Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristetes Arbeitsverhältnis einer Badeaufsicht "jeweils" für die Freibadsaison eines jeden Kalenderjahres. Unbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Nichteinhaltung der Schriftform sowie zum nicht nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine dem Schriftformerfordernis gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG genügende Befristungsabrede liegt auch vor, wenn die Parteien schriftlich vereinbaren, dass der Arbeitnehmer jeweils für die Saison von ... bis ... eines Kalenderjahres eingestellt_ wird.

Es ist dann nicht erforderlich, dass die Parteien für jedes Kalenderjahr eine gesonderte Befristungsabrede treffen.

2. Die bei Vertragsschluss zu treffende Prognose über den Beschäftigungsbedarf kann im Fall einer Badeaufsicht im Freibad Jahre im Voraus getroffen werden.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1-2, 4, 2 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Verden (Aller) (Entscheidung vom 19.01.2017; Aktenzeichen 1 Ca 417/16 Ö)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.11.2019; Aktenzeichen 7 AZR 582/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 19.01.2017 zum Aktenzeichen 1 Ca 417/16 Ö wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Befristungsabrede.

Der am 00.00.1955 geborene Kläger ist seit dem 01. Juli 2000 als Angestellter bei der Beklagten tätig. Er hat einen Grad der Behinderung von 60. Zunächst war er auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 05. Juli 2000 "als vollbeschäftigter Angestellter auf unbestimmte Zeit eingestellt" (Anlage K1 zur Klagschrift, Bl. 6 dA). Im September 2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2005 und bot dem Kläger gleichzeitig an, als Saisonarbeiter tätig zu werden (Anlage K3 zur Klagschrift, Bl. 8 dA). Im Nachgang zu dieser Änderungskündigung vereinbarten die Parteien am 01. April 2006 einen neuen Arbeitsvertrag (Anlage K2 zur Klagschrift, Bl. 7 dA). Hierin heißt es auszugsweise:

§ 1

Herr X wird als vollbeschäftigter Arbeitnehmer jeweils für die Saison vom 01.04. bis 31.10. eines Kalenderjahres eingestellt.

In dringenden Fällen hat der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers darüber hinaus Arbeit zu leisten.

Seitdem war der Kläger jeweils in der Zeit vom 01. April bis zum 31. Oktober eines Jahres für die Beklagte tätig. In diesen Monaten erhielt er ein Bruttoentgelt iHv. 2.700,00 €.

Die Beklagte betreibt ein Freibad. Dieses ist jeweils von Mai bis September geöffnet, wobei der konkrete Öffnungs- und Schließzeitpunkt schwankt. Während der Badesaison ist der Kläger mit den Aufgaben der Badeaufsicht für das Freibad sowie mit der Reinigung und Pflege der Anlagen des Schwimmbades betraut. In den Jahren 2006 sowie 2013 bis 2015 schlossen die Parteien jeweils einen Änderungsvertrag, wonach die Beklagte den Kläger bis zum 30. November einstellte (Anlage K4 zur Klagschrift, Bl. 9 dA, Anlagen K10 - K12 zur Berufungsbegründung, Bl. 82 - 84 dA). In dieser Zeit erbrachte der Kläger keine Arbeitsleistungen, er erhielt Freizeitausgleich für zuvor geleistete Überstunden.

In der Zeit vom 20. Juni bis zum 03. Juli 2016 sowie vom 03. April bis zum 26. Juni 2017 setzte die Beklagte den Kläger tage- oder stundenweise für allgemeine Bauhoftätigkeit ein (inhaltlich unstreitige Aufzeichnungen des Klägers als Anlage zum Schriftsatz vom 20. Dezember 2016, Bl. 30 f. dA sowie Aufstellung Bl. 128 dA).

Zur Badesaison 2016 stellte die Beklagte im Hinblick auf Vorgaben der Richtlinie 94.05 der Deutschen Gesellschaft für das Bäderwesen e.V. in der Fassung von April 2015 (Anlage B1 zur Berufungserwiderung, Bl. 105 ff. dA) unbefristet eine Fachkraft für Bäderbetriebe ein. Die Beklagte konnte eine Fachkraft nur mit der Zusage einer unbefristeten Beschäftigung gewinnen.

Der Kläger hat vorgetragen, zwischen den Parteien bestehe ein unbefristetes durchgehendes Arbeitsverhältnis. Das ergebe sich schon daraus, dass für den Zeitraum 01. April bis 31. Oktober 2016 keine konkrete schriftliche Befristungsvereinbarung vorliege. Außerdem sei ein Befristungsgrund nicht gegeben. Die Beklagte sei im Jahr 2006 noch nicht dazu in der Lage gewesen, eine Bedarfsprognose für das Jahr 2016 zu treffen.

Zwar habe es für das Schwimmbad in der Vergangenheit einen geplanten Öffnungs- und Schließungszeitpunkt gegeben. Der geplante Öffnungszeitpunkt habe sich in der Vergangenheit jedoch auch verändert, meist aufgrund erforderlicher Baumaßnahmen. Das konkrete Schließungsdatum habe sich in Abhängigkeit zur Wetterlage ebenfalls verändert.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristungsabrede vom 01.04.2006 zum 31.10.2016 aufgelöst werden wird.

2. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie benötige eine Badeaufsic...

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