Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 01.02.2001; Aktenzeichen 23 Ca 15971/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasEndurteil desArbeitsgerichts München vom01.02.2001 – Gz.: 23 Ca 15971/99 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Auslegung von § 9 Bezirkstarifvertrag Nr. 4 (künftig: BTV Nr. 4) zum Bundesangestelltentarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (künftig: BMT-G II) für Arbeiter im Fahrdienst. Im Kern geht es dabei darum, ob die beklagte Arbeitgeberin bei der Erstellung der Dienstpläne für ihre im Turnusdienst tätigen Busfahrer verpflichtet ist, von vorneherein, d. h. unabhängig von einem vorgesehenen konkreten Einsatz eines solchen Busfahrers, die lohnzahlungspflichtigen Wochenfeiertage bei der Ermittlung der jährlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen.
Beide Parteien sind tarifgebunden.
Der am 10. März 1940 geborene Kläger ist seit vielen Jahren als Busfahrer im Turnusdienst bei der Beklagten beschäftigt; er trat zum 1. Juni 2000 in den Ruhestand. Der Einsatz im Turnusdienst bedeutet 4 Tage Arbeit – 2 Tage frei – 4 Tage Arbeit – 2 Tage frei …, und zwar ohne Rücksicht auf Samstage, Sonn- und Feiertage. Es gilt eine 38,5-Stunden-Woche.
Bis 1998 hatte die Beklagte die Jahresarbeitssollzeit wie folgt ermittelt: 52,18 Wochen (Jahr) × 38,5 Stunden (Woche) = 2.008,56 Stunden (Jahr), gerundet: 2.008 Stunden; dabei wurde von einer Sechs-Tage-Woche ausgegangen. Davon wurden die Wochenfeiertage in Abzug gebracht. In Bayern gibt es – bei überwiegend katholischer Bevölkerung – 13 Feiertage. Davon fallen drei fest auf Montage bzw. Freitag (Oster- und Pfingstmontag sowie Karfreitag); die restlichen zehn sind beweglich und können folglich auch auf Samstage oder Sonntage fallen. Im langjährigen Mittel fallen unstreitig 5/7 der restlichen zehn bayerischen Feiertage auf Wochentage. Durch Feiertage fallen bei normal beschäftigten Arbeitern pro Jahr durchschnittlich 10,14 Arbeitstage aus. Dies bedeutet bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden in einer Fünf-Tage-Woche und damit einer täglichen Arbeitszeit von 7,7 Stunden pro Jahr 78,08 Arbeitsstunden; für den normal beschäftigten Arbeiter fallen diese 78,08 Stunden pro Jahr aus, ohne dass er sie nachzuarbeiten braucht, aber dennoch bezahlt erhält. Diesen Sachvortrag der Beklagten hat der Kläger nicht angegriffen.
Bei der Ermittlung des jährlichen Arbeitsstundensolls hat die Beklagte bis 1998, ausgehend von den erwähnten 2008 Stunden jährlich, für Busfahrer im Turnusdienst „bei der Erstellung des Dienstplanes pauschal zwölf Feiertage einschließlich Heiliger Abend und Silvester von der Jahresarbeitsleistung abgezogen und im Dienstplan berücksichtigt. Dadurch ergab sich ein Guthaben von sog. Arbeitszeitstunden. Ab 1999 (werden) … die anfallenden Wochenfeiertage nicht mehr pauschal in den Dienstplan eingearbeitet, sondern erst bei tatsächlicher Arbeitsleistung gutgeschrieben.” Dies hat zur Folge, dass bei tatsächlicher Arbeitsleistung an beispielsweise zwölf Feiertagen sich weiterhin die bisherige Jahresarbeitsstundenleistung ergibt. Nunmehr wird aber zu Beginn des Kalenderjahres der Arbeitszeitstundenanspruch vom Dienstplanbüro ermittelt und von den Verwaltungen auf das Arbeitszeitstundenkonto übertragen. Wird an einem dienstplanmäßig vorgesehenen Wochenfeiertag nicht gearbeitet, verringert sich das Arbeitszeitkonto um acht Stunden. Feiertage werden daher nur insoweit berücksichtigt, als angenommen wird, dass an jedem dienstplanmäßig vorgesehenen Wochenfeiertag tatsächlich gearbeitet wird.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen,
die Erstellung des Dienst-/Turnusplans der Beklagten ab dem Kalenderjahr 1999 verstoße gegen § 9 BTV Nr. 4, denn nach dessen Abs. 2 seien zunächst grundsätzlich bei der Dienstplangestaltung für jedes Kalenderjahr so viele bezahlte freie Tage vorzusehen, wie lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage in dieses Jahr fielen. § 9 Abs. 2 Unterabs. 2 BTV Nr. 4 sehe einen grundsätzlichen Anspruch auf Dienstfreigabe an den gesetzlichen Wochenfeiertagen selbst vor. Falls dies selbst nicht möglich sei, sei danach ein entsprechend freier Tag innerhalb des laufenden oder des folgenden Kalendermonats zu gewähren. Falls eine derartige Gewährung unmöglich sei, regle § 9 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1 BTV, dass die Bezahlung eines entsprechenden Zuschlags von 100 % des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundlohns der Stufe 4 der jeweiligen Lohngruppe erfolgen solle.
Zwischen den Parteien sei bereits der Ausgangspunkt strittig, nämlich, dass ein Arbeitnehmer, der an keinem Feiertag Dienst leisten müsse, mit Negativstunden belastet werde. Grundlage des Turnusplans, wie er von der Beklagten seit 1999 erstellt werde, sei zunächst die errechnete Jahresarbeitssollzeit, die 2008,56 Stunden ausmache und von einer Sechs-Tage-Woche von Mont...