Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung für Fahrkostenmehraufwand gem. Tarifvertrag
Leitsatz (amtlich)
Erfolglose Berufung gegen ein die Erstattung von Fahrkostenmehraufwand nach rationalisierungsbedingter Um- bzw. Versetzung zurückweisendes Urteil. Kläger (Arbeitnehmer der Deutschen Post AG) hatte seinen Anspruch auf Erstattung von Fahrkostenmehraufwand auf Tarifvertrag, Auftragsrecht, Gleichbehandlung und Fürsorgepflichtverletzung gestützt.
Normenkette
BGB § 241 Abs. 2, §§ 280, 282, 670; ZPO § 533
Verfahrensgang
ArbG Rosenheim (Urteil vom 30.01.2007; Aktenzeichen 5 Ca 1186/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom30.01.2007 – 5 Ca 1186/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Erstattung von Fahrmehrkosten aufgrund von Umsetzungsmaßnahmen der Beklagten sowie um einen finanziellen Ausgleich für zeitlichen Mehraufwand.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1992 im Innendienst tätig und in die Entgeltgruppe 2 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der D. P. AG eingruppiert. Er war zunächst im P. M. IV in …, A-straße, beschäftigt. Aufgrund einer Rationalisierungsmaßnahme wurde er zum 10.10.1994 zum F. M. in M.-F., S., umgesetzt. Aufgrund einer weiteren Organisationsmaßnahme – Verlagerung der Briefbearbeitung für die Leitregion … von der Niederlassung Brief F., Dienststätte M.-F. zum Briefzentrum der ehemaligen Niederlassung Brief S. in S., Sch. – wurde er mit Wirkung zum 09.02.1998 zur Dienststelle in S., Sch., versetzt.
Eine Anfahrt des Klägers zum Arbeitsplatz in S., Sch., ist mittels öffentlicher Verkehrsmittel nicht vollständig möglich. Der Kläger kann lediglich mit der S-Bahn bis S. fahren. Von dort aus verkehrt kein weiteres öffentliches Verkehrsmittel zur Adresse Sch.. Er benutzt daher zusammen mit anderen Arbeitskollegen täglich ein Taxi, wofür ein mit diesem Unternehmen vereinbartes pauschales Entgelt entrichtet wird. Im Zeitraum zwischen November 2004 bis 30.06.2006 hat der Kläger Taxikosten in Höhe von Euro 2.730,00 aufgewandt, ferner weitere Euro 1.898,40 für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Ab 10.10.1994 erhielt der Kläger gemäß §§ 9, 10 des Tarifvertrags Nr. 444 Erstattung von Fahrmehrkosten aufgrund der Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststätte F.-M. in Höhe der billigsten Fahrkarte der D. B. AG für eine Wegstrecke von 42 Kilometern erstattet. Ferner erhielt er Ausgleich für zeitlichen Mehraufwand wegen der verlängerten Wegezeit. Ab 09.02.1998 erhielt er Fahrmehrkostenerstattung in Höhe der Differenz der Fahrkosten bezogen auf eine kürzeste verkehrsübliche Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz von 30 Kilometern sowie einen Ausgleich für zeitlichen Mehraufwand. Außerdem wurden ihm und seinen Kollegen Taxifahrten für die Strecke vom S-Bahnhof S. bis zur Adresse Sch. zur Verfügung gestellt. Schließlich erhielt er ab 09.02.1998 für die Dauer eines Jahres Trennungsgeld. Die beiden erstgenannten Leistungen erhielt er bis 09.10.2004. Die Beklagte legte bei der Berechnung nicht die vom Kläger tatsächlich zurückgelegte Wegstrecke zwischen seiner Wohnung und dem Arbeitsplatz in S., Sch., unter Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels S-Bahn zugrunde, sondern die kürzest mögliche Straßenverbindung über die Autobahn M. Richtung G.-P..
Der Tarifvertrag Nr. 444 regelt unter anderem Ansprüche der Arbeitnehmer, die von Rationalisierungsmaßnahmen betroffen sind. Gemäß § 8 dieses Tarifvertrags erhalten die Arbeitnehmer für den zusätzlichen Aufwand, der ihnen durch den Einsatz an einer neuen Dienststätte entsteht, einen finanziellen Ausgleich nach den Regelungen der §§ 9 und 10. Diese Vorschriften lauten:
„§ 9
Erstattung von Fahrmehrkosten
(1)Es werden Fahrmehrkosten für die Fahrten zur neuen Dienststätte erstattet. Die zu erstattenden Fahrmehrkosten verringern sich für Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 1 bis 4, beginnend mit dem vierten Jahr, jährlich um 15 v. H., auf das erste Jahr bezogen. Für Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 5 bis 7 verringern sich die zu erstattenden Fahrmehrkosten, beginnend mit dem dritten Jahr, jährlich um 20 v. H. und für Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 8 und 9, beginnend mit dem zweiten Jahr, jährlich um 20 v. H., auf das erste Jahr bezogen. Eine Anpassung findet statt bei einer Änderung der Eingruppierung und einer Verringerung der Fahrkosten aufgrund eines Wohnungswechsels.
(2) Fahrmehrkosten sind die Fahrkosten, die sich unter Zugrundelegung der kürzesten verkehrsüblichen Strecke zwischen Wohnung und neuer Dienststätte unter Anwendung der billigsten Fahrkarte der D. B. AG bei Gegenrechnung der sich nach gleicher Berechnung ergebenden bisherigen Fahrkosten ergeben. Wenn aufgrund des Streckenweges der regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittel höhere Fahrkosten nachweisbar entstehen, werden diese bei der Fahrmehrkostenerstattung zugrunde gelegt. Bei einer ununterbrochenen Abwesenh...