Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwischenbeschluß der Einigungsstelle. Anfechtung. Mitbestimmung des Betriebsrats bei Gefährdungsermittlung
Leitsatz (amtlich)
Der Zwischenbeschluss einer Einigungsstelle, der die Feststellung der Zuständigkeit zum Inhalt hat, ist gesondert gerichtlich anfechtbar.
Die Einigungsstelle ist zuständig für die Ausgestaltung von Regelungen für die Gefährdungsermittlung nach §§ 5 ArbSchG, 3 BildschArbV sowie die Unterweisung gem. § 12 ArbSchG.
Normenkette
ArbSchG §§ 5, 12; BildscharbV § 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7, §§ 76, 98
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Beschluss vom 16.11.2000; Aktenzeichen 4 BV 2/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des ArbG Hannover vom 16.11.2000 – 4 BV 2/00 – abgeändert.
Die Anträge der Arbeitgeberin werden zurückgewiesen. Der Widerantrag des Betriebsrats wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für Regelungen zum Gesundheitsschutz.
Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb Hannover ca. 500 Arbeitnehmer. Die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer sind überwiegend mit Bildschirmen ausgestattet.
Im Jahr 1998 leitete der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Hannover ein Beschlussverfahren über die Errichtung einer Einigungsstelle ein. Das Beschlussverfahren endete mit einem am 07.12.1998 vor dem LAG Niedersachsen (1 TaBV 96/98) geschlossenen Vergleich, in dem geregelt war, dass die Betriebspartner unverzüglich Verhandlungen zum Regelungsgegenstand Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Bildschirmarbeitsverordnung für den Betrieb H. aufnehmen und im Falle der Nichteinigung eine Einigungsstelle errichtet werde.
Die Einigungsstelle trat im Mai 1999 erstmals zusammen. Nach mehreren Sitzungen fasste die Einigungsstelle am 17.11.1999 einen Zwischenbeschluss mit dem Tenor, dass die Einigungsstelle gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG für die Regelungsgegenstände „Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 5 ArbSchG und § 3 BildschArbV” sowie „die Unterweisung gemäß § 12 ArbSchG” zuständig sei. Die Betriebspartner verhandelten vor der Einigungsstelle auch in der Folgezeit mit dem Ziel der Einigung. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Mit ihrem Antrag begehrt die Arbeitgeberin vorab die Klärung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats. Sie hat die Auffassung vertreten, es bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 3 BildschArbV sowie bei der Unterweisung nach § 12 ArbSchG. Der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG setze eine objektiv bestimmbare, konkrete Gesundheitsgefahr voraus. Bei einer offensichtlich gegen die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit widersprechenden Arbeitsumgebung eröffne § 91 BetrVG dem Betriebsrat Handlungsmöglichkeiten bis hin zur Anrufung der Einigungsstelle, ohne dass es auf die Frage des Vorliegens einer konkreten Gesundheitsgefahr ankomme. Für die Anwendung des § 88 BetrVG verbleibe der gesamte Bereich, der nicht durch öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Abwendung von konkreten Gesundheitsgefahren normiert werde und der weite Bereich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit, es sei denn, dass offensichtlich gegen gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse verstoßen werde. Durch das Arbeitsschutzgesetz und die Bildschirmarbeitsverordnung habe sich hieran nichts geändert. Die Regelung in § 5 ArbSchG über die Beurteilung der Arbeitsbedingungen beinhalte zwar Handlungspflichten für den Arbeitgeber. Sie stelle jedoch keine Regelung des Gesundheitsschutzes oder über den Gesundheitsschutz im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG dar. Durch die sog. Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG werde überhaupt erst ermittelt, ob und welche Maßnahmen erforderlich seien, d. h. entsprechendes Handeln des Arbeitgebers sei im Vorfeld einer eventuellen Regelung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG angesiedelt. Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG beziehe sich dagegen auf die Unterrichtung über Sicherheits- und Gesundheitsgefahren einerseits sowie die zu beachtenden Regelungen zur Abwendung solcher Gefahren andererseits. Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG sei keine Regelung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, sondern setze entsprechende Normen voraus. Es sei klargestellt, dass damit zugleich auch der Beschluss der Einigungsstelle vom 17.11.1999 angegriffen werde, der seinem materiellen Inhalt nach keine Regelung treffe, sondern wegen der Bejahung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats die Zuständigkeit der Einigungsstelle für die beiden Punkte feststelle.
Die Arbeitgeberin hat beantragt festzustellen,
- dass dem Betriebsrat weder ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Konzeption und Durchführung der ...