Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

ArbG Göttingen (Urteil vom 24.06.1993; Aktenzeichen 1 Ca 467/92 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.09.1998; Aktenzeichen 4 AZR 546/97)

 

Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 24. Juni 1993 – 1 Ca 467/92 E – geändert.

Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 12. September 1991 anstelle gewährter Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV b Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV a BAT nebst 4 %

Zinsen auf die Nettodifferenzbeträge ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreit tragen die Parteien jeweils die Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab 12. September 1991 Vergütung aus der Vergütungsgruppe III anstelle gewährter Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen. Der Kläger – staatlich anerkannter Erzieher und graduierter Sozialpädagoge – ist seit dem 01. Oktober 1976 als Lehrer an der Sonderschule G in … tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 19. September 1976 zugrunde. Danach bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen und den Eingruppierungserlassen des Niedersächsischen Kultusministers in der jeweils geltenden Fassung.

Mit Schreiben vom 11. März 1992 (Fotokopie Bl. 8 d.A.) stellte der Kläger einen Antrag auf Höhergruppierung („aufgrund meiner Tätigkeit an der Sonderschule für Geistigbehinderte in … beantrage ich, entsprechend meiner Tätigkeitsmerkmale, die sich nicht von denen der Sonderschullehrer an unserer Schule unterscheiden, eine Höhergruppierung nach BAT II b”). Der Antrag wurde mit Schreiben der Bezirksregierung … vom 24. März 1992 (Fotokopie Bl. 9 d.A.) abgelehnt. Eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe II a BAT sei nur möglich, wenn der Kläger ein entsprechendes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert hätte. Nach dem anzuwendenden Eingruppierungserlaß werde die Zuordnung zu einer bestimmten Vergütungsgruppe wesentlich durch die Ausbildungsvoraussetzungen und nicht durch die Tätigkeitsmerkmale bestimmt.

Der Kläger meint, ihm stehe ein Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe III BAT, mindestens aber aus der Vergütungsgruppe IV a BAT zu, während das beklagte Land den Kläger für richtig eingruppiert hält. Zur Darstellung der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 24. Juni 1993 (Bl. 57 bis 63 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf 39.442,– DM festgesetzt.

Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Anspruch auf Höhergruppierung ergebe sich nicht direkt aus dem BAT und dessen Vergütungsordnung, da gemäß Nr. 5 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT diese nicht für Angestellte gelte, die als Lehrkräfte beschäftigt werden.

Ein Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III ergebe sich nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Beide geböten, daß Gleiches nicht ungleich und Ungleiches nicht gleichbehandelt werden dürfe, ohne daß dafür ein sachlicher Grund gegeben sei. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liege nicht vor.

Wie das BAG in der Entscheidung AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer ausgeführt habe, könne eine unterschiedliche Ausbildung einen sachlichen Grund für die Differenzierung von Vergütungsregelungen darstellen. So könnten die Tarifvertragsparteien einen bestimmten Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch von weiteren persönlichen Voraussetzungen, wie einer besonderen Ausbildung, abhängig machen. In einem solchen Fall sei es unerheblich, wenn ein Angestellter trotz fehlender formaler Qualifikation über dieselben Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Der Kläger verfüge weder über eine Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen noch über eine Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Es stelle deshalb keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn das beklagte Land den Kläger vergütungsmäßig anders als Mitarbeiter behandele, die die genannten Abschlüsse erworben haben.

Der Kläger habe nach dem Eingruppierungserlaß keinen Anspruch auf höhere Vergütung. Er erfülle nicht die Voraussetzungen des Eingruppierungserlasses für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III oder höher. Die Voraussetzungen der Nr. 20 des Eingruppierungserlasses seien nicht gegeben, da er nicht über die Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen verfüge. Er habe auch nicht die erste staatliche Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen abgelegt (Nr. 21) und verfüge auch nicht über die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Haup...

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