Entscheidungsstichwort (Thema)
Unangemessene Benachteiligung. Stichtagsklausel. Sonderzahlung
Leitsatz (amtlich)
Erfolglose Klage auf Zahlung einer Sonderzahlung. Der Arbeitgeber beruft sich auf eine Stichtagsklausel im Arbeitsvertrag, wonach der Anspruch auf die Zahlung entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist. Die Wirksamkeit dieser Bedingung wird bejaht.
Normenkette
BGB §§ 307, 162
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 30.11.2010; Aktenzeichen 14 Ca 4840/10) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 30.11.2010, Az.: 14 Ca 4849/10 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttomonatsgehalts.
Der Kläger war vom 25.01.2001 bis 31.03.2010 aufgrund Arbeitsvertrags vom 25.01.2001 als Buchhalter bei der Beklagten beschäftigt. Das Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt … EUR. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 17.12.2008 zum 31.03.2010. Darauf haben sich die Parteien in einem Vergleich am 27.01.2009 vor dem Arbeitsgericht in A-Stadt geeinigt. Der Kläger war ordentliches Betriebsratsmitglied.
Der Arbeitsvertrag vom 25.01.2001 enthält in § 4 folgende Regelung:
„§ 4 Vergütung
- Herr A. erhält ein monatliches Gehalt in Höhe von… DM brutto.
- Er wird darüber hinaus mit …. Stock Options berücksichtigt.
- Die Zahlung erfolgt jeweils spätestens zum 30. eines Monats durch Überweisung auf ein Konto von Herrn A., das binnen einer Woche nach Vertragsschluss bekanntzugeben ist.
- Herr A. erklärt sich damit einverstanden, dass EM die Gehaltszahlungen jederzeit auch in Euro leisten kann.
- Herr A. erhält darüber hinaus zusammen mit dem jeweiligen Novembergehalt als freiwillige und unwiderrufliche Zuwendung eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsbruttogehalts. Im Eintrittsjahr wird das Weihnachtsgeld entsprechend der Dauer der Beschäftigungszeit, hier jedoch bereits voll ab Januar 2001 gezahlt. Bei unterjährigen Gehaltserhöhungen gilt als Bemessungsgrundlage für die Weihnachtsgratifikation das durchschnittliche Monatsgehalt eines Jahres. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass Herr A. zum Auszahlungszeitpunkt in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis steht. Eine Aufhebungsvereinbarung steht einer Kündigung gleich. Herr A. ist verpflichtet, die Gratifikation zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag endet. EM ist berechtigt, mit einer Rückzahlungsforderung alle etwaigen noch fälligen Zahlungsansprüche von Herrn A. aufzurechnen.
…”
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm ein 13. Gehalt aufgrund Vereinbarung und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zustehe. Die Beklagte habe dem Kläger bis 2006 ein Weihnachtsgeld und seit 2007 ein 13. Monatsgehalt spätestens mit dem Novembergehalt ausbezahlt. Auf Grund des in den Jahre 2007 und 2008 geleisteten 13. Gehalts und insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bereits zu Beginn der Verhandlungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Zahlung eines 13. Monatsgehalts angeboten habe, habe der Kläger auf die Zahlung des 13. Gehalts im Jahr 2009 vertrauen dürfen. Auf Basis dieser Vorschläge hätten sich die Parteien auch auf eine einvernehmliche Beendigung und somit auch auf die Leistung von 13. Monatsgehältern verständigt. Der Kläger sei auch der Einzige von sämtlichen vergleichbaren Angestellten, der für das Jahr 2009 kein 13. Monatsgehalt bezogen habe. Insofern verstoße die Beklagte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da sie den Kläger von der Zahlung eines 13. Gehalts ausschließe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.050,– EUR nebst 5 % Punkten Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus dem Nettobetrag seit 15.12.2009 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bereits nicht entstanden sei. Der Kläger habe sich zum Auszahlungszeitpunkt nicht mehr in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis befunden, da er mit Kündigung vom 17.12.2008 zum 31.03.2010 bereits gekündigt gewesen sei. Zudem sei im Arbeitsvertrag geregelt, dass die Weihnachtsgratifikation eine freiwillige und widerrufliche Zuwendung darstelle. Die Beklagte habe entschieden, von dem vertraglichen Vorbehalt Gebrauch zu machen und keine Weihnachtsgratifikation an den Kläger auszuzahlen. Sinn und Zweck der Gratifikation sei zum einen die Gratifikation für besondere Leistungen in der Vergangenheit und zum anderen die Motivierung für die Zukunft. Beides greife vorliegend nicht, da der Kläger im Zeitraum 01.02.2009 bis 31.03.2010 bezahlt und von der Arbeit freigestellt gewesen sei. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Im Jahr 2009 sei bei weitem nicht allen Mitarbeitern ein 13. Monatsgehalt ausbezahlt worde...