Verfahrensgang
ArbG Lüneburg (Beschluss vom 28.09.2001; Aktenzeichen 1 Ca 1525/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichtes Lüneburg vom 28.09.2001 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird auf 12.000,– DM festgesetzt.
Der Beschwerdewert wird auf 3.540,– DM festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin, die bis dahin in Vollzeit tätig war, die Zustimmung zu einer Teilzeitbeschäftigung mit 19,5 Wochenstunden an 5 Tagen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Der Rechtstreit wurde durch Prozessvergleich vom 28.09.2001 beendet, in dem sich die Parteien auf 19,5 Stunden pro Woche an 5 Tagen einigten, wobei die Verteilung der Arbeitszeit im Einzelnen im Einvernehmen geregelt werden soll. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert des Verfahrens durch Beschluss vom 28.09.01 (Bl. 29 d. A.) auf 72.000,– DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 19.10.01 eingelegte Beschwerde der Klägerin, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 32 f. d. A.). Sie ist der Auffassung, auch bei dem von ihr geltend gemachten Anspruch sei die Grenze des § 12 (7) Satz 1 ArbGG zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 78 Abs. 1 ArbGG, § 25 GKG zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Auf Antrag der Beschwerdeführerin war der Streitwert für die Rechtsanwaltsgebühren für das Verfahren und den Vergleich auf 12.000,– DM festzusetzen.
Eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 8.000,– DM gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO kommt vorliegend nicht in Betracht, denn die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf diesen Hilfswert sind nicht gegeben. Bei dem hier geltend gemachten Anspruch handelt es sich nicht um einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch. Der Streit um den Umfang der Arbeitsleistung/Beschäftigung ist vermögensrechtlicher Natur, denn er betrifft das Austauschverhältnis.
Der Gegenstandswert kann im vorliegenden Fall aber auch nicht im Hinblick auf § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG auf 72.000,– DM festgesetzt werden. Die Klage auf Beschäftigung in einem gegenüber dem vertraglich vereinbarten verminderten Umfang ist keine Klage auf wiederkehrende Leistung. Es werden keine in gewissen Zeitabschnitten aus demselben Arbeitsverhältnis fällig werdende Leistungen, etwa Entgeltansprüche, geltend gemacht. Streitgegenstand ist im vorliegenden Fall eine Reduzierung der Arbeitszeit auf Antrag der Klägerin nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dies ist am ehesten vergleichbar mit einer Änderungsschutzklage, bei der es auch nicht um wiederkehrende Leistungen, sondern um eine Bestandsstreitigkeit geht. Die Klägerin will, wenn auch ohne Kündigung, eine Vertragsänderung erreichen, wie sie sonst ein Arbeitgeber mit einer Änderungskündigung erreichen will. So wie es bei der Änderungsschutzklage um den Inhaltsschutz des Arbeitsverhältnisses geht, will der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch auf Reduzierung der Arbeitszeit in den Inhalt des Arbeitsverhältnisses eingreifen. Für die Streitwertfestsetzung ist die Klage des Arbeitnehmers auf Herabsetzung der Arbeitszeit daher lediglich das Gegenteil einer Klage, mit der er sich gegen eine Herabsetzung seiner Arbeitszeit durch Änderungskündigung seitens des Arbeitgebers wehrt. Das rechtfertigt es, bei der Bemessung des Streitwerts die Regeln über die Bemessung des Streitwerts der Änderungsschutzklage heranzuziehen (ebenso LAG Berlin Beschluss vom 24.11.2000 – 7 Ta 6057/00 – MDR 2001 S. 636 ff., vgl. auch Ennemann, NZA 2001, 1190; a.A. Kliemt, NZA 2001, 63 (68)). Nach überwiegender Auffassung der Kammern des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ist bei einer Änderungskündigung grundsätzlich von dem dreifachen Jahresbetrag des Werts der Änderung auszugehen, wobei aber als Höchstgrenze die Regelung in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG in der Weise heranzuziehen ist, dass der Gebührenstreitwert nicht die Grenze eines Vierteljahres Verdienstes überschreiten darf. Dementsprechend war vorliegend der Streitwert für die begehrte Herabsetzung der Arbeitszeit in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG auf 12.000,– DM (3 × 4.000,– DM) festzusetzen.
Der Beschwerdewert errechnet sich aus der Differenz zwischen dem erstinstanzlich festgesetzten Streitwert sowie dem geltend gemachten Streitwert und den sich hieraus ergebenden Vergütungsansprüchen des Rechtsanwalts der Klägerin.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, § 25 (4) GKG.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Unterschriften
Knauß
Fundstellen
NZA 2002, 1303 |
NZA-RR 2002, 550 |