Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
1. Haben die Parteien den Beginn des Arbeitsverhältnisses vertraglich vereinbart, ist dies auch für die Berechnung der Wartezeit des § 1 KSchG maßgeblich. Der Einwand, das Arbeitsverhältnis habe bereits 9 Tage früher: hier am 22. Oktober statt dem vereinbarten 1. November begonnen, muss zumindest dann erfolglos bleiben, wenn der Arbeitnehmer bis 31. Oktober noch in einem anderen Arbeitsverhältnis stand.
2. Hat der Unterzeichner des Kündigungsschreibens Einzelvertretungsvollmacht, schadet es nicht, wenn auf diesem Kündigungsschreiben die Namen der Mitgesellschafter mitaufgeführt sind, sie aber nicht auch mitunterzeichnet haben.
Normenkette
KSchG § 1; BGB § 164
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 20.11.2002; Aktenzeichen 5 Ca 8202/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin vom 17. Januar 2003 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 20. November 2002 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.
Die 1972 geborene Klägerin war von den Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27. für September 2001 (Blatt 5/6 der Akte) als Zahntechnikerin eingestellt worden. Ihre monatliche Vergütung hatte sich auf EUR 2.300,81 brutto belaufen.
Als ihr mit Schreiben vom 26. April 2002 (Blatt 9 der Akte) zum 10. Mai 2002 ordentlich gekündigt wurde, ließ die Klägerin dagegen mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 17. Mai 2002 Kündigungsschutzklage verbunden mit einem Weiterbeschäftigungsantrag erheben, die vor dem angerufenen Arbeitsgericht München allerdings erfolglos geblieben ist. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 20. November 2002 wird Bezug genommen.
Mit der am 17. Januar 2003 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Kündigungsschutzbegehren weiter. Die Berufungsbegründung ist am 19. Februar 2003 eingegangen. Darin wird dem Erstgericht vorgehalten, das Kündigungsschreibens trotz der fehlenden dritten Unterschrift als wirksam angesehen zu haben. Auf die Vertretung komme es hier nicht an, es gehe vielmehr ausschließlich um die Frage der Einhaltung des Offenkundigkeitsprinzips. Genau dieses werde hier dadurch verletzt, dass die vorgesehene Unterschriftszeile des die Kündigung nicht unterzeichnenden Beklagten zu 2. (Dr. E.) nicht – auch nicht von dem angeblich Bevollmächtigten – unterzeichnet worden sei.
Gem. § 709 BGB werde eine GbR von allen Gesellschaftern gemeinsam vertreten. Eine Kündigung stelle eine Verfügung im Sinne von § 747 Satz 2 BGB dar. Damit Bedürfnisse der Mitwirkung aller Gesellschafter, in diesem Fall aller Arbeitgeber. Dies könne entweder von vornherein durch gemeinsame Mitwirkung geschehen oder durch Vertretung. Gemeinsame Mitwirkung sei ausgeblieben, die vom Erstgericht herangezogene Vertretung setze jedoch voraus, dass der Offenkundigkeit Grundsatz eingehalten werde. Dies sei hier jedoch nicht geschehen.
Dabei könne auch nicht helfen, dass die Kündigung auf den Geschäftspapiere der Beklagten ausgefertigt worden sei. Auf dem Kündigungsschreiben sei ausdrücklich eine Unterschriftszeile für Dr. E. vorgesehen gewesen. Das mache nach außen deutlich, dass auch nach Auffassung der Gesellschafter Herr Dr. E. zur wirksamen Vertretung der GbR mitwirken musste.
Weiterhin wird mit Beweisangeboten vorgetragen, das dieses Arbeitsverhältnis bereits am 22. Oktober 2001 begonnen hatte. Der Einwand, es habe sich dabei nur um einen Aufenthalt im Büro zum Kennenlernen von Kollegen und Arbeitsumgebung gehandelt, wird bestritten und ausgeführt, die Klägerin habe an diesen Tagen bereits gearbeitet.
Die Berufungsanträge lauten damit:
Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 20.11.2002 – 5 Ca 8202/02 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.4.2002 nicht aufgelöst wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen bis zum 30.09. 2002 fortbestand.
Gleichzeitig wird diese Kündigungsschutzklage erweitert um den Antrag:
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 10.737,11 EUR brutto zu bezahlen.
Die Beklagten lassen beantragen:
Die Berufung der Klägerin vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Den Überlegungen des Erstgerichts in der angefochtenen Entscheidungspflichten die Beklagten bei, den Ausführungen in der Berufungsbegründung treten sich entgegen. Wie eine Kündigungserklärung zu verstehen sei, müsse vom Empfängerhorizont beurteilt werden. Grundsätzlich sehe jeder Empfänger eines Schreibens zunächst auf den Briefkopf, umzusehen, wer Absender sei. So müsse das auch im Streitfall gelten, es sei also deutlich geworden, das dieses Schreiben von den Zahnärzten Dr. E., Dr. L. und N., also von den drei Arbeitgebern der Klägerin stamme. Dementsprechend müsse auch der Klägerin klar geworden sein, dass die beiden Ärzte, die...