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LAG Niedersachsen Beschluss vom 20.03.2003 - 4 TaBV 108/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenbeschluß der Einigungsstelle. Anfechtung. Mitbestimmung des Betriebsrats bei Gefährdungsermittlung

Leitsatz (amtlich)

Der Zwischenbeschluss einer Einigungsstelle, der die Feststellung der Zuständigkeit zum Inhalt hat, ist gesondert gerichtlich anfechtbar.

Die Einigungsstelle ist zuständig für die Ausgestaltung von Regelungen für die Gefährdungsermittlung nach §§ 5 ArbSchG, 3 BildschArbV sowie die Unterweisung gem. § 12 ArbSchG.

Normenkette

ArbSchG § 5; ArbSchG § 12; BildscharbV § 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BetrVG § 76; BetrVG § 98

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Beschluss vom 16.11.2000; Aktenzeichen 4 BV 2/00)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 08.06.2004; Aktenzeichen 1 ABR 13/03)

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des ArbG Hannover vom 16.11.2000 – 4 BV 2/00 – abgeändert.

Die Anträge der Arbeitgeberin werden zurückgewiesen. Der Widerantrag des Betriebsrats wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

A. Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für Regelungen zum Gesundheitsschutz.

Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb Hannover ca. 500 Arbeitnehmer. Die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer sind überwiegend mit Bildschirmen ausgestattet.

Im Jahr 1998 leitete der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Hannover ein Beschlussverfahren über die Errichtung einer Einigungsstelle ein. Das Beschlussverfahren endete mit einem am 07.12.1998 vor dem LAG Niedersachsen (1 TaBV 96/98) geschlossenen Vergleich, in dem geregelt war, dass die Betriebspartner unverzüglich Verhandlungen zum Regelungsgegenstand Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Bilds...

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