Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsausschuss. Wahl von Ersatzmitgliedern. Anfechtung der Wahl von Ersatzmitgliedern für den Betriebsausschuss
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Bestimmung von Ersatzmitgliedern zum Betriebsausschuss
Normenkette
BetrVG §§ 19, 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Sätze 2-3
Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Beschluss vom 13.12.2006; Aktenzeichen 4 BV 39/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgericht Braunschweig vom 13.12.2006 – 4 BV 39/06 – abgeändert.
Die am 11.05.2006 durchgeführte Wahl der Ersatzmitglieder des Betriebsausschusses wird für unwirksam erklärt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl von zwei Ersatzmitgliedern für den Betriebsausschuss.
In dem Betrieb des zu 6) beteiligten Arbeitgebers ist der zu 3) beteiligte Betriebsrat gebildet, der aus 17 Mitgliedern besteht. Bei der Wahl für die Wahlperiode vom 04.04.2006 bis 03.04.2010 entfielen auf die Liste IG Metall 12 Sitze, auf die Liste Alternative Metaller 3 Sitze und auf die Liste Mehr Öffentlichkeit 2 Sitze (Bl. 37 f. d.A.). Über letztere Listen zogen die zu 1) und zu 2) beteiligten Antragsteller des vorliegenden Verfahrens in dem Betriebsrat ein.
Nach seiner Konstituierung und der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden wählte der Betriebsrat am 03.04.2006 die fünf weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses im Wege der Verhältniswahl. Zur Wahl standen auf der Liste IG Metall die Betriebsratsmitglieder A., B., L., U. und K., auf der Liste Mehr Öffentlichkeit das Betriebsratsmitglied I., also der Beteiligte zu 1) und auf der Liste Alternative Metaller das Betriebsratsmitglied S. Es entfielen 12 Stimmen auf die Liste der IG Metall und 5 Stimmen auf die Liste Mehr Öffentlichkeit, so dass nach dem d'hondtschen Höchstzahlverfahren gewählt waren: A. (12 Stimmen), B. (6 Stimmen), der Beteiligte zu 1) (5 Stimmen), L. (4 Stimmen) und U. (3 Stimmen). Das auf der IG Metallliste an fünfter Stelle nicht gewählte Betriebsratsmitglied K. ist am 30.04.2006 aus dem Betriebsrat ausgeschieden.
Am 13.04.2006 gab sich der Betriebsrat eine Geschäftsordnung (Bl. 4 ff. d.A.), in der in Nummer 4 Satz 2 bestimmt ist, dass zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit des Betriebsausschusses zwei Ersatzmitglieder in der Vertreterreihenfolge zu wählen sind. Am 11.05.2006 erfolgte die Wahl der Ersatzmitglieder in Listenwahl, wobei auf die Liste der IG Metall mit den Kandidaten 1. C. (Beteiligter zu 4)), 2. E. (Beteiligter zu 5)) 12 Stimmen und auf die Liste Mehr Öffentlichkeit mit dem Kandidaten K. (Beteiligter zu 2)) vier Stimmen entfielen, so dass nach dem d'hondtschen Höchstzahlverfahren die Beteiligten zu 4) und zu 5), also die Kandidaten der IG Metallliste gewählt waren.
Mit ihrer am 24.05.2006 eingereichten Anfechtungsschrift haben die Beteiligten zu 1) und zu 2) die Unwirksamkeit der Wahl vom 11.05.2006 geltend gemacht.
Die Antragsteller haben in erster Instanz die Ansicht vertreten, dass bei der Wahl der Ersatzmitglieder des Betriebsausschusses der Minderheitenschutz verletzt worden sei. Eine gesonderte Wahl der Ersatzmitglieder sei grundsätzlich unzulässig, sofern die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt worden seien. Vielmehr sei analog § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auf die Liste zur Betriebsratswahl zurückzugreifen, so dass im Verhinderungsfall des Beteiligten zu 1) das in den Betriebsrat nachrückende Ersatzmitglied auch in den Betriebsausschuss nachrücke.
Die Antragsteller haben beantragt,
die in der Betriebsratssitzung vom 11.05.2006 durchgeführte Wahl der Ersatzmitglieder für den Betriebsausschuss für unwirksam zu erklären.
Der Betriebsrat und die Beteiligten zu 4) und 5) haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie haben sich auf die Geschäftsordnung vom 13.04.2006 berufen und den Antragstellern entgegen gehalten, dass ein Rückgriff auf die Listen zur Betriebsratswahl nicht möglich sei und die Liste der Antragsteller zur Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses erschöpft sei.
Mit Beschluss vom 13.12.2006 hat das Arbeitsgericht die Wahlanfechtung für unbegründet erachtet. Zwar sei gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden, weil wegen der Erschöpfung der Vorschlagslisten zur Wahl der Mitglieder des Betriebsausschusses die Wahl der Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung des Beteiligten zu 1) nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl hätte erfolgen müssen. Wegen der Mehrheitsverhältnisse im Betriebsrat wäre die Wahl jedoch nicht anders ausgefallen, so dass der Wahlverfahrensverstoß keine Auswirkung gehabt habe.
Gegen den ihnen am 14.12.2006 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 11.01.2007 Beschwerde eingelegt, die sie am 14.03.2007 begründet haben, nachdem auf ihren am 14.02.2007 angebrachten Antrag die Beschwerdebegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert worden war.
Die Antragsteller sehen weiterhin den Minderheitenschutz verletzt und meinen nunmehr, die ...