Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht des Arbeitgebers zur Vorlage individueller Zielvereinbarungen an den Betriebsrat
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber ist zur Vorlage von individuellen Zielvereinbarungen und der damit einhergehenden Informationen an den Betriebsrat aufgrund einer Betriebsvereinbarung zu Zielfestlegung und Leistungsbewertung verpflichtet.
Normenkette
BetrVG § 80 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Entscheidung vom 24.03.2015; Aktenzeichen 13 BV 16/14) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 24.03.2015 - 13 BV 16/14 - wird zurückgewiesen. Zur Klarstellung wird der Tenor insoweit wie folgt gefasst:
1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i. V. m. Ziff. 5 der KBV-PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr ab 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
- Name des Arbeitnehmers
- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziff. 5.2 KBV PBC
- Priorisierung der Ziele gem. Ziff. 5.2 KBV PBC
2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC Prozesses gem. Ziff. 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für die Kalenderjahre 2015 und 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
- Name des Arbeitnehmers
- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziff. 5.2 GBV PBC
- Priorisierung der Ziele gem. Ziff. 5.2 GBV PBC
3. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC Prozesses gem. Ziff. 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2017 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
- Name des Arbeitnehmers
- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziff. 5.2 GBV PBC
- Priorisierung der Ziele gem. Ziff. 5.2 GBV PBC
II. Auf die Anschluss-Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beteiligten zu 2) aufgegeben, den Beteiligten zu 1) in der Art und Weise zu informieren, wie es dem hiesigen Tenor unter I. entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gem. § 6.3 der GBV PBC vom 12.04.2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 01.12.2010 stattgefunden hat.
Im Übrigen wird die Anschluss-Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
III. Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde für die Beteiligte zu 2) zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über Auskunfts- und Vorlageansprüche im Zusammenhang mit in Betriebsvereinbarungen vorgesehenen Zielvereinbarungen.
Die Arbeitgeberin, die Beteiligte zu 2) gehört zu einem Konzern, der ein weltweit führendes IT-Unternehmen betreibt. Die Beteiligte zu 2) beschäftigt 1700 Arbeitnehmer. Es besteht ein Gesamtbetriebsrat sowie 13 Einzelbetriebsräte. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat für den Betrieb ..., K. und B..
Am 12.06.2014 schlossen der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin und diese eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum PBC-Prozess (im folgenden GBV PBC). Diese GBV regelt das Verfahren zur Zielfestlegung und Leistungsbewertung für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2). Die individuellen PBCs (PBC = Personal Business Commitments) sind individuell vereinbarte Arbeitsziele, die nach Absatz 2 der Präambel unter anderem die Motivation und berufliche Entwicklung der Mitarbeiter fördern und der leistungsorientierten Beförderung der Beschäftigten dienen sollen. Die Leistungsbewertung ist nicht unmittelbar vergütungsrelevant; allerdings gibt es regelmäßig eigenständige betriebliche Regelungen, die hinsichtlich einzelner Vergütungsbestandteile auch eine Berücksichtigung der PBC-Note vorsehen.
Die GBV PBC hat unter anderem folgenden Inhalt:
Präambel
(...)
Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Bewertung diskriminierungsfrei erfolgt und einzelne Mitarbeitergruppen (z. B. Mitarbeiter mit Behinderung, ältere Mitarbeiter, Teilzeit-Mitarbeiter) nicht benachteiligt werden.
(...)
2. Geltungsbereich
Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis zur C. stehen.
(...)
4. Bewertungszeitraum und zeitliche Prozessabfolge
Der Bewertungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Die zeitliche Prozessabfolge gestaltet sich wie folgt (die detaillierten B...