensten in bestimmter Höhe und verschiedenen Sonderzuwendungen errechnet werde, so liegt nicht die Vereinbarung eines Jahresvergütung vor. Vielmehr haben die Parteien nur eine Monatsvergütung zzgl. der Sonderzuwendungen vereinbart und die jährliche Gesamtsumme des Entgelts des Arbeitnehmers festgelegt.
2. Liegt die monatliche Vergütung nach einvernehmlich erfolgter Umlegung der vorher einmal jährlich entrichteten Sonderzahlungen auf die einzelnen Monate mehr als 30 % über dem Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B), so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Aufstockung seiner Vergütung, wenn die Jahressumme nicht mehr als 35 % über dem zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) liegt.
Normenkette
MTV Metall und Elektroindustrie Bayern § 1 Nr. 3 (II) Buchst. d; BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Augsburg (Entscheidung vom 15.05.2012; Aktenzeichen 4 Ca 2450/11) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Endurteil des Arbeitsgericht Augsburg vom 15. Mai 2012 - 4 Ca 2450/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Differenzvergütung.
Der am 28. Feb. 1953 geborene Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Luft- und Raumfahrtindustrie, bzw. deren Rechtsvorgängerin, der ... seit 1. Juli 1990 als AT-Angestellter bei 40 Wochenstunden beschäftigt. Mit Schreiben der ... vom 1. Juli 1990 (Anlage K 1, Bl. 7 ff. d. A.) nahm ihn diese in den Kreis der außertariflichen Führungskräfte auf. Im Schreiben ist u.a. ausgeführt:
"...
§ 3 Vergütung
Sie erhalten als Vergütung für Ihre Tätigkeit Jahresbezüge in Höhe von DM 100.915.--/brutto. Diese Jahresbezüge setzen sich wie folgt zusammen:
Fixer Monatsbezug: DM 7.500.-- x 12 = |
DM 90.000.-- |
Urlaubsgeld: |
DM 5.415.-- |
Abschlussvergütung 1990: |
DM 5.500.-- |
Ihre Bezüge werden in regelmäßigen Abständen überprüft.
Wir bezahlen jeweils mit den Bezügen für den Monat April ein Urlaubsgeld in Höhe von 72,2 % eines Bruttogehaltes. Voraussetzung ist ein am 30.04. ungekündigtes Dienstverhältnis von mindestens sechsmonatiger Dauer.
Ferner gewähren wir Ihnen monatlich eine Sonderzulage von DM 52.--. Wir überlassen es Ihnen, ob Sie diesen Betrag für eine vermögenswirksame Anlage verwenden wollen."
Unter dem Datum 22. Nov. 2004 (Anlage K 2, Bl. 15 f. d. A.) wandte sich die ... unter dem Betreff "Einbezug von Urlaubs- und Weihnachtsgeld/Jahresabschlussvergütung" an den Kläger und schrieb u.a.:
"...
Wir möchten ab 1. Januar 2005 den Auszahlungsmodus dahingehend ändern, dass sowohl das Urlaubs- als auch das Weihnachtsgeld bzw. die Jahresabschlussvergütung nicht mehr als Einmalzahlung, sondern anteilig monatlich ausbezahlt werden.
Hintergrund dieser Änderung ist der Wunsch, einheitlich ein modernes Entgeltsystem im AT-Bereich einzuführen, das sich wie folgt darstellt:
12 x Monatsgehalt (incl. des anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes bzw. Jahresabschlussvergütung)
Ihr Monatsgehalt ändert sich ab 1. Januar 2005
von € 5.449,86 (brutto)
auf € 6.125,00 (brutto);
das Urlaubs- und Weihnachtsgeld bzw. die Jahresabschlussvergütung als Einmalzahlung entfällt.
..."
Der Kläger macht mit seiner am 13. Sept. 2011 beim Arbeitsgericht Augsburg eingegangenen und der Beklagten am 20. Sept. 2011 zugestellten Klage vom 13. Sept. 2011 Entgeltdifferenzen ab Februar 2009 geltend.
E ist der Ansicht, Er habe einen Anspruch auf Vergütung, welche den 12-fachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12/Stufe B) um 35 v. H. übersteigt. Zwischen den Parteien sei stets eine Jahresvergütung vereinbart gewesen, woran sich auch durch das Schreiben vom 22. Nov. 2004 nichts geändert habe.
Demgegenüber ist die Beklagte der Ansicht, man habe sich auf eine Monatsvergütung verständigt. Zudem genüge zur Wahrung des Abstandsgebots zwischen Tarif- und außertariflichen Angestellten die Einhaltung entweder der Grenze für den Monatsverdienst oder die Grenze für die Jahresvergütung. Erstere sei eingehalten. Zudem müsse sich der Kläger auch, wie die Beklagte meint, die Sonderzahlung in Höhe von € 25,59, die fakultativ zur vermögenswirksamen Anlage bezahlt würden, als Vergütungsleistung anrechnen lassen.
Das Arbeitsgericht Augsburg hat der Klage mit Endurteil vom 15. Mai 2012 (Bl. 84 ff. d. A.) im Umfang von € 8.542,99 brutto stattgegeben und im Umfang von € 1.010,42 abgewiesen.
Wegen des weitergehenden unstreitigen und des streitigen Sachvortrags der Parteien, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der maßgeblichen rechtlichen Erwägungen wird auf diese Entscheidung Bezug genommen.
Im Wesentlichen führt...