Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahl der Beisitzer in der Einigungsstelle
Leitsatz (amtlich)
Die Besetzung mit einer größeren Anzahl an Beisitzern kann angemessen sein, wenn der Regelungsgegenstand es erfordert. Mehr als zwei Beisitzer können bestimmt werden, wenn die Betriebspartner hierüber Einvernehmen erzielen oder das Arbeitsgericht im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG dies in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens für geboten hält (LAG München 31. Januar 1989 LAGE § 98 ArbGG Nr. 14; LAG Hamburg 13. Januar 1999 – 4 TaBV 9/98 – AiB 1999, 221; Kreutz aaO Rz. 37; Schwab/Weth-Walker ArbGG § 98 ArbGG Rz. 56; Düwell/Lipke-Koch ArbGG 2. Aufl. § 98 ArbGG Rz. 19, jeweils m. w. N.). Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Den Ausschlag geben dabei die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, die mit dem Regelungsgegenstand verbundenen schwierigen Rechtsfragen und die Zumutbarkeit der Einigungsstellenkosten. Der Beschwerde ist zu folgen, wenn sie insoweit für ein Abweichen von der Regelbesetzung der Einigungsstelle verlangt, dass diese besondere Situation durch „nachprüfbare Tatsachen” belegt wird (LAG Rheinland-Pfalz 23. Juni 1983 – 4 TaBV 12/83 – DB 1984, 56).
Normenkette
ArbGG § 98; BetrVG § 76
Verfahrensgang
ArbG Hameln (Beschluss vom 07.09.2005; Aktenzeichen 3 BV 11/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Bet. zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hameln vom 7. Sept. 2005 – 3 BV 11/05 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtszug nur noch darüber, ob die unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Niedersachsen P. zu dem Regelungsgegenstand „Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie Festlegung der zeitlichen Lage der Pausen im kaufmännischen Bereich der G. GmbH Niederlassung L.” gebildete Einigungsstelle mit jeweils zwei oder drei Beisitzern von jeder Seite zu versehen ist.
Das Arbeitsgericht Hameln hat die Anzahl der Beisitzer auf jeweils drei festgelegt und zur Begründung ausgeführt, hierbei sei auf die konkrete Aufgabenstellung und die anfallenden schwierigen Rechtsfragen abzustellen. Der Verbandsaustritt der Arbeitgeberin eröffne umfangreiche Fragestellungen, die durch die Einigungsstelle im Zusammenhang mit Arbeitszeitgestaltung zu beurteilen seien. Dafür seien drei Beisitzer, unter Umständen auch zwei externe Beisitzer angemessen und erforderlich. Die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten seien vertretbar. Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung und dem Vorbringen der Beteiligten in erster Instanz wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts (Bl. 59 – 64 d. A.) Bezug genommen.
Gegen den ihr am 9. September 2005 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 7. September 2005 (Bl. 66 R d. A.) hat die Arbeitgeberin am 23. September 2005 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und zugleich begründet (Bl. 68 d. A.).
Die Arbeitgeberin hält die Regelbesetzung von zwei Beisitzern für ausreichend, da hier nach einem schon längerwährenden Abstimmungsverfahren zur Arbeitszeitregelung nur noch einzelne Punkte zu verhandeln seien und schwierige Rechtsfragen zu den unterschiedlichen Arbeitszeiten nach Verbandsaustritt nicht anstünden. Das Arbeitsgericht habe nicht anhand nachprüfbarer Tatsachen belegt, warum hier ein besonderer Schwierigkeitsgrad vorliege, der ein Abweichen von der Regelbesetzung erfordere. Das Arbeitsgericht habe daher bei der Festlegung der Beisitzerzahl sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt.
Die Arbeitgeberin und Bet. zu 2) beantragt,
Ziffer 2 des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hameln vom 7.09.2005 – 3 BV 11/05 – mit der Maßgabe abzuändern, dass die Anzahl der Beisitzer auf jeweils zwei festgelegt wird.
Der Betriebsrat und Bet. zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Betriebsrat weist darauf hin, dass sich der Hauptstreitpunkt der Einigungsstelle nicht darauf beschränke, in einer Ausgleichsregelung entweder 25,00 EUR oder 35,00 EUR festzulegen. Es gebe eine massive Anzahl rechtlicher Probleme, die mit dem Ausscheiden der Arbeitgeberin aus dem Arbeitgeberverband zusammenhingen. Im kaufmännischen Bereich seien – insoweit unstreitig – drei Beschäftigtengruppen in L. tätig, nämlich die Beschäftigten des ehemaligen Standorts H., die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die kaufmännischen und technischen Angestellten des privaten Verkehrsgewerbes im Lande Niedersachsen fallen, die Beschäftigten aus B…, die unter den entsprechenden Tarifvertrag in Nordrhein-Westfalen fallen und schließlich die Beschäftigten, die nach Austritt aus dem Arbeitgeberverband in L… neu eingestellt worden sind. Für die ersten beiden Beschäftigtengruppen käme das Problem der arbeits-vertraglichen Bezugnahme auf die jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen hinzu. Dabei spiele die unterschiedliche Wochenarbeitszeit eine Ro...