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LAG München Urteil vom 30.03.2011 - 10 Sa 486/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bonuszahlung. wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers. Wegfall der Geschäftsgrundlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sieht ein Arbeitsvertrag eines Bankmitarbeiters die Bezahlung eines Leistungsbonusses vor, dessen Höhe sich auch nach dem Erfolg der Bank richten soll, entfällt dieser nicht, wenn in einer späteren Betriebsvereinbarung dafür die Bereitstellung eines Bonustopfes Voraussetzung sein soll, zu der sich die Bank aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sieht.

2. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für eine Bonusvereinbarung tritt nicht dadurch ein, dass die Bank in erheblichem Umfang öffentliche Finanzmittel erhält, um ihren Betrieb fortsetzen zu können

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1, §§ 133, 157, 313 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 17.03.2010; Aktenzeichen 7 Ca 10953/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.2013; Aktenzeichen 10 AZR 636/11)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.03.2010 (Az.: 7 Ca 10953/09) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Bezahlung eines Leistungsbonusses, den die Klägerin für das Jahr 2008 in Höhe von EUR 3.336,19 geltend macht.

Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der E. AG, firmierte vom 29.10.2001 bis zum 29.09.2003 dann als „F. AG” und vom 30.09.2003 bis zum 28.06.2009 als „G. AG”. Nunmehr firmiert sie unter der Bezeichnung der Beklagten.

Die Klägerin ist seit 01.10.1973 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr beschäftigt. Sie erzielte zuletzt ein Vollzeitfestgehalt von ca. EUR 71.500,00 brutto jährlich. Ab 01.03.2006 vereinbarten die Parteien einen Altersteilzeitarbeitsvertrag, nach dem die Klägerin im Blockmo...

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