Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksame Vertragsklausel. Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Übernahme eines Leasingvertrages für ein Firmen Kfz bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers
Leitsatz (amtlich)
Liegt die Benutzung eines Dienstfahrzeuges im Interesse des Arbeitgebers und least der Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug für den Arbeitnehmer, das dieser auch privat nutzen darf, so ist eine Vertragsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wonach der Arbeitnehmer bei Eigenkündigung die Rechte und Pflichten aus dem Leasingvertrag zu übernehmen und den Arbeitgeber von den Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag freizustellen hat unangemessen und wegen Verstoß gegen Treu und Glauben unwirksam, wenn die monatliche Leasingrate im Verhältnis zum monatlichen Einkommen des Arbeitnehmers so hoch ist, dass sie der Arbeitnehmer ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage kaum bewältigen kann.
Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 21.09.2000; Aktenzeichen 8 Ca 8047/99) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 21.9.2000 – 8 Ca 8047/99 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Verpflichtungen aus einem Kfz-Leasing-Vertrag freizustellen.
Der Beklagte war seit 15.1.1996 bei der Klägerin für Organisations-/Systemberatung und Programmierung tätig. Der Beklagte hat seine Tätigkeit teilweise im Büro in der Niederlassung Unterföhring ausgeführt, teilweise bei Kunden der Klägerin, vorwiegend im Großraum München.
Zu dieser Zeit war bei der Klägerin eine Firmenwagenregelung, überschrieben Firmenwagenmodell, in Gebrauch, die dem Beklagten bei Arbeitsbeginn ausgehändigt wurde. Unter Ziffer 7 ist geregelt, dass der Anspruch auf einen Firmenwagen frühestens mit Ablauf der Probezeit entsteht. In Ziffer 4 ist geregelt, dass die Firmenwagen jeweils für drei Jahre geleast werden, die Leasinggesellschaft das Restwertrisiko trägt und die Wagen selbst vermarktet und ein Privatkauf des Fahrzeuges nach Ablauf der Leasingzeit in der Regel damit nicht möglich ist.
Zunächst benutzte der Beklagte sein Privatfahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel für seine Fahrten zwischen Wohnung, Büro und Kunden. Die Klägerin hat ihm die Reisekosten für Kundenbesuche erstattet.
Im Herbst 1996 trat der Beklagte an die Klägerin mit dem Wunsch auf Stellung eines Dienstwagens heran. Er traf eine Auswahl bezüglich des gewünschten Modells und der Ausstattung und teilte seine Wünsche am 23.10.1996 dem Fahrzeughändler mit. Die schriftliche Bestellung des Fahrzeuges erfolgte durch die Klägerin am 28.10.1996.
Am 13.12.1996 unterzeichnete der Beklagte einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag, der nach § 10 den bisherigen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 5.12.1995 ersetzte. In § 2 Ziffer 1 des neuen Arbeitsvertrages vom 13.12.1996 wurde das feste Grundgehalt von DM 5.000,– brutto monatlich auf DM 4.770,– brutto monatlich herabgesetzt.
Neu eingefügt in § 2 des Arbeitsvertrages wurde eine Ziffer 8, die wie folgt lautet:
Der (Die) Angestellte kann die Stellung eines Dienstfahrzeuges verlangen, Einzelheiten regelt das jeweils gültige Firmenwagenmodell. Der (Die) Angestellte ist berechtigt, das Fahrzeug auch privat zu benutzen. Die Privatnutzung wird nach Maßgabe der steuerlichen Bestimmungen als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer unterworfen. Kündigt der (die) Angestellte das Arbeitsverhältnis von sich aus oder tritt er (sie) Erziehungsurlaub an, ist er (sie) verpflichtet, vom Zeitpunkt des Ausscheidens (bzw. Antritt des Erziehungsurlaubes) ab, alle Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Leasingvertrag zu übernehmen und von diesem Zeitpunkt ab, die … von allen Verpflichtungen aus diesem Leasingvertrag freizustellen.
Am 21.2.1997 schloß die Klägerin mit dem Leasing-Unternehmer einen Leasingvertrag über das mittlerweile beim Händler bereitstehende Fahrzeug und überließ es dem Beklagten.
Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristgerecht zum 31.3.1999 gekündigt. Die Aufforderung der Klägerin, ab 1.4.1999 den Leasingvertrag gemäß § 2 Ziffer 8 des Arbeitsvertrages mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen, hat der Beklagte abgelehnt. Daraufhin erhob die Klägerin Klage zum Arbeitsgericht Bielefeld mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin aus den Verpflichtungen des zwischen der Klägerin und der …-Leasing GmbH, München, zur Bestands-Nr. … und Kundennummer bzw. Antragsnummer … geschlossenen Leasingvertrages betreffend das Fahrzeug …-Fahrgestell-Nr. … – mit dem amtlichen Kennzeichen … ab dem 1.4.1999 bis zur Vertragsbeendigung am 20.2.2000 in vollem Umfange freizustellen;
hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin sämtliche seit dem 1.4.1999 bis zur Vertragsbeendigung am 20.2.2000 in vorstehendem Vertragsverhältnis noch getätigten Aufwendungen zu erstatten hat.
Das Arbeitsgericht Bielefeld erklärte sich für örtlich unzuständig und...