Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenbeteiligung an der Umlage zur kirchlichen Zusatzversorgungskasse
Leitsatz (amtlich)
§ 1 a Abs. 2 AVR-DW-EKD verweist nur dann auf die AVR der gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung, wenn alle Geltungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört auch der Beitritt der Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 ARRGD (1). § 27 a AVR-DW-EKD ist keine unbillige Regelung (2).
Normenkette
AVR-DW-EKD § 1a
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 09.03.2001; Aktenzeichen 7 Ca 619/00 B) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 9.3.2001 – 7 Ca 619/00 B – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Eigenbeteiligung an der Umlage zur kirchlichen Zusatzversorgungskasse und um Rückzahlung bereits einbehaltener Beträge.
Der … geborene Kläger ist seit dem 1.1.1985 als Sozialpädagoge in der Einrichtung der J. des Beklagten in dessen Einrichtung in H. beschäftigt. Die Parteien vereinbarten als Vertragsinhalt die Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung. Dem Anstellungsvertrag entsprechend ist der Kläger bei der Zusatzversorgungskasse der Ev.-luth. Landeskirche Hannover (ZVK) für seine zusätzliche Altersversorgung versichert.
Anfang 1999 führte die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD eine Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer an der Umlage zur Zusatzversorgungskasse von 1 % des zusatzversorgungspflichtigen Einkommens ein, so dass im Jahr 1999 DM 794,69 brutto und im Jahr 2000 bis einschließlich Oktober DM 620,52 brutto vom Gehalt des Klägers einbehalten und an die Zusatzversorgungskasse abgeführt wurden.
Der Beklagte ist Mitglied des Diakonischen Werkes der ev.-luth. Landeskirche Hannover e.V. in Hannover. Die ev.-luth. Landeskirche Hannovers und die Braunschweigische und die Oldenburgische Landeskirche sind zusammengeschlossen in der Konföderation der evangelischen Kirchen in Niedersachsen.
Der Kläger hält den Einbehalt von 1 % seiner Bezüge als Teil der Umlage zur ZVK für unberechtigt und forderte am 13.1.2000 die Rückzahlung bereits einbehaltener Vergütung. Er meint, dass die AVR-DW-EKD, in deren § 27 a die 1 %-ige Eigenbeteiligung der Mitarbeiter geregelt ist, auf sein Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden seien, weil § 1 a (Geltungsbereich) der AVR-DW-EKD auf die Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (AVR-K) verweisen. Nach den AVR-K ist eine Eigenbeteiligung der Mitarbeiter an der kirchlichen ZVK nicht vorgesehen. Wenngleich der Beklagte sich den Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie-ARRGD vom 11.10.1997 der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen nicht angeschlossen hat und keine Dienstvereinbarung mit deren Mitarbeitervertretung abgeschlossen hat, gelten gleichwohl die AVR-K auf Grund der Verweisungsnorm des § 1 a AVR-DW-EKD, weil in Niedersachsen und damit am Sitz der beschäftigenden Einrichtung eine gliedkirchlich-diakonische Arbeitsrechtsregelung besteht. Sinn und Zweck dieser Verweisungsnorm sei eine Harmonisierung im Vergütungssystem diakonischer Einrichtungen, um einen Kostenwettbewerb zwischen diakonischen Einrichtungen zu vermeiden und um andererseits landesspezifischen Finanzierungsbedingungen Rechnung zu tragen.
Der Kläger hat beantragt
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 1.415,21 netto zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (7.12.2000) zu zahlen;
- festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, von der dem Kläger zustehenden monatlichen Vergütung einen Betrag als Eigenbeteiligung des Klägers an der Umlage zur kirchlichen Zusatzversorgungskasse einzubehalten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 9.3.2001 der Klage stattgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand und wegen der Würdigung dieses Vorbringens auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts ergänzend Bezug genommen.
Der Beklagte hat gegen dieses ihm am 31.5.2001 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 26.6.2001 Berufung beim Landesarbeitsgerichts eingelegt und diese am 13.7.2001 begründet.
Der Beklagte verweist auf den Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom 3./4.5.2001, durch den dem § 1 a AVR-DW-EKD ein dritter Absatz angefügt wurde:
„(3) Abs. 2 ist dann nicht anzuwenden, wenn eine Einrichtung nicht unter den Geltungsbereich des gliedkirchlich-diakonischen oder freikirchlichen Arbeitsrechts fällt, weil
- …
- …
- sie nicht dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Gliedkirche oder einer entsprechenden Ordnung des gliedkirchlich Diakonischen Werkes unterfällt.”
Die Änderung in Absatz 3 lit. c sei zur Regelung des Falles der Konföderation aufgenommen worden. „In dem dortigen Arbeitsrechtsregelungs...