Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Rückbuchung/Möglichkeit der "Herausbuchung". Negativbuchung. von Arbeitszeitguthaben für aus der Wochenarbeitszeit und damit verbundenen Entgeltkürzung auf 34 Stunden "herausgenommene" Arbeitnehmer der Deutschen Telekom AG nach den einschlägigen (haus-)tariflichen Bestimmungen. Abgrenzung/Bestimmung des Kreises dieser "herausgenommenen" Arbeitnehmer. Rückbuchung gestrichener Gutstunden auf Arbeitszeitkonto im Bereich der Deutschen Telekom. unbegründete Leistungsklage bei wirksamer Herausnahme aus der tariflichen Arbeitszeitverkürzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Durch die (wenig übersichtlich und konsistent formulierten) Tarifregelungen in ihrer Gesamtheit sind aufgrund der Protokollnotiz zu § 11 Abs. 2 MTV die aus der Wochenarbeitszeitabsenkung herausgenommenen "Arbeitnehmer-Gruppen" in der Anlage 1 zum MTV (sowie übereinstimmend in § 4 TV Beschäftigungsbündnis) "abschließend" geregelt.
2. Gehörte die Arbeitnehmerin aufgrund ihres Wechsels in die Beschäftigungseinheit "V." Anfang 2004 zunächst zu einer Personengruppe, die nach dem Katalog der Arbeitnehmergruppen in der Anlage 1 zum MTV (§ 4 TV Beschäftigungsbündnis) aus der Wochenarbeitszeitverkürzung ausdrücklich "herausgenommen" und deshalb nach § 5 Abs. 8 TV Arbeitszeitkonto mit einer Negativbuchung von 4,33 Arbeitsstunden/Monat belastet war, schließt dieser Umstand nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang und der Tarifgeschichte sowie dem sich hieraus zu ermittelnden Willen der Tarifvertragsparteien nicht zwingend aus, dass später weitere Arbeitnehmergruppen aus der Wochenarbeitszeitverkürzung im Sinne des § 11 Abs. 1 MTV herausgenommen und dadurch konsequent einer Herausbuchung einer Arbeitszeit von 4 Stunden und 20 Minuten je Monat gemäß § 5 Abs. 8 TV Arbeitszeitkonto ausgesetzt waren.
3. Der in der Protokollnotiz zu § 11 Abs. 2 MTV als abschließend bezeichnete Katalog der aus der Arbeitszeitverkürzung "herausgenommenen" (drei) Arbeitnehmergruppen gemäß Anlage 1 zum MTV konnte später ohne Weiteres erweitert werden und wurde auch durch die spätere gesonderte Tarifregelung des TV Pilotkondition vom/zum 01.10.2005 im Ergebnis erweitert, indem dort für die Beschäftigten dieses ersichtlich neu konstituierten Arbeitsbereiches D. eine unverkürzte Wochenarbeitszeit von (ebenfalls exakt) 38 Stunden festgelegt wurde.
Normenkette
Tarifvertragliche Bestimmungen bei der Deutschen Telekom AG/GmbH; BGB § 611 Abs. 1; MTV § 11 Abs. 1-3; TV Arbeitszeitkonten § 5 Abs. 8 S. 1; TV Beschäftigungsbündnis § 4
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 24.01.2012; Aktenzeichen 3 Ca 2823/11) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24. Januar 2012 - 3 Ca 2823/12 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als ihrer Arbeitgeberin die Rückgutschrift von von ihrem Arbeitszeitkonto über einen längeren Zeitraum abgezogenen Zeitintervallen.
Die Klägerin ist nach ihrem, unbestritten gebliebenen, Vorbringen seit 1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unstreitig sowohl aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung als auch beidseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Deutschen Telekom Anwendung. Die Klägerin wechselte nach ihrem Vorbringen weiter etwa Anfang 2002 zum Beschäftigungsbetrieb "V." der Beklagten. Zum 01.5.2005 wurde sie dem Beschäftigungsbereich "Deutsche Telekom D." zugeordnet, wodurch sie ab diesem Zeitpunkt organisatorisch nicht mehr zum Betrieb "V." gehört habe. Im Zeitraum vom 01.05.2005 bis 30.06.2011 wurden aus dem Arbeitszeitkonto der Klägerin monatlich jeweils 4 Stunden und 20 Minuten herausgebucht, deren Rückgutschrift, als ihr wieder gutzuschreibende "Gutstunden", die Klägerin mit der vorliegenden Klage im Gesamtumfang von 307,6 Stunden geltend macht.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 24.01.2012, das der Beklagten am 06.02.2012 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses der Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Verbuchung von insgesamt 307,6 Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin mit der Begründung stattgegeben hat, dass unter Berücksichtigung der einschlägigen Grundsätze zur Auslegung von Tarifverträgen keine Rechtsgrundlage für das von der Beklagten vorgenommene Herausbuchen von monatlich 4 Stunden und 20 Minuten aus dem Arbeitszeitkonto der Klägerin bestanden habe, da solches nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 8 TV Arbeitszeitkonten nur bei Arbeitnehmern erlaubt sei, die aus der Wochenarbeitszeitverkürzung "herausgenommen" sind, was in § 11 des Manteltarifvertrages und in Anlage 1 hierzu definiert sei. Nachdem weder die Klägerin persönlich noch deren Beschäftigungsbereich D....