Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer bei der Vergütung eines betriebsfremden Beisitzers einer Einigungsstelle
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein umsatzsteuerpflichtiges Mitglied einer Einigungsstelle hat einen Anspruch auf Erstattung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer; einer gesonderten Vereinbarung mit der Arbeitgeberin bedarf es nicht.
2. Einen Anspruch auf Mehrwertsteuer kann ein außergerichtlicher Beisitzer grundsätzlich nur geltend machen, wenn er nachweist, dass er nachhaltige Einkünfte aus nebenberuflicher Unternehmertätigkeit erzielt (§§ 1, 2 UStG) und deshalb vom Finanzamt zur Umsatzsteuerzahlung herangezogen wird.
3. Ein nach § 19 Abs. 2 UStG wirksamer Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmerregelung) ist gegenüber dem Finanzamt zu erklären; der offene Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen an Kunden ist noch keine wirksame Erklärung des Verzichts, denn diese Rechnungen sind nicht an das Finanzamt gerichtet.
Normenkette
BGB § 315 Abs. 1, §§ 316, 362 Abs. 1; BetrVG § 76a Abs. 4 Sätze 3-5; UStG §§ 1-2, 19 Abs. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 15.02.2017; Aktenzeichen 3 BV 1/16) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 15. Februar 2017 zum Az. 3 BV 1/16 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller verlangt von der Beteiligten zu 2.) weitere Vergütung nebst Umsatzsteuer für seine Tätigkeit als betriebsfremder Beisitzer einer Einigungsstelle.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur noch die Frage der zutreffenden Höhe des dem Antragstellers zustehenden Honorars. Über den erstinstanzlich geltend gemachten Zinsanspruch bezüglich der unstreitig zu beanspruchenden Vergütung hat das Arbeitsgericht rechtskräftig entschieden.
Der Antragsteller geht hauptberuflich einer nichtselbständigen Tätigkeit nach. Für daneben ausgeübte selbständige Tätigkeit erzielt er Umsätze von unter 17.500,- € pro Jahr.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten sowie ihrer vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge wird auf die Darstellung unter Ziffer I. der Gründe im angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 15. Februar 2017 verwiesen (dort S. 2 und 3, Bl. 234 R, 235 dA).
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Zahlung weiterer Vergütung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller stehe kein weiteres Beisitzerhonorar zu, weil sich die von ihm getroffene Bestimmung der Höhe seiner Vergütung als unbillig erweise. Dementsprechend habe das Gericht eine Bestimmung zu treffen. Da der Antragsteller seinen Zeitaufwand aber nicht nachvollziehbar und ausreichend habe darlegen können, ergebe sich kein weiterer Vergütungsanspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziffer II. der Gründe (S. 3 bis 6, Bl. 235 bis 236 R dA) Bezug genommen.
Den Beschluss vom 15. Februar 2017 erhielt der Antragsteller zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 07. März 2017 zugestellt. Hiergegen legten diese mit einem am 06. April 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ein und begründeten sie mit einem am 05. Mai 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz.
Der Antragsteller trägt vor, mit seiner Abrechnung nach der sogenannten 7/10-Regelung folge er der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Da die Beteiligte zu 2.) die Honorarrechnung des Einigungsstellenvorsitzenden nicht bemängelt habe, habe er die Vergütungshöhe mit dem entsprechenden 3/10- Abschlag auf das Honorar des Vorsitzenden billig bestimmt. Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verkenne das Arbeitsgericht, wenn es folgere, er habe ebenso wie der Vorsitzende der Einigungsstelle anhand seines tatsächlichen Aufwandes abzurechnen. Das Arbeitsgericht habe mit Hinweisbeschluss vom 18. August 2016 noch selbst auf die Praktikabilität der sogenannten 7/10-Regelung und die Schwierigkeiten einer Abrechnung nach eigenem Aufwand hingewiesen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe er allerdings zu seinem tatsächlichen Aufwand ausreichend vorgetragen. Es sei zu berücksichtigen, dass ihm keine konkreten Notizen zum Zeitaufwand vorlägen, da er nicht damit habe rechnen können, diesen konkret darlegen zu müssen. Das Arbeitsgericht wäre gehalten gewesen, entsprechend Beweis zu erheben.
Zwar lägen seine Umsätze aus selbständiger Tätigkeit unterhalb der Schwelle von 17.500,- €. Er habe aber davon abgesehen, von der sogenannten Kleinunternehmerregel Gebrauch zu machen und sich entschieden, Umsatzsteuer abzurechnen.
Der Beteiligte zu 1.) beantragt:
1. Der Beschluss des Arbeitsgericht Oldenburg vom 15.02.2016, Az. 3 BV 1/16, wird auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) abgeändert.
2. Die Beteiligte zu 2.) wird verpflichtet, an den Antragsteller 557,98 € netto zuzüglich Umsatzsteuer hieraus in Höhe v...