Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragszahlung zur Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten VVaG nach der Satzung i.d.F. v. 27.10.1989

 

Leitsatz (amtlich)

Ein privates Produktionsunternehmen, das bereits vor Inkrafttreten der Satzungsänderung am 01.07.1988 Mitglied der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten VVaG (Anstaltsmitglied) war und das im Mitgliederverzeichnis der Pensionskasse (freie Produktionsfirmen) aufgeführt ist, ist nach der Satzung der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten VVaG i.d.F. vom 27.10.1989 nicht verpflichtet. Mitgliedsbeiträge nach Ziffer 4.10 zur Pensionskasse abzuführen, wenn es sich um eine Produktion für einen privaten Fernsehsender handelt.

 

Normenkette

Ziffern 2.12 mit Fußnote, 4.10 der Satzung der Pensionskasse für freie. Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 09.01.1997; Aktenzeichen 11 Ca 14334/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.11.1998; Aktenzeichen 3 AZR 474/97)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 09.01.1997 – 11 Ca 14334/96 – abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge trägt die Klägerin.

4. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin aufgrund des Darstellervertrages vom 9./26. April 1994 – hierbei handelt es sich um eine Produktion für den privaten Fernsehsender … Beiträge zur Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten VVaG (im folgenden Pensionskasse), der die Klägerin als Mitglied angehört, in Höhe von DM 8.260,– zu entrichten.

Dabei geht der Streit der Parteien vor allem dahin, ob die Beklagte, die im Mitgliederverzeichnis der Pensionskasse (freie Produktionsfirmen) aufgeführt ist, uneingeschränkt beitragspflichtig gemäß Ziffer 4 der Satzung in der Fassung vom 6. September 1985 bzw. 27. Oktober 1989 ist.

Die Pensionskasse ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 9. Januar 1997 zugunsten der Klägerin entschieden und die Beklagte verurteilt zur Beitragszahlung an die Pensionskasse in Höhe von DM 8.260,–.

Das Urteil wurde der Beklagten am 31. Januar 1997 zugestellt. Mit ihrer am 26. Februar 1997 eingelegten und am 18. März 1997 begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Berufung gebeten hat.

Die Streitverkündete hat sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen.

Wegen des Vorbringens der Parteien wird auf deren schriftsätzliche Ausführungen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Sie führt zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage.

Denn die Beklagte war nicht verpflichtet, für die Klägerin aufgrund der Produktion für den privaten Fernsehsender die Mitgliedsbeiträge zur Pensionskasse abzuführen.

1. Die Beklagte, ein privates Produktionsunternehmen, ist seit dem Jahre 1979 Anstaltsmitglied der Pensionskasse. Die Klägerin gehört dieser Pensionskasse ebenfalls als Mitglied an.

Die Anstaltsmitgliedschaft in der Pensionskasse war in Ziffer 2.11 der Satzung in der Fassung vom 6. September 1985 wie folgt geregelt:

Anstaltsmitglieder sind die nachstehenden an der Gründung dieser Kasse beteiligten Rundfunkanstalten:

Nach Ziffer 2.12 der Satzung konnten Anstaltsmitglieder auch andere Deutsche Rundfunkanstalten und deren Tochtergesellschaften werden, sowie Unternehmen, soweit sie für Anstaltsmitglieder auf dem Gebiet des Rundfunks (Hörfunk, Fernsehen) tätig werden.

Die Beitragspflicht regelt sich nach Ziffer 4 der Satzung wie folgt:

4.10 Der Betrag für das ordentliche Mitglied beträgt 7 v.H. der für die Tätigkeit bei den Anstaltsmitgliedern erzielten beitragspflichtigten Honorare. Das Anstaltsmitglied leistet einen Betrag in gleicher Höhe.

Wenn das Anstaltsmitglied für ein ordentliches Mitglied aufgrund gesetzlicher Verpflichtung einen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten muß, ermäßigt sich insoweit der Beitrag des Anstaltsmitgliedes auf 4 v.H. In diesem Fall wird auf Antrag auch der Beitragsanteil für das ordentliche Mitglied in gleichem Maße ermäßigt.

4.11 Der Beitrag der ordentlichen Mitglieder wird vom Anstaltsmitglied bei der Honorarzahlung einbehalten und zusammen mit dem Beitrag des Anstaltsmitgliedes an die Kasse abgeführt…

In der Fassung vom 27. Oktober 1989 wurde mit Wirkung zum 1. Juli 1980 die Anstaltsmitgliedschaft wie folgt neu geregelt:

2.11 Anstaltsmitglieder sind die nachstehend an der Gründung dieser Kasse beteiligten Rundfunkanstalten:

2.12 Anstaltsmitglieder können auch Deutsche Rundfunkanstalten und deren Tochtergesellschaften werden, sowie Unternehmen, die auf dem Gebiete des Rundfunks (Hörfunk, Fernsehen) tätig werden…

Die Fußnote zu dieser Ziffer lautet:

Die Neufassung der Ziffer 2.12 beruht auf Beschlüssen der Mitglieder...

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