Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzen einer Betriebsratswahl im einstweiligen Verfügungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Wahlvorstand durch einen erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitgerichts durch einen neuen Wahlvorstand ersetzt, so darf der neue Wahlvorstand erst tätig werden und die Betriebsratswahl durchführen, wenn dieser Beschluss rechtskräftig ist.
Normenkette
ArbGG § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 1; BetrVG §§ 17-18
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Entscheidung vom 24.11.2003; Aktenzeichen 1 BVGa 3/03) |
Tenor
1.
Dem Beteiligten zu 2) wird untersagt, bis zur rechtskräftigen Ersetzung des Beteiligten zu 3) durch den Beteiligten zu 2) im derzeit vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen unter dem Aktenzeichen 16 TaBV 86/03 anhängigen Beschlussverfahren die Betriebsratswahl in der Geschäftsstelle H … der Beteiligten zu 1) durchzuführen.
Für den Fall der Verletzung dieser Pflicht wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,– EUR angedroht.
2.
Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Internetseite
http://…
zu schließen.
Für den Fall der Verletzung dieser Pflicht wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,– EUR angedroht.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer Betriebsratswahl.
Die Beteiligte zu 1) ist Herstellerin und unabhängige Anbieterin von IT-Hardware und
IT-Dienstleistungen. Der Beteiligte zu 2) ist der auf Grund des Verfahrens 1 Bv 9/03 vor dem Arbeitsgericht Hannover eingesetzte Wahlvorstand. Der Beteiligte zu 3) ist der auf der bei der Antragstellerin durchgeführten Betriebsversammlung vom 17.02.2003 gewählte Wahlvorstand.
Bei der Beteiligten zu 1) besteht bisher kein Betriebsrat. Der auf der Betriebsversammlung vom 17.02.2003 gewählte Wahlvorstand, der Beteiligte zu 3), wurde auf Grund seiner Bestellung tätig, stoppte letztlich jedoch die Betriebsratswahl am 01.07.2003 und entschied sich, zuvor ein Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG durchzuführen, da Zweifel an der Betriebsratsfähigkeit der Geschäftsstelle H… bestanden.
Am 18.08.2003 leitete der Beteiligte zu 3) sodann ein Beschlussverfahren gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht Hannover ein, das dort noch unter dem Aktenzeichen 1 BV 10/03 anhängig ist. Es wurde eine Entscheidung des Arbeitsgerichts darüber begehrt, ob die Geschäftsstelle H… des Unternehmens der Beteiligten zu 1) eine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist oder nicht. Im Termin zur Anhörung der Beteiligten in diesem Verfahren am 29.10.2003 beantragte der Beteiligte zu 3) übereinstimmend mit der Beteiligten zu 1) festzustellen, dass die Geschäftsstelle H… der Firma C… AG & Co. OHG keine betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne der §§ 1, 4 BetrVG ist.
Am 01.08.2003 beantragten vier Arbeitnehmer des Betriebes im Verfahren 1 BV 9/03 vor dem Arbeitsgericht Hannover, einen neuen Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl zu bestellen.
Tatsächlich wurde in diesem Verfahren durch Beschluss vom 24.11.2003 der Wahlvorstand zur Betriebsratswahl der Beteiligten zu 1) ersetzt und ein neuer Wahlvorstand, bestehend aus dem Angestellten W… sowie den Mitgliedern N… und S…, bestellt.
Nach Zustellung dieses Beschlusses am 21.11.2003 legte die Beteiligte zu 1) hiergegen Beschwerde ein mit einem am 17.11.2003 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz. Bereits mit Schriftsatz vom 19.11.2003 hat der Beteiligte zu 3) gegen diesen Beschluss ebenfalls Beschwerde eingelegt. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 16 TaBV 86/03 bei dem Landesarbeitsgericht geführt. Ein Termin zur mündlichen Anhörung ist noch nicht bestimmt.
Der Beteiligte zu 2) nahm nach seiner Bestellung durch das Arbeitsgericht seine Tätigkeit als Wahlvorstand auf. Durch eine E-Mail vom 04.11.2003 wurde im Rahmen einer Information des Wahlvorstands den Angehörigen der Geschäftsstelle H… mitgeteilt, dass ein neuer Wahlvorstand eingesetzt sei, Herr W… zum Vorsitzenden des Wahlvorstandes gewählt worden sei, dieser Wahlvorstand die Geschäftsstelle H… als betriebsfähige Einheit ansehe und ein neuer Wahlplan verabschiedet sei, nämlich, dass ab Dienstag, 11.11.2003, das Versenden der Briefwahlunterlagen stattfinde und am Mittwoch, den 26.11.2003 die Durchführung der Betriebsratswahl anstehe. Bis auf diese Terminänderungen behalte die Wahlausschreibung vom 27.05.2003 ihre Gültigkeit. Wegen des Inhalts dieser E-Mail vom 04.11.2003 wird auf diese (Blatt 25 d. A., Anlage ASt 5) verwiesen.
Diese E-Mail wurde im Front Office in der Geschäftsstelle H… zu dem dort bereits ausliegenden Wahlausschreiben, das der Beteiligte zu 3) erlassen hatte, gelegt. Wegen der Wahlausschreibung des Beteiligten zu 3) vom 27.05.2003 wird auf diese (Blatt 19 bis 24 d. A., Anlage ASt 4) verwiesen.
Zu einem späteren Zeitpunkt wurde diese E-Mail dann wie folgt überschrieben:
Ergänzung – Wahlausschreiben zur Wahlausschreibung vom 27.05.2003 C… GS H… durch den vom Gericht am 29.10.2003 eingesetzten Wahlvorstand vom 04.11.2003.
Nunmehr wurde auch diese E-Mail mit einer zweiten Unterschrift versehen.
Gleichzeitig unterrichtete der Vorsitzende...