Verfahrensgang

ArbG Nienburg (Beschluss vom 02.04.1998; Aktenzeichen 2 BV 19/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Nienburg vom 02.04.1998 – 2 BV 19/97 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung ihrer Arbeitnehmer nach dem Lohn- und Gehaltstarif vertrag der Beton- und Fertigteilindustrie.

Die Antragsstellerin betreibt in … ein Beton-Fertigteil-Werk. Sie stellt überwiegend auftragsbezogene individuelle Fertigteile aus Beton her. Die Betonfertigteile werden entsprechend der Vorgaben der Auftraggebers konstruiert und sodann gefertig. Mit den Auftraggebern schließt die Antragsstellerin Werklieferungsverträge ab. Die Montage der Fertigteile erfolgte ursprünglich auf der Baustelle durch eigene Arbeitnehmer der Antragsstellerin. Von 1995 noch mit der Montage beschäftigte 28 Mitarbeiter ist die Montage-Kolonne 1997 auf 6 Mitarbeiter reduziert worden. Die Montage wird nunmehr überwiegend durch Subunternehmer durchgeführt.

Seit dem 01.04.1997 wurden von 40.354 produzierten Tonnen 28,2 % durch eigene Montagearbeiter der Antragsstellerin auf den Baustellen montiert, 61,4 % durch Subunternehmer und 10,4 % der produzierten Tonnage wurden ohne Montage geliefert. Neben der auftragsbezogenen individuellen Fertigung produziert die Antragstellerin vom 01.04. bis 31.12.1997 Fertigteilgaragen in einer Gesamt-Tonnage von 4.105 Tonnen, deren Montage und Aufstellung durch eine externe Montagegesellschaft erfolgt.

Bei der Fremdmontage schließt die Antragstellerin Werklieferungsverträge mit Endabnehmern ab. Das Eigentum an den Fertigteilen geht nicht an die Subunternehmer, sondern nach der Montage und der Bezahlung des Gesamtwerks auf die Endabnehmer über. Bis zur schlüsselfertigen Übergabe der Bauwerke bleibt die Antragstellerin Eigentümerin der selbst hergestellten und in diesen Bauwerken durch Subunternehmer eingebauten Fertigteile. Die Montage wird überwacht durch einen Mitarbeiter der Antragstellerin.

Bis zum 31.12.1996 war die Antragstellerin Mitglied im Verband der Bauindustrie in Niedersachsen. Sie hat die Mitgliedschaft zu diesem Zeitpunkt gekündigt. Ab 01.04.1997 ist sie Mitglied im Verband der Beton- und Fertigteilindustrie Nord e. V.. Seit diesem Zeitpunkt wendet sie auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter die Tarife der Beton- und Fertigteilindustrie Nord an. Sie hat die Mitarbeiter umgruppiert in die Lohn- und Gehaltsgruppen der Lohn- und Gehaltstarife für die Beton- und Fertigteilindustrie Nord.

Die Antragstellerin leitete zunächst am 04.03.1997 das Verfahren gegenüber dem Antragsgegner ein. Die Zustimmungsverweigerung hielt die … Antragstellerin für unbeachtlich. In dem Verfahren 1 BV 5/97, ArbG. Nienburg, wurde die Antragstellerin verpflichtet, die Zustimmung des Arntragsgegners zu den Umgruppierungen einzuholen und ggfs. vor dem Arbeitsgericht ersetzen zu lassen. Mit Schreiben vom 04.09.1997 beantragte die Antragstellerin erneut die Zustimmung zu den Umgruppierungen. Mit Schreiben vom 10.09.1997 verweigerte der Antragsgegner die Zustimmung unter Bezugnahme auf § 99 II Ziff. 1 und 4 BetrVG und rügte zudem die Unvollständigkeit der Unterlagen. Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.09.1997 um Benennung der fehlenden Unterlagen bat, erklärte der Antragsgegner mit Schreiben vom 23.09.1997 den Verzicht auf weitere Unterlagen.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, daß seit 01.04.1997 die Tarifverträge der Beton- und Fertigteilindustrie Anwendung fänden. Sie meint, sie unterfalle dem Baugewerbe deshalb nicht, weil sie die Montage der Beton- und Fertigteile überwiegend nicht selbst, sondern durch Subunternehmer vollziehen lasse. Die Zustimmungsverweigerung durch den Antragsgegner sei unbegründet und daher zu ersetzen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der Mitarbeiter zu ersetzen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, daß der Betrieb der Antragstellerin nach wie vor vom Geltungsbereich der Tarifverträge für das Bauhauptgewerbe erfaßt werde. Deshalb habe er die von der Antragstellerin begehrte Zustimmung zur Umgruppierung der Mitarbeiter zu Recht verweigert.

Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung zur Umgruppierung der Mitarbeiter in die entsprechenden Lohn und Gehaltsgruppen ersetzt. Es hat sich der Auffassung der Antragstellerin angeschlossen, daß durch die Änderung des Betriebszweckes in Form der Einschaltung von Subunternehmern die Antragstellerin aus dem betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes herausgewachsen ist und die Eingruppierung der Arbeitnehmer der Antragstellerin nicht gegen die Tarifverträge des Bauhauptgewerbes verstoße.

Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 27.04.1998 zugestellten Beschlu...

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