Entscheidungsstichwort (Thema)

Bonuszahlung. wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers. Wegfall der Geschäftsgrundlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sieht ein Arbeitsvertrag eines Bankmitarbeiters die Bezahlung eines Leistungsbonusses vor, dessen Höhe sich auch nach dem Erfolg der Bank richten soll, entfällt dieser nicht, wenn in einer späteren Betriebsvereinbarung dafür die Bereitstellung eines Bonustopfes Voraussetzung sein soll, zu der sich die Bank aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sieht.

2. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für eine Bonusvereinbarung tritt nicht dadurch ein, dass die Bank in erheblichem Umfang öffentliche Finanzmittel erhält, um ihren Betrieb fortsetzen zu können

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1, §§ 133, 157, 313 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 17.03.2010; Aktenzeichen 7 Ca 10953/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.2013; Aktenzeichen 10 AZR 636/11)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.03.2010 (Az.: 7 Ca 10953/09) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Bezahlung eines Leistungsbonusses, den die Klägerin für das Jahr 2008 in Höhe von EUR 3.336,19 geltend macht.

Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der E. AG, firmierte vom 29.10.2001 bis zum 29.09.2003 dann als „F. AG” und vom 30.09.2003 bis zum 28.06.2009 als „G. AG”. Nunmehr firmiert sie unter der Bezeichnung der Beklagten.

Die Klägerin ist seit 01.10.1973 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr beschäftigt. Sie erzielte zuletzt ein Vollzeitfestgehalt von ca. EUR 71.500,00 brutto jährlich. Ab 01.03.2006 vereinbarten die Parteien einen Altersteilzeitarbeitsvertrag, nach dem die Klägerin im Blockmodell seit 01.09.2008 von der Arbeitsleistung freigestellt ist und das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2011 geendet hat.

Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war zuletzt ein zwischen ihnen am 29.06./15.08.2001 geschlossener Dienstvertrag (Bl. 6 bis 10 d. A.), in dem es u.a. wie folgt heißt:

II.

1. Vergütung

Die Mitarbeiterin erhält ein jährliches Gesamtgehalt, das sich aus Grundgehalt und Leistungsbonus zusammensetzt. Die genaue Höhe des Grundgehalts ergibt sich aus dem Begleitschreiben zu diesem Vertrag.

2. Leistungsbonus

Darüber hinaus erhält die Mitarbeiterin einen Leistungsbonus. Dieser richtet sich nach der individuellen Zielerreichung, dem Teamverhalten sowie dem Erfolg der Bank. Er wird jedes Jahr für das abgelaufene Jahr festgesetzt. Der Leistungsbonus wird jeweils mit dem Maigehalt eines Jahres für das zurückliegende Kalenderjahr gezahlt.

IV.

1. …

6. Betriebsvereinbarungen

Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsordnung und die übrigen Betriebsvereinbarungen der Bank in den jeweils gültigen Fassungen.

Mit Übersendung des Dienstvertrages erhielt die Klägerin am 29.06.2001 zusätzlich ein Schreiben (Bl. 61 bis 63 d. A.), in dem es u. a. wie folgt lautet:

Ab diesem Zeitpunkt setzt sich Ihr Gehalt aus verschiedenen Bestandteilen zusammen:

Grundgehalt:

Ihr jährliches Grundgehalt beträgt DM 126.000,00 brutto.

Es wird in 12 monatlichen Teilbeträgen von DM 10.500,00 ausbezahlt.

Sonderzahlung

Leistungsbonus:

Durch Ihre Leistung beeinflussen Sie auch die Höhe Ihres Gehalts:

Ihr Leistungsbonus kann zwischen 0 – 200 % Ihres Basiswertes betragen, der zur Zeit bei DM 29.000,00 brutto liegt.

Gesamtgehalt

Je nach Höhe Ihres Leistungsbonus wird Ihr Gesamtgehalt deshalb zwischen DM 136.500,00 brutto und DM 194.500,00 brutto liegen.

Mit den vorgenannten Gehaltsbestandteilen sind bisherige Vergütungsbestandteile (z.B. Tantieme, sonstige variable Vergütung) abgegolten.

In der Vereinbarung über die Umwandlung des Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitdienstverhältnis vom 30.08./20.09.2005 (Bl. 22 bis 25 d. A.) regelten die Parteien zur Vergütung:

II.

Vergütung

Auf der Basis des bisherigen monatlichen Grundgehaltes erhalten Sie unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Arbeitszeit ab dem 1. März 2006 50 % des Vollzeitgrundgehaltes (Vergütungsprozentsatz).

Die Sonderzahlung und ein etwaiger Leistungsbonus werden entsprechend der vereinbarten durchschnittlichen Teilzeitquote im Verhältnis zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit anteilig gezahlt.

III. Altersteilzeitleistungen (Aufstockungsbeträge)

Die Bank zahlt zusätzlich zu den Leistungen nach Nr. II

  • während der bzw. für die Phase der Vollzeitbeschäftigung einen Aufstockungsbeitrag in Höhe von 35 % des Bruttoteilzeitgrundgehaltes, der Bruttoteilzeitsonderzahlung und eines etwaigen Bruttoteilzeitleistungsbonus (maximal bis 100 % des Vollzeitnettoentgelts); während der Phase der bezahlten Freistellung beträgt der Aufstockungsbetrag 20 %.

Jedenfalls seit 1999 bestehen im Betrieb der Beklagten Betriebsvereinbarungen über ein flexibles Vergütungssystem. In der Betriebsvereinbarung „Flexibles Vergütungssystem” vom 11.02.1999 (Bl. 601 bis 603 d. A.) zwischen der E. AG und dem Betriebsrat der E. AG heißt e...

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