Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilnahme des Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses. Unbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats zum Mitbestimmungsrecht bei Regelungen zur Teilnahme der gesetzlichen Mitglieder an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses
Leitsatz (amtlich)
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erstreckt sich nicht auf die Regelung der Teilnahme der gesetzlichen Mitglieder an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses gem. § 11 ASiG (Im Anschluss an BAG 1 ABR 82/12). Der Umfang der Mitbestimmung bei einer evtl. Geschäftsordnung des Ausschusses bleibt offen. Ferner Ausführungen zur Rechtskraftwirkung eines vorangegangenen Beschlussverfahrens.
Normenkette
ASiG § 11; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Entscheidung vom 11.04.2013; Aktenzeichen 3 BV 9/12) |
Nachgehend
Tenor
die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 11.04.2013 - 3 BV 9/12 - abgeändert.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht bei der Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses nach § 11 ASiG.
Die Beteiligte zu 2 ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen, das mehr als 390 Filialen betreibt, die jeweils als eigenständige Betriebe organisiert sind. Der Antragsteller ist der in der Filiale 623 in C-Stadt gebildete Betriebsrat. Dort sind mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt.
In der Filiale besteht ein Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG, in den der Betriebsrat 2 Mitglieder entsandt hat. Die Arbeitgeberin hat für die Tätigkeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit bundesweit einen überbetrieblichen Dienst im Sinn von § 19 ASiG verpflichtet, nämlich die Arbeitsmedizin und Umwelttechnik GmbH (PIMA) und die Gesellschaft für Arbeit und Prävention (GAP). Laut einem internen Informationspapier (Bl. 14 d.A.) hat sie vorgesehen, dass jede Filiale einmal pro Jahr von der GAP und alle 2 Jahre von der PIMA besucht wird. Tatsächlich nimmt seither an der überwiegenden Zahl der vierteljährlichen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses weder ein Betriebsarzt noch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit teil.
Der Betriebsrat hatte im November 2010 ein Beschlussverfahren eingeleitet mit folgenden Anträgen (12 BV 4/10):
- Festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, mit dem von ihr beauftragten Betriebsarzt sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Vereinbarung zu treffen, wonach diese sich verpflichten, einmal im Vierteljahr an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses im Betrieb 623 der Beteiligten teilzunehmen.
- Hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, mit dem von ihr beauftragten Betriebsarzt sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Vereinbarung zu treffen, wonach diese sich verpflichten, einmal im Vierteljahr mit einem jeweiligen Zeitvolumen von 4,5 Stunden an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses im Betrieb 623 der Beteiligten teilzunehmen.
- Hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, sicherzustellen, dass der von ihr beauftragte Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit einmal im Vierteljahr an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses im Betrieb 623 der Beteiligten teilzunehmen;
- bzw. weiter hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, sicherzustellen, dass der von ihr beauftragte Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit einmal im Vierteljahr mit einem jeweiligen Zeitvolumen von 4,5 Stunden an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses im Betrieb 623 der Beteiligten teilnehmen.
Das Arbeitsgericht wies die Anträge ab mit der Begründung, dass eine Rechtsgrundlage fehle. In dem Beschwerdeverfahren LAG Niedersachen 2 TaBV 55/11 stellte der Betriebsrat folgenden Hilfsantrag:
festzustellen, dass die Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Arbeitssicherheitsfachkraft an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt.
Das Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 2.7.2010 die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Mit seinem Antrag vom 30.07.2012 hat der Betriebsrat nunmehr beantragt,
festzustellen, dass die Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Arbeitssicherheitsfachkraft an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt.
Die Beteiligte zu 2 hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Rechtskraft des Beschlusses in dem Verfahren 12 BV 4/10 stehe einer erneuten Entscheidung im vorliegenden Verfahren entgegen. Im Übrigen bestehe ein Mitbestimmungsrecht des...