Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamtenähnliche Versorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Regelung über eine beamtenähnliche Versorgung – Anrechnung von Renteneinkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung u. a. für Zeiten der Nachversicherung des Arbeitnehmers auf Grund Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis, die gleichzeitig in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit eingeflossen waren, auf den Ruhegehaltsanspruch.

 

Normenkette

BeamtVG § 55

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 19.10.2004; Aktenzeichen 17 Ca 11013/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.09.2007; Aktenzeichen 3 AZR 560/05)

 

Tenor

I.Die Berufung der Klägerin gegen dasEndurteil desArbeitsgerichts München vom19. Oktober 2004 – 17 Ca 11013/03 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II.Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten als ihrer früheren Arbeitgeberin die Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge geltend.

Die, ausweislich der vorgelegten Unterlagen, am 13.06.1951 geborene Klägerin war vor ihrer Tätigkeit bei der Beklagten ab 01.04.1967 bei der Stadt T. zunächst als „Anlernling” und sodann ab 01.04.1968 im Rahmen einer Verwaltungslehre tätig. Zum 01.03.1969 wurde sie von der Stadt T. in das Beamtenverhältnis übernommen, wo sie, später als Lebenszeitbeamtin, im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst beschäftigt war. Nach mehreren Beurlaubungen zur Kindererziehung, halbtags und ganztags, war sie ab 01.08.1992 bei der Universität M. als Lebenszeitbeamtin des gehobenen Dienstes, seit 01.04.1996 als Regierungsamtfrau, tätig (Daten gemäß der vorgelegten Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit der Klägerin, Bl. 37 d. A.). Zum 01.02.1999 wurde die Klägerin von der Beklagten, die als juristische Person des Privatrechts nicht dienstherrnfähig im Sinne des Beamtenrechts ist, als Verwaltungsangestellte – Personalleiterin des M. – eingestellt. Mit Schreiben vom 10.01.1999 (Bl. 16 d. A.) hatte die Beklagte der Klägerin zugesagt, dass sie „ab Beginn des Anstellungsverhältnisses Versorgungsrechte in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz vom 24.08.1976)” erhalten sollte, wobei „die jeweils gültige Fassung dieses Gesetzes … in Verbindung mit § 5 des durch die Leitung des M.” mit der Klägerin abzuschließenden Anstellungsvertrages Anwendung finden sollte. Der sodann unter dem 14.01.1999 geschlossene Arbeitsvertrag der Parteien (Bl. 12 bis 14 d. A.) bestimmte auszugsweise:

„…

§ 2

Auf das Vertragsverhältnis findet, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, das für vergleichbare Beamte des Bundes geltende Beamten- und Besoldungsrecht entsprechende Anwendung.

§ 3

Frau H. erhält Bezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A11 des Bundesbesoldungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung. Vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung des Besoldungsdienstalters bemessen sich die Bezüge nach der Dienstaltersstufe 10.

Frau H. erhält in der Zeit vom 1. Februar 1999 bis 31. März 2000 eine nichtruhegehaltsfähige Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Grundvergütungen der Besoldungsgruppen A11 und A12 Bundesbesoldungsgesetz. Ab 1. April 2000 wird Frau H. nach Besoldungsgruppe A12 BBesG höhergestuft.

§ 4

Frau H. unterliegt der gesetzlichen Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten und in der Arbeitslosenversicherung.

Frau H. wird eine nichtruhegehaltsfähige Zulage in Höhe des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung einschließlich der darauf entfallenden Steuern gewährt. Der auf Steuern entfallende Anteil der Zulage wird monatlich nach dem Lohnsteuertarif festgesetzt. Soweit Frau H. in bezug auf die Lohnsteuerklasse ein Wahlrecht hat, wird dabei grundsätzlich diejenige Steuerklasse zugrundegelegt, die den geringsten Lohnsteuerabzug ergibt. Frau H. kann verlangen, daß die Zulage rückwirkend auf der Grundlage des entsprechenden unanfechtbaren Einkommenssteuerbescheides festgesetzt wird.

Frau H. ist mit der Anrechnung der Rente aus der Rentenversicherung der Angestellten auf die Bezüge der M. einverstanden, soweit sie auf den vollen Beitrag der M. (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) beruht.

§ 5

Auf Grund der vom Vorstand der M. vom 10.01.1999 erteilten Versorgungszusage werden Frau H. und ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt (§ 2 Absatz 1). Die Versorgungsbezüge sind so zu bemessen, daß sie im Nettobetrag – unter Anrechnung der gewährten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sonstiger Versorgungsleistungen – den Netto-Versorgungsbezügen eines vergleichbaren Beamten bzw. versorgungsberechtigten Hinterbliebenen entsprechen. Erleidet Frau H. in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit bei der M. einen Dienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes, so werden die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auf die im Rahmen der Unfallfürsorge gewährten L...

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