Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungsersatz. Unfallschaden am Pkw des Arbeitnehmers. Haftung des Arbeitgebers
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer die ohne Verschulden des Arbeitgebers am Pkw des Arbeitnehmers entstandenen Unfallschäden zu ersetzen, wenn der Arbeitnehmer sein Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt hat (Anschluss an BAG, Urteil v. 14.12.1995, 8 AZR 875/94).
Normenkette
BGB §§ 670, 249 S. 2
Verfahrensgang
AG Nienburg (Urteil vom 16.10.2003; Aktenzeichen 2 Ca 147/03) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 16.10.2003, 2 Ca 147/03, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von dem beklagten Land Ersatz für Schäden an seinem als Dienstwagen anerkannten privaten Pkw verlangen kann, obwohl die Schäden ohne Kosten beseitigt worden sind.
Der Kläger ist als Bauüberwachungs-Ingenieur bei dem Straßenbauamt in Nienburg des beklagten Landes beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehört auch das Aufsuchen auswärtiger Baustellen. Hierzu nutzt er seinen privaten Pkw als einen von dem beklagten Land anerkannten Dienstwagen.
Am 08.08.2002 meldete der Kläger Steinschlagschäden am Frontbereich und an der Windschutzscheibe seines Pkw's. Der Kostenvoranschlag des Audi-Vertragshändlers weist einen Betrag von 947,52 EUR nebst Umsatzsteuer für die Schadensbeseitigung aus (Bl. 60 d.A.).
Mit Schreiben vom 26.08.2002 meldete der Kläger dem beklagten Land einen weiteren Schaden, der am 22.08.2002 durch ein fünfjähriges Kind mit dessen Fahrrad an der rechten vorderen Ecke des Fahrzeuges verursacht worden ist. Der Kostenvoranschlag vom 28.08.2002 für die Beseitigung dieses Schadens beläuft sich auf 562,00 EUR nebst Umsatzsteuer (Bl. 9 d.A.).
Die Reparatur der Schäden erfolgte nicht in einer Werkstatt. Vielmehr ließ der Kläger die Schäden beseitigen, ohne dass ihm hierfür Kosten entstanden sind.
Im Oktober 2002 wurde das Fahrzeug in Polen als gestohlen gemeldet.
Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung der Zeugen Elvira Podehl und Stefan Lüchau durch ein den Parteien am 20.11.2003 zugestelltes Urteil vom 16.10.2003, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sachen- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 94–100 d.A.), das beklagte Land zur Zahlung von 1.130,12 EUR netto nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, anerkannt sei, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch die ohne Verschulden des Arbeitgebers am Pkw des Arbeitnehmers entstandenen Unfallschäden ersetzen müsse, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt werde. Dabei sei ein Sachschaden nicht erst dann entstanden, wenn der Geschädigte Kosten aufwende, um den Schaden zu beseitigen.
Etwas anderes folge auch nicht aus § 96 NBG, da diese Vorschrift den Ersatz von Sachschäden regele und nicht lediglich den Fall der Erstattung der Kosten, die zur Beseitigung der Sachschäden aufgewendet werden müssten. Insoweit bestimme sich die Rechtsfolgenseite des § 96 NBG nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechtes der §§ 249 ff. BGB.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme sei das Arbeitsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die im Streit stehenden Schäden anlässlich der dienstlichen Tätigkeit des Klägers entstanden seien. Nach Abzug der in den beiden Kostenvoranschlägen doppelt auftauchenden bzw. sich überschneidenden Positionen und nach Abzug der Umsatzsteuer verbleibe ein Schaden in Höhe von 1.130,12 EUR, den das beklagte Land ersetzen müsse.
Hiergegen richtet sich die am 08.12.2003 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.02.2004 am 20.02.2004 begründete Berufung des beklagten Landes.
Das beklagte Land ist der Auffassung, es sei zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, die am Pkw des Klägers entstandenen Schäden zu ersetzen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass § 96 NBG lediglich eine Ermessensvorschrift beinhalte, nach der ein eingetretener Schaden ersetzt werden könne. In den Verwaltungsvorschriften zu § 96 NBG sei geregelt, das Kraftfahrzeugschäden als Schäden an sonstigen Gegenständen anerkannt und damit auch durch den Dienstherrn zu ersetzen seien. Der Schadensersatz werde im Rahmen dder Fürsorgepflicht des Dienstherren geleistet. Es handele sich um eine Billigkeitsregelung, die dem Beamten lediglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe einer angemessenen Entschädigung für erlittene Sachschäden vermittele. Dies bedeute, dass der Kläger nur die Schäden ersetzt bekommen solle, die auch entstanden seien. Die Rechtsfolgenseite bestimme sich mithin nicht nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts der §§ 249 ff. BGB, sondern es seien die besonderen Verwaltungsvorschriften und Grundsätze für die Verwaltung zu beachten. Dadurch, dass der Kläger die Sc...