Entscheidungsstichwort (Thema)

Kleinbetriebsklausel. Darlegungslast

 

Leitsatz (amtlich)

Klägerin macht (erfolglos) die Sozialwidrigkeit einer Kündigung geltend. Nach Zurückweisung durch das BAG (Urteil vom 26.6.2008 – 2 AZR 264/07) erbringt Vernehmung von Zeugen nicht den Beweis, dass die Beklagte zum Kündigungszeitpunkt mehr als 10 Arbeitnehmer hatte.

 

Normenkette

KSchG § 23 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 13.03.2006; Aktenzeichen 36 Ca 1045/05)

 

Tenor

1.Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.3.2006 – 36 Ca 1045/05 – wird zurückgewiesen.

2.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

3.Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie über Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug.

Die Klägerin war ab Februar 2004 als Außendienstmitarbeiterin bei der Beklagten, die Stammzellen aus Nabelschnurblut herstellt und damals als pp. GmbH firmierte beschäftigt. Sie ist schwerbehindert.

Am 14.1.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Mit Bescheid vom 22.4.2005 stimmte das Integrationsamt der Kündigung der Klägerin zu (Anlage B 27, Bl. 563 ff d.A.). Mit Schreiben vom 26.4.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.5.2005. Am 26.4.2005 legte der Klägervertreter gegen den Bescheid des Integrationsamtes Widerspruch ein und erklärte, der Bescheid sei ihm 25.4.2005 zugestellt worden (Anlage B 29, Bl. 571 d.A.). Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid vom 5.3.2007 (Anlage B 28, Bl. 566 ff. d.A.) heißt es, der Bescheid vom 22.4.2005 sei am 25.4.2005 mit Empfangsbestätigung zugestellt worden. Die verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Zustimmungsbescheid war nicht erfolgreich.

Die Klägerin hat erstinstanzlich u.a. geltend gemacht, die Kündigung vom 26.4.2005 sei sozialwidrig. Zur Zeit der Kündigung seien insgesamt 14 Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Neben den von der Beklagten genannten Personen seien dies der Laborleiter pp., der Herstellungsleiter Dr. pp., der Dienstvorgesetzte der Klägerin pp., die Geschäftsführerin pp., die zwischenzeitlich pp. heißt, der ärztliche Direktor Prof. Dr. pp. sowie die Kontrollleiter Dr. pp. und pp..

Dagegen hat die Beklagte schon erstinstanzlich vorgetragen, bei den von der Klägerin benannten Personen handele es sich nicht um Arbeitnehmer. Die Herren pp., Dr. pp. und Dr. pp. seien freie Mitarbeiter gewesen. Die Beklagte hat die Verträge dieser Personen vorgelegt. Herr pp. habe als Mitglieds des Beirats der Beklagten organschaftliche Befugnisse des Beirats ausgeübt, ein Arbeitsverhältnis habe aber nicht bestanden. Frau pp. sei als Geschäftsführerin nicht Arbeitnehmerin. Auch zwischen Herrn Prof. Dr. pp. und der Beklagten bestünden keine arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Er repräsentiere die Beklagte lediglich als ärztlicher Leiter, übe aber keine betriebliche Funktion aus. Herr pp. sei kein Mitarbeiter der Beklagten, sondern erbringe als Externer Leistungen, die er in Rechnung stelle.

Mit Endurteil vom 13.3.2006 hat das Arbeitsgericht der Klage teilweise stattgegeben, den noch streitgegenständlichen Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.4.2005 nicht beendet worden sei, jedoch abgewiesen. Mit Urteil vom 1.3.2007 hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin gegen dieses Endurteil zurückgewiesen (2 Sa 589/06). Dieses Urteil hat das Bundesarbeitsgericht am 26.6.2008 aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (2 AZR 264/07).

Nach Zurückverweisung hat die Beklagte die Behauptung der Klägerin, die im Labor tätige Arbeitnehmerin Frau von pp. habe regelmäßig mehr als die im Arbeitsvertrag geregelten 20 Wochenstunden gearbeitet, nicht bestritten. Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass Frau von pp. gem. § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG mit 0,75 zu berücksichtigen ist.

Im Übrigen hat sich die Klägerin nach Zurückverweisung bezüglich ihrer Behauptungen zur Arbeitnehmereigenschaft der Personen, bei denen diese Eigenschaft streitig ist, auf die von der Beklagten mitgeteilten Beweismittel berufen. Außerdem hat sie vorgetragen, aus Verwaltungsakten der Bezirksregierung D. zur Erteilung der Herstellungserlaubnis ergebe sich, dass die Beklagte mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt habe. Schließlich sei die Kündigung wegen eines Verstoßes gegen § 88 Abs. 2 und 3 SGB IX unwirksam. Es sei davon auszugehen, dass die Kündigung vor der Zustellung des Zustimmungsbescheides erklärt wurde. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BVwZG gelte die Fiktion, dass die Zustimmung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. Da es sich bei dem 22.4.2005 um einen Freitag gehandelt habe, gelte der Bescheid am Mittwoch, 27.4.2005 als zugestellt.

Die Klägerin stellt folgende Anträge

unter Abänderung des am 13.3.2006 ...

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