Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Ausschlussfrist. vorfällige Geltendmachung von Ansprüchen. unständige Bezüge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Vergütung zeitlich unregelmäßig angeordneter Bereitschaftsdienste als unständige Bezüge.

2. Änderung des Arbeitseinsatzes einer Arbeitnehmerin vom Volldienst zum Bereitschaftsdienst als Änderung auch der dafür anfallenden Bezüge.

3. Differenzbetrag von Vergütung für Volldienst zum Bereitschaftsdienst, bei unregelmäßig angeordnetem Bereitschaftsdienst als unständige Bezüge, für die die einmalige Geltendmachung gem. § 63 Abs. 2 BMT-G nicht ausreicht, weil es an einem gleichbleibenden Grundtatbestand i. S. „desselben Sachverhalts” fehlt. Eine derartige vorfällige Geltendmachung wahrt nicht die tarifliche Ausschlussfrist des § 63 Abs. 1 BMT-G.

 

Normenkette

TVG § 4; BMT-G § 63

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 10.07.2001; Aktenzeichen 15a Ca 3083/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.2003; Aktenzeichen 6 AZR 539/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 10.07.2001 – Gz.: 15a Ca 3083/00 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt restlichen Schichtlohn, wogegen die Beklagte die Ausschlussfrist des § 63 Abs. 1 Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) einwendet.

Zwischen den Parteien besteht ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom Nach dessen § 2 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des BMT-G.

Die Klägerin ist als Pförtnerin mit Sonderaufgaben seit … bei der Beklagten … tätig und seit 15. Februar 1994 als nicht vollbeschäftigte Arbeiterin mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 16 Stunden eingesetzt. Dieser Personenkreis verrichtet Schichtarbeit mit Schichten, die prinzipiell eine Präsenz rund um die Uhr garantieren sollen. Bis zum 31. Dezember 1997 gab es eine Tagschicht von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr, eine Spätschicht von 15.30 Uhr bis 24.00 Uhr, eine Nachtschicht von 23.45 Uhr bis 7.45 Uhr und daneben in größeren Gemeinschaftsunterkünften eine sog. Zwischenschicht von 21.30 Uhr bis 6.00 Uhr. Die vorerwähnte Nachtschicht wurde, unabhängig davon, ob daneben eine Zwischenschicht bestand, uneingeschränkt als Vollarbeitszeit gewertet.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 5. Dezember 1997 u. a. auch an die Klägerin ab 1. Januar 1998 „für die Nachtschichten (23.30 Uhr bis 8.00 Uhr) Arbeitsbereitschaft in Form des Bereitschaftsdienstes nach § 16 Abs. 1 i. V. m. § 67 Nr. 10 Satz 1 BMT-G II … angeordnet”. U. a. heißt es darin auch: „Sollten Sie ab 01.01.1998 zur Nachtschicht eingeteilt sein, sind Sie daher verpflichtet, diese in Arbeitsbereitschaft in Form des Bereitschaftsdienstes zu leisten. …” Zugleich wurde der Klägerin in diesem Schreiben mitgeteilt, mit dieser Regelung sei „die nach dem Tarifvertrag höchstmögliche und damit für Sie günstigste Bewertung (50 %) der Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit gewählt, d. h., dass für acht Stunden Nachtschicht (23.30 Uhr bis 8.00 Uhr) eine Freizeitabgeltung in Höhe von vier Stunden erfolgt.” Außerdem wurde ihr eine schriftliche Nebenabrede zu dieser neuen Regelung übermittelt, die sie jedoch nicht unterschrieben hat. Vielmehr hat sie mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 an die Beklagte u. a. mitgeteilt: „Vorsorglich setze ich Sie hiermit davon in Kenntnis, dass ich bezüglich der von Ihnen angesprochenen Nachtdienste in der Zeit zwischen 23.30 Uhr und 8.00 Uhr weiterhin von Vollarbeit und entsprechender Bezahlung sowie entsprechender Wertung als Arbeitszeit ausgehe. Selbstverständlich bin ich weiterhin bereit, diese Arbeit zu leisten.” Mit weiterem Schreiben vom 30. Dezember 1997 an die Beklagte führte sie aus: „… zu meinem Schreiben vom 17.12.1997 möchte ich Ihnen zur Vermeidung von Missverständnissen ergänzend mitteilen, dass ich die von Ihnen angesprochenen Nachtdienste selbstverständlich wie bisher ausüben werde. Ihre Anordnung, Nachtdienste künftig statt als Vollzeit nur noch als Arbeitsbereitschaft zu werten, halte ich jedoch für rechtswidrig. Darum behalte ich mir ausdrücklich die Wahrung meiner Rechte vor. Bezüglich dieses Schreibens und meines Schreibens vom 17.12.1997 bitte ich Sie um eine Antwort bis 13.01.1998. …” Schließlich hat sie an die Beklagte noch unter dem 19. April 1998 u. a. Folgendes geschrieben:

„… Bezug nehmend auf mein Schreiben vom 30.12.1997 möchte ich Ihnen mitteilen, dass sich nach nochmaliger genauer Überprüfung der Sachlage Änderungen bezüglich des Umfangs meiner Ansprüche ergeben haben. Somit mache ich hiermit ausdrücklich geltend, dass mir die gesamten Arbeitsbedingungen zustehen, auf die sich mein Arbeitsverhältnis durch langjährige Übung konkretisiert hat, insbesondere … Bewertung von Nacht- und Wochenenddienst als Arbeitszeit statt als Bereitschaft und entsprechende Entlohnung, für die Zeiten der Bereitschaft biete ich volle Arbeitsleistung an; … Ferner mache ich hiermit entga...

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