Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichteinbeziehung der Klinischen Chemiker in die Entgeltsornungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
Leitsatz (amtlich)
Klinische Chemiker ohne Medizinstudium unterfallen nicht dem persönlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 TV-Ärzte und des § 41 Nr. 1 TV-L.
Ihre Nichteinbeziehung in den persönlichen Geltungsbereich ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Normenkette
TV-Ärzte § 1 Abs. 1; TV-L § 41; GG Art. 3 Abs. 1; EGV Art. 157, 141, 119; Gleichbehandlungsgrundsatz
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 10.07.2008; Aktenzeichen 11 Ca 621/07 Ö) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 10.07.2008 – 11 Ca 621/07 Ö – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Klinischer Chemiker Anspruch auf Entgelt nach den tariflichen Entgeltsgruppen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken hat.
Der am 00.00.1949 geborene, verheiratete Kläger ist Diplom-Chemiker und hat im Oktober 1985 die Anerkennung als Klinischer Chemiker erlangt. Er ist seit 1981 am Institut für Klinische Chemie der M. (M1) des beklagten Landes beschäftigt, auf Grund des Arbeitsvertrags vom 18.10.1982 (Bl. 11 d.A.) als wissenschaftlicher Angestellter zu den Bedingungen des BAT und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen. Im Jahre 1991 wurde er zum Oberassistenten bestellt und vertritt seit dem neben einem zweiten Oberassistenten den Institutsleiter. Im Jahre 2005 wurde er zum außerordentlichen Professor ernannt.
Das Institut für Klinische Chemie wird von einem Facharzt für Laboratoriumsmedizin geleitet. Der Kläger und der weitere Oberassistent sind Klinische Chemiker mit dem Grundstudium der Chemie. Weiter sind Fachärzte für Laboratoriumsmedizin beziehungsweise Assistenzärzte in der Weiterbildung zum Facharzt für Laboratoriumsmedizin und/oder Klinische Chemiker beziehungsweise angehende Klinische Chemiker beschäftigt.
Die Klinische Chemie ist eine medizinisch-wissenschaftliche Disziplin. Sie beinhaltet die Untersuchung von Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Zellen von gesunden und kranken Menschen sowie die Deutung dieser Ergebnisse hinsichtlich Gesundheit und Krankheit. Sie erforscht pathobiochemische Prozesse und wendet die gewonnenen Erkenntnisse auf die Diagnose, Behandlung und Prävention von Erkrankungen an. Der Klinische Chemiker muss die Befähigung zur Ausführung der klinisch-chemischen Untersuchungen zur Früherkennung, Diagnostik und Therapiekontrolle von Krankheiten besitzen und den Bezug zwischen den Ergebnissen klinisch-chemischer sowie pathobiochemischer Untersuchungen und medizinischen Fragestellungen herstellen können. Er unterliegt in der Ausübung dieser Tätigkeit den Normen der ärztlichen Berufsordnung.
Der Zugang zur Weiterbildung zum Klinischen Chemiker erfordert die ärztliche Approbation oder den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Chemie (Diplomhauptprüfung), Biochemie (Diplomhauptprüfung) oder Biologie (Diplomhauptprüfung).
Die Weiterbildungszeit beträgt fünf Jahre. Davon müssen mindestens vier Jahre in einem der Krankenversorgung dienenden klinisch-chemischen Laboratorium abgeleistet werden, das unter der Leitung eines zur Weiterbildung befugten Klinischen Chemikers steht.
(Vergleiche zu den Einzelheiten: Richtlinien zur Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin, Bl. 152 ff. d.A. und den Gegenstandskatalog zur Abschlussprüfung für die Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin, Bl. 168 ff. d.A..)
Das Gebiet Laboratoriumsmedizin umfasst die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Krankenbehandlung Tätigen bei der Vorbeugung, Erkennung und Risikoabschätzung von Krankheiten und ihren Ursachen, bei der Überwachung des Krankheitsverlaufes sowie bei der Prognoseabschätzung und Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Anwendung morphologischer, chemischer, physikalischer, immunologischer, biochemischer, immunchemischer, molekularbiologischer und mikrobiologischer Untersuchungsverfahren von Körpersäften, ihrer morphologischen Bestandteile sowie Ausscheidungs- und Sekretionsprodukten, einschließlich der dazu erforderlichen Funktionsprüfungen sowie der Erstellung des daraus resultierenden ärztlichen Befundes.
Die Weiterbildungszeit beträgt 60 Monate, davon
(Vergleiche wegen der weiteren Einzelheiten Nr. 15 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen, Bl. 390 ff., 414 f. d.A.).
Im Instit...