Zulassung: Rechtsbeschwerde
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung der Neuwahl des Personalausschusses des Betriebsrates
Leitsatz (amtlich)
Der Betriebsrat braucht bei der Bildung von Ausschüssen nach § 28 Ab.s 1 Satz 1 BetrVG keine Ersatzmitglieder zu wählen. Eine Ersatzmitgliedschaft ergibt sich nicht ohne weiteres aus einer entsprechenden Anwendung des § 25 Abs. 2 BetrVG. Es fällt in die Gestaltungsfreiheit des Betriebsrates, ob und wie der auf ein Absinken der Zahl de Mitglieder eines Arbeitsausschusses reagiert. Es ist ihm unbenommen, den Ausschuss neu zu konstituieren und dabei die Zahl seiner Mitglieder neu festzusetzen.
Normenkette
BetrVG § 25 Abs. 2, §§ 27-28
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 26.06.2003 – 1 BV 23/03 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Neuwahl des Personalausschusses des Betriebsrates und über seine personelle Zusammensetzung.
Bei der Wahl des Betriebsrates im Werk S. des Arbeitgebers im Jahre 2002 entfielen auf die Liste der IG Metall 32 Sitze, auf die Liste der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) 2 Sitze und ein Sitz auf einen unabhängigen Wahlvorschlag. Über die CGM-Liste wurden die beiden Antragsteller in den Betriebsrat gewählt.
Auf der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats am 29.04.2002 (Protokoll Bl. 39 ff. d.A.) wurden neben dem Betriebsausschuss weitere Fachausschüsse gewählt, so auch ein 5-köpfiger Personalausschuss, dem bestimmte Aufgaben im Bereich der Mitbestimmung und Mitwirkung bei personellen Einzelmaßnahmen übertragen wurden. Zur Wahl standen eine 5-köpfige Liste der IG Metall und eine 2-köpfige CGM-Liste, bestehend aus dem Antragsteller zu 1) und dem Antragsteller zu 2). Auf die Liste der IG Metall entfielen 31 Stimmen und auf die Liste der CGM 3 Stimmen mit der Folge, dass die fünf Kandidaten der IG Metall-Liste als Mitglieder des Personalausschusses gewählt waren.
Im März 2003 beabsichtigte der Betriebsrat wegen der hohen Arbeitsbelastung des Personalausschusses die Zahl seiner Mitglieder von fünf auf sechs Mitglieder zu erhöhen, was sein Vorsitzender als Tagesordnungspunkt 5 bei seiner Einladung zur Betriebsratssitzung am 24.03.2003 vorschlug (Bl. 49 d.A.). Nachdem die Antragsteller zu 1) und zu 2) vor der Betriebsratssitzung die Meinung geäußert hatten, dass der Antragsteller zu 1) als der erste der CGM-Liste der Wahl vom 29.04.2002 im Falle der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Personalausschusses von fünf auf sechs Mitglieder in den Personalausschuss einrücke, wurde in der Betriebsratssitzung am 24.03.2003 die Beratung und Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt 5 mit 28 Stimmen abgelehnt. Gleichzeitig hatten die fünf Mitglieder des Personalausschusses mit persönlichen Schreiben vom 24.03.2003 ihren Rücktritt zum 26.03.2003 erklärt (Bl. 88 bis 92 d.A.), was der Vorsitzende des Betriebsrats in der Sitzung am 24.03.2003 mitteilte. Unter dem 26.03.2003 lud er zu einer Betriebsratssitzung am 31.03.2003 ein mit dem Tagesordnungspunkt 3: Beratung und Beschlussfassung § 28 BetrVG „Neuwahl des Personalausschusses”. Trotz schriftlichen Einspruchs der CGM-Fraktion (Bl. 53 d.A.) beschloss der Betriebsrat in seiner Sitzung am 31.03.2003 mit 32 Ja-Stimmen bei drei Enthaltungen die Neuwahl eines 6-köpfigen Personalausschusses. Zur Wahl wurde nur ein Wahlvorschlag der IG Metall vorgelegt, bestehend aus den zum 26.03.2003 zurückgetretenen Mitgliedern des Personalausschusses und einer sechsten Kandidatin. Die Wahl erfolgte im Wege der Mehrheitswahl, wobei auf die Kandidaten L., K. und S. je 32 Ja-Stimmen bei einer Enthaltung und auf den Kandidaten Kr. Sowie auf die Kandidatinnen W. und Ku. jeweils 31 Ja-Stimmen bei zwei Enthaltungen entfielen (Bl. 52 d.A.).
Mit ihrer am 11.04.2003 angebrachten Antragschrift haben die beiden Antragsteller die Neuwahl des Personalausschusses vom 31.03.2003 angefochten. Nach ihrer Auffassung muss bei der Erweiterung des Personalausschusses auf sechs Mitglieder entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auf die CGM-Liste der Wahl vom 29.04.2002 zurückgegriffen werden, da die IG Metall-Liste der Wahl vom 29.04.2002 erschöpft gewesen sei. Der Rücktritt der am 29.04.2002 gewählten Mitglieder des Personalausschusses und die daraufhin erfolgte Neuwahl seien rechtsmissbräuchlich erfolgt und deshalb nichtig.
Die Antragsteller haben beantragt,
I.
- festzustellen, dass sowohl der Antragsteller zu 1) als auch der Antragsteller zu 2) in den am 29.04.2002 gewählten Personalausschuss infolge des geschlossenen Rücktritts der bisherigen Mitglieder vom 31.03.2003 nachgerückt sind;
- festzustellen, dass die „Neuwahl” des Personalausschusses in der Sitzung des Betriebsrates vom 31.03.2003 nichtig, respektive ungültig ist;
II.
hilfsweise
- festzustellen, dass aufgrund der Entscheidung des ...