Entscheidungsstichwort (Thema)
Erklärung nach § 12 KSchG und Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
§ 12 KSchG ist bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht analog anzuwenden.
Eine unwirksame Erklärung nach § 12 KSchG ist umzudeuten in eine ordentliche Kündigung.
Normenkette
KSchG § 12; BGB § 140
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 01.06.2005; Aktenzeichen 6 Ca 110/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 01.06.2005, 6 Ca 110/05, werden zurückgewiesen.
Nach Nr. 4 des Tenors des arbeitsgerichtlichen Urteils wird eingefügt:
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu ¼, der Kläger zu ¾.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Für den Beklagten wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind Karenzentschädigungsansprüche des Klägers aus nachvertraglichem Wettbewerbsverbot für den Zeitraum 25.11.2004 bis 30.04.2005. Außerdem ist im Berufungsverfahren noch zu entscheiden über einen Auskunftsanspruch des Beklagten zu den vom Kläger erzielten Honoraren im Zeitraum 25.11.2004 bis 31.03.2005.
Nachdem der Beklagte auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichtet hatte und der Kläger in einem Kündigungsschutzprozess obsiegt hatte, nahm er eine selbständige Tätigkeit auf und verweigerte in entsprechender Anwendung des § 12 KSchG mit Erklärung vom 25.11.2004 die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Die Parteien streiten darüber, ob § 12 KSchG bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit analog anzuwenden ist.
Der Kläger war seit dem 01.07.2000 als angestellter Steuerberater bei dem Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Anstellungsvertrag vom 27.06.2000. § 6 des Vertrages enthält eine Regelung des Wettbewerbsverbotes während des Anstellungsverhältnisses mit einer Vertragsstrafenvereinbarung – bei Ziwiderhandlung Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Betrages des vereinnahmten Honorars. § 7 des Vertrages regelt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Auf den Inhalt des Anstellungsvertrages (Bl. 5 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 26.03.2004 sprach der Beklagte eine Änderungskündigung aus, die der Kläger auch unter Vorbehalt nicht annahm. Er erhob Kündigungsschutzklage (Arbeitsgericht Oldenburg, 2 Ca 243/04. Mit Schreiben vom 29.06.2004 (Bl. 19 d.A.) verzichtete der Beklagte nach § 75 a HGB auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Mit einem weiteren Schreiben vom 29.06.2004 erklärte der Beklagte, dass er aus der Kündigung vom 26.03.2004 Rechte nicht herleite. Der Kläger stellte daraufhin im Kündigungsschutzverfahren Anfang Juli 2004 den Antrag, das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2004 gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen. Nachdem der Beklagte den Kläger zur Arbeitsaufnahme aufgefordert hatte, antwortete der Kläger mit Schreiben vom 13.07.2004 unter Hinweis auf seinen Auflösungsantrag, dass er die Tätigkeit beim Beklagten nicht mehr aufnehmen werde. Auf den Inhalt des Schreibens vom 13.07.2004 wird Bezug genommen. Durch Urteil vom 29.09.2004, den Parteien zugestellt am 26.10.2004, stellte das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzverfahren 2 Ca 243/04 Unwirksamkeit der Kündigung vom 26.03.2004 fest und wies den Auflösungsantrag des Klägers zurück. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
Am 25.11.2004 erklärte der Kläger im Verfahren 2 Ca 243/04 Rechtsmittelverzicht, am selben Tag gab er mit Schreiben vom 25.11.2004 (Bl. 15 d.A.) gegenüber dem Beklagten die Erklärung nach § 12 KSchG ab.
Der Kläger hat im November 2004 eine Tätigkeit als selbständiger Steuerberater aufgenommen und ist beginnend mit dem 06.11.2004 werbend tätig geworden.
Erstinstanzlich hat der Kläger geltend gemacht
- Antrag zu 1: Urlaubsabgeltung für 17 Tage.
- Antrag zu 2: Gehaltsansprüche aus Annahmeverzug für den Zeitraum 01.07. bis 20.10.2004.
- Antrag zu 3: Karenzentschädigung für den Zeitraum 25.11.2004 bis 30.04.2005 auf der Basis von 2.031,– EUR zuzüglich Mehrwertsteuer.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, § 12 KSchG sei für die vorliegende Fallgestaltung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit analog anzuwenden. Weil das Arbeitsverhältnis am 25.11.2004 damit beendet sei, habe er Anspruch auf die nachvertragliche Karenzentschädigung. Für den Anspruch auf Karenzentschädigung stehe ihm Umsatzsteuer zu. Hilfsweise macht der Kläger geltend, sein Schreiben vom 13.07.2004, Verweigerung der Arbeitsaufnahme, sei als ordentliche Kündigung mit vertraglicher Frist von 3 Monaten zum Quartalsende zu bewerten.
Der Kläger hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.287,29 EUR Urlaubsabgeltung nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2005 zu zahlen;
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn 13.630,93 EUR Gehalt nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2005 zu z...