Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsabsenkung nach Anlage 18 AVR
Leitsatz (amtlich)
Die Beschäftigungssicherung für Arbeitnehmer/innen ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist ein sachlicher Grund für eine Absenkung der Vergütung gem. Anlage 18 AVR.
Normenkette
BGB § 317 Abs. 1, § 319 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 12.07.2000; Aktenzeichen 3 Ca 497/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des ArbG Oldenburg vom 12.07.00 – 3 Ca 497/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Streichung bestimmter Vergütungsgruppen der Berufsgruppeneinteilung H einschließlich der Vergütungsgruppe, in die sie eingruppiert gewesen ist, und die daraus folgende Absenkung ihrer Vergütung.
Die … am geborene Klägerin ist seit dem 1. März 1979 zuletzt als Küchenhilfe mit 38,5 Arbeitsstunden pro Woche bei dem Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied des Diakonischen Werkes der ev. luth.
Landeskirche H.. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 1. März 1979 zugrunde, auf deren Inhalt die Kammer Bezug nimmt (Bl. 14/15 d. A.). Darin haben die Parteien in § 2 die Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung vereinbart. Die Klägerin war zunächst in Vergütungsgruppe H 6 der Anlage 1 c AVR – Berufsgruppeneinteilung H eingruppiert. Nach Neufassung der Anlage 1 c zum 1. Oktober 1990 (Umkehrung der Wertigkeit der H-Gruppen) erhielt sie zuletzt Vergütung nach Vergütungsgruppe H 3 a nach insgesamt siebenjähriger Bewährung aus der Vergütungsgruppe H 2 Fallgruppe 1.
Die AVR beruhen auf Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Deutschlands (fortan: AK DW EKD). Die AK DW EKD setzt sich zur Hälfte aus Mitarbeitern im Diakonischen Dienst (Dienstnehmervertreter) und zu anderen Hälfte aus Vertretern von Trägern Diakonischer Einrichtungen (Dienstgebervertreter) zusammen. Nach § 7 der Ordnung der AK DW EKD sind die Mitglieder der AK DW EKD unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Nach den bis zum 30. September 1998 geltenden Bestimmungen der Ordnung wurden die Dienstnehmervertreter von den Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen benannt. Bei der Neukonstituierung der Arbeitsrechtlichn Kommission im Januar 1998 wurden als Dienstnehmervertreter ua. ein Personalleiter einer Klinik und der Geschäftsführer des sämtliche Dienstnehmervertreter entsendenen Verbandes kirchlicher Mitarbeiter benannt. Seit dem 1. Oktober 1998 sieht die Ordnung nunmher in § 4 vor, dass die Dienstnehmervertreter durch Vereinigungen entsandt werden, in denen mindestens 500 Mitarbeiter im Diakonischen Werk zusammengeschlossen sind.
Ende 1998 informierte der Beklagte die Klägerin über eine Streichung einiger H-Gruppen der Anlage 1 c AVR-DW und deren Überführung in die neue Anlage 1 d AVR-DW – Berufsgruppeneinteilung W -. Hiernach wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe W 4 eingruppiert. Grundlage war eine von der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonischen Werke der EKD beschlossene Aufnahme einer Anlage 18 in die AVR mit Wirkung vom 1. September 1998. In dieser Anlage wird die Abschaffung bestimmter Vergütungsgruppen der Berufsgruppeneinteilung H einschließlich der Vergütungsgruppe der Klägerin und die Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter – ausnahmslos Mitarbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung – in eine neu in die Anlage 1 d aufgenommene Berufsgruppeneinteilung W geregelt. Die Grundvergütung in den neuen Vergütungsgruppen W ist deutlich geringer als die in den bisherigen Vergütungsgruppen. Wegen des Inhalts der Anlage 18 AVR wird auf die Veröffentlichung im Schreiben des Präsidenten des Diakonischen Werks vom 16. Juli 1998 (Bl. 32 ff. d. A.) Bezug genommen. Nach der Überleitungsregelung in § 2 der Anlage 18 AVR erhält die Klägerin eine sich aufzehrende Zulage in Höhe der Differenz der Vergütung in ihrer bisherigen Vergütungsgruppe zur neuen Vergütungsgruppe. Mit der zum April 1999 erfolgten allgemeinen Vergütungserhöhung fand erstmals eine finanzielle Auswirkung für die Klägerin statt.
Die Anlage 18 AVR ist als „Beschäftigungssicherungsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wirtschaftsbereiche Diakonischer Einrichtungen” bezeichnet und enthält folgende „Vorbemerkung:
Die Wirtschaftsbereiche diakonischer Einrichtungen wurden in den letzten Jahren verstärkt ausgelagert oder fremdvergeben.
Um die bestehenden Arbeitsplätze innerhalb der Diakonie zu erhalten, werden Eingruppierungensvorschriften von einigen H-Gruppen gestrichen und eine an der gewerblichen Wirtschaft orientierte Vergütungsstruktur geschaffen.”
In den Erläuterungen der AK DW EKD zur Anlage 18 AVR heißt es:
„zu 2. Durch die Neuschaffung der Anlage 18…soll…eine neue Eingruppierung dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermöglich...