Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 3 AZR 415/10

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anpassungsverpflichtung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Beschränkung der Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers auf einen bestimmten Prozentsatz stellt für die betroffenen Ruhegeldempfänger eine ungünstige Abweichung von § 16 Abs. 1 BetrAVG dar, die nach § 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG i. V. m. § 134 BGB nichtig ist.

 

Normenkette

BetrAVG § 17

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 08.10.2008; Aktenzeichen 8 Ca 33/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.09.2012; Aktenzeichen 3 AZR 415/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 8. Oktober 2008 – 8 Ca 33/08 B – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge der Klägerin auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Buchst. e Ziff. 5 der Richtlinien des Angestelltenversorgungsfonds Niedersachsen (AVN) vom 1. Oktober 1999 anzupassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 00.00.1943 geborene Klägerin trat auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 1. Juli 1967 als Sekretärin in die Dienste der Beklagten, einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich zunächst nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. In § 3 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien, dass die Altersversorgung nach den Richtlinien des Angestellten-Versorgungsfonds Niedersachsen (AVN) gewährt wird.

Am 13./20. April 1983 schloss die Beklagte einen Manteltarifvertrag (Tarifvertrag A) mit der DAG. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war zuletzt der Arbeitsvertrag vom 30. Juni 1983. In § 2 dieses Vertrages heißt es, dass eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den Richtlinien des Angestellten-Versorgungsfonds Niedersachsen gewährt wird. In § 3 haben die Parteien vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem früheren mit der KVN geschlossenen Arbeitsvertrag vom 9. Juni 1978 regelt, soweit ein Tarifvertrag mit der DAG nicht mehr bestehen sollte.

Die Beklagte erteilte ihren Arbeitnehmern bis 1978 Versorgungszusagen nach Maßgabe der AVN-Richtlinien.

Die Klägerin bezieht seit dem 1. Oktober 1999 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Zum selben Zeitpunkt traten neue Richtlinien für die Verwaltung des Angestellten-Versorgungsfonds Niedersachsen (AVN) in Kraft, die eine Begrenzung der Nettogesamtversorgung auf 100 % sowie Übergangsbestimmungen für Versorgungsberechtigte enthalten, für die der Versorgungsfall zwischen dem 1. Oktober 1999 und dem 30. September 2002 eintritt. In den Richtlinien heißt es auszugsweise:

§ 7 Alters- und Hinterbliebenenversorgung

(1) a) Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird nur Belegschaftsmitgliedern gewährt, die seit mindestens 10 Jahren zu den ärztlichen Körperschaften Niedersachsens in einem unmittelbaren und ununterbrochenen Arbeitsverhältnis standen (Wartezeit) und nach Erreichen der Altersgrenze aus den Diensten der ärztlichen Körperschaften ausgeschieden sind oder vor Erreichen der Altersgrenze in den Diensten der ärztlichen Körperschaften berufs- oder erwerbsunfähig geworden sind;

§ 8 Berechnungsgrundlagen

Altersversorgung

(1) a) Die Altersversorgung berechnet sich aus den altersversorgungsfähigen Dienstbezügen. Diese sind das jeweilige Grundgehalt (Jahresgehalt) der zuletzt bezogenen Vergütungsgruppe unter Berücksichtigung der tariflichen Änderungen zuzüglich Ortszuschlag sowie die ausdrücklich für ruhegehaltsfähig erklärten Zulagen.

(2) Die Altersversorgung wird berechnet nach Ablauf der Wartezeit und bis zur Vollendung einer versorgungsfähigen Dienstzeit von 10 Jahren mit 35 v. H. der altersversorgungsfähigen Dienstbezüge. Die Versorgungsbezüge erhöhen sich nach einer Dienstzeit von 10 Jahren mit jedem weiteren vollen Dienstjahr um 2 v. H. bis höchstens 75 v. H.

§ 9 Die tatsächlichen Leistungen

(1) Zur endgültigen Berechnung der Leistungen aus dem AVN werden die nach den vorstehenden Grundsätzen berechneten Altersversorgungs-, Witwen-/Witwer- und Sterbegelder gekürzt um die ungeminderten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, um die Ruhegelder, Witwengelder, Witwergelder, Waisengelder, Kindergelder, Kinderzulagen sowie um sonstige laufende Versorgungsbezüge.

(e) Begrenzung der Nettogesamtversorgung

Die Gesamtversorgungsbezüge dürfen als Nettogesamtversorgung 100 % des jeweiligen Nettovergleichseinkommens (Gesamtversorgungsobergrenze) nicht übersteigen.

1. Gesamtversorgungsbezüge

Gesamtversorgungsbezüge sind alle monatlichen Versicherungs- und Versorgungsbezüge im Sinne des § 9 (1), auch die Versorgungsbezüge aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis, aus einem berufsständischen Versorgungswerk, aus einer befreienden Lebensversicherung sowie aus dem AVN.

2. Nettogesamtversorgung

Nettogesamtversorgung si...

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