Entscheidungsstichwort (Thema)
Intensivzulage - Pflege psychisch erkrankter Patienten auf sogenannter "Wachstation"
Leitsatz (redaktionell)
Auf sogenannten "Wachstationen" eines Landeskrankenhauses, in denen alle Neuaufnahmen psychisch kranker Straftäter konzentriert sind und Patienten anderer Stationen des Landeskrankenhauses behandelt werden, die akut psychiatrisch erkrankt oder außergewöhnlich gefährlich oder fluchtgefährdet sind, findet Intensivmedizin und Intensivüberwachung im Sinne der Protokollerklärung Nr 3 zu Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT nicht statt; die vitalen Funktionen sämtlicher vorgenannten Patienten sind weder gefährdet noch gestört.
Orientierungssatz
Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 526/00.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 02.12.1998 - 3 Ca 356/98 E - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist,
an den Kläger für die Zeit vom 01.10.1996 bis zum 31.05.1998
12/16 der Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zu zahlen
unter Anrechnung der für diesen Zeitraum gezahlten Vergütung
in Höhe von 8/16 der Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT
zuzüglich 4 % Zinsen auf den sich ergebenden
Nettodifferenzbetrag seit dem 22.06.1998.
Die Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Die Revision wird zugelassen.
Fundstellen
Dokument-Index HI610438 |
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