Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlussfristen. Mahnbescheid. Unterbrechung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Mahnbescheidantrag, der versehentlich nicht beim Arbeitsgericht eingeht, sondern dem Beklagten zugeht, wahrt nicht die Frist für die gerichtliche Geltendmachung einer vertraglichen Verfallfrist. Den Beklagten trifft keine Rechtspflicht, den Gegner auf die fehlerhafte Zustellung hinzuweisen. Die Berufung auf die Verfallfrist verstößt deshalb nicht gegen Treu und Glauben.

 

Normenkette

TVG § 4 Abs. 4; BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Hameln (Urteil vom 27.03.2003; Aktenzeichen 1 Ca 573/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.11.2004; Aktenzeichen 6 AZR 650/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil Des Arbeitsgerichts Hameln vom 27.03.2003, 1 Ca 573/02, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 49.770,86 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt anteilige Rückzahlung von Ausbildungskosten für die Ausbildung des Beklagten zum Prüfingenieur. Die Ausbildung begann am 01.02.2001 und endete mit Prüfung im November 2001. In der Folgezeit war der Beklagte als Prüfingenieur für die Klägerin tätig, das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Beklagten vom 27.12.2001 zum 30.06.2002. Die Parteien streiten vor allem darüber, ob der Anspruch nach vertraglicher Verfallfrist, weil nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht, verfallen ist.

Im Arbeitsvertrag vom 22.01.2001 (Bl. 56 – 66 d.A.) ist in § 1 festgelegt, dass das Arbeitsverhältnis mit Prüfungsfreigabe beginnt und der Arbeitsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wird, dass der Arbeitnehmer die Prüfung besteht und als Prüfingenieur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eingesetzt werden kann. In § 16 ist zu Ausbildungskosten u.a. bestimmt:

6. Wird das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder aus Gründen beendet, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, so sind die Aus- und Weiterbildungskosten – soweit sie die Arbeitgeberin getragen hat – der letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden nach folgender Staffelung von dem Arbeitnehmer zu erstatten:

Je verbleibenden Kalendermonat 1/60 der Ausbildungskosten.

Die Erstattungspflicht gilt insbesondere für von der Arbeitgeberin übernommene Ausbildungskosten sowie Fortbildungskosten zum Erwerb der Prüferberechtigung.

Als Ausbildungskosten gelten insbesondere:

  • • Seminargebühren,
  • • betriebliche Ausbildungsvergütungen inkl. Lohnnebenkosten,
  • • interne Aufwendungen der Arbeitgeberin (Abs. 7),
  • • Unterbringungskosten,
  • • Fahrtkosten zu den Seminaren,
  • • Kosten für Seminarunterlagen und sonstige Unterlagen,
  • • Nachschulungskosten.

Bei Nichtbestehen der abzulegenden 1. Prüfung wird dem Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen / Prüfungsordnung die Möglichkeit gegeben, diese im 2. und 3. Versuch zu wiederholen. Sollte die Prüfung im 3. Versuch nicht mit Erfolg abgeschlossen werden, endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tag der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. In diesem Fall wird die Rückzahlung der gesamten Ausbildungskosten, soweit die Arbeitgeberin diese getragen hat, zu 100 % sofort fällig.

7. Der Anspruch auf Rückzahlung der internen Aufwendungen der Arbeitgeberin orientiert sich an dem praktischen Ausbildungsplan, welcher in der Vollausbildung für die Durchführung der Untersuchungen nach §§ 29, 47 a und 19 Abs. 3 Nr. 3 und 4 StVZO insgesamt 90 Tage vorschreibt. Die Aufwendungen für die ganztägige Betreuung des Arbeitnehmers sowie die Kosten für die Benutzung von Geräten und Materialien werden nach Aufforderung im Rahmen eines Rechtsgutachtens ermittelt. Die Kosten für dieses Rechtsgutachten trägt jeweils die Partei, die ein begründetes Interesse an der Festsetzung der internen Aufwendungen hat.

8. Die Ausbildungskosten werden bis zum Ablegen der ersten Prüfung mit insgesamt steuernetto 95.000,00 DM festgelegt.

Nachschulungskosten sind hierin nicht enthalten.

Die in § 21 des Arbeitsvertrages vereinbarte Verfallfrist lautet:

Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von dem Vertragsschließenden binnen einer Frist von 6 Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von 2 Monaten einzuklagen.

Gemäß Zusatzvereinbarung vom 22.01.2001 (Bl. 73 d.A.) betrug die Bruttoausbildungsbeihilfe 3.500,00 DM und das arbeitsvertragliche Grundgehalt 6.000,00 DM. Ergänzend ist unter dem 19.02./17.02.2001 ein Ausbildungsvertrag geschlossen worden, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 67 – 72 d.A.). Vertragspartner des Ausbildungsvertrages sind die Parteien und der K..

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 15.05.2002 (B. 165 d.A.) Ausbildungskosten in Höhe von 56.344,37 EUR und mit Schreiben vom 14.06.2002(Bl. 170 d.A.) in Höhe von 49.770,86 EUR geltend gemacht. Der Beklagte hat durch seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 27.06.2002 (Bl. 172 d.A.) mitteilen lassen, dass Zahlung nicht erfolgen wird.

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