Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Ausbilders der Fachrichtung Betriebstechnik auf dem Bauhof eines Wasser- und Schifffahrtsamtes. Unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei Ausbildungstätigkeiten innerhalb einer Werkstatt für Energietechnik

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Ausbildungswerkstatt i.S.d. EG 9a Entgeltordnung Bund liegt nur vor, wenn sie ihrer Zweckbestimmung nach nur der Ausbildung dient (Anschluss vom BAG 15. Mai 1988 4 AZR 782/87).

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden innerhalb der Werkstatt für Elektroenergietechnik und der Werkstatt für Maschinenbau neben den anfallenden Elektro- oder Schlosserarbeiten Auszubildende der Fachrichtung Elektronik oder Industriemechaniker ausgebildet, besteht die Zweckbestimmung der Werkstatt für Elektroenergietechnik ebenso wie die der Werkstatt für Maschinenbau nach der Organisation der Werkstätten mithin nicht in der Ausbildung, sondern lediglich in einer Nebenfunktion.

 

Normenkette

EntGO Bund Anlage 1 Teile III Abschn. 4 EG 9a FG 2; TV-EntgO Bund Teil III Abschn. 4 EG 9a; TV-EntgO Bund Teil III Abschn. 4 EG 7

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 07.10.2015; Aktenzeichen 11 Ca 235/15 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.04.2017; Aktenzeichen 4 AZR 331/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung.

Der Kläger, der gelernter Energieanlagenelektroniker ist, steht seit dem 24. Januar 1997 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten und wird auf dem Bauhof des Wasser- und Schifffahrtsamtes C-Stadt in D-Stadt beschäftigt.

Seit dem 1. August 2005 nimmt der Kläger aufgrund der Bestellung vom 21. Juli 2005 (Anlage zur Klageschrift, Blatt 13 der Akte) zu 80 % seiner Arbeitskraft Lehrgesellentätigkeiten in der Ausbildung von Elektronikerinnen/Elektronikern der Fachrichtung Betriebstechnik in der Werkstatt, auf den Anlagen und den Fahrzeugen im Amtsbereich des Wasser- und Schifffahrtsamtes C-Stadt wahr. Die restlichen 20 % entfallen auf Bereitschaftsdienste (elektrotechnische Störungsdiagnose und Beseitigung in den Prozessleitsystemen und Instandsetzungsarbeiten an den Automatisierungskomponenten von fernbedienten Schleusen, Wehren, Sicherheitstoren und Pumpwerken sowie an den Anlagen, wie zum Beispiel Schleusengebäude, Beleuchtungsanlagen, Außenbereiche, Fahrzeuge und Geräte sowie Prüfung der Rettungswesten). Wegen der genauen Anteile dieser Tätigkeiten wird auf die Tätigkeitsdarstellung vom 28. Mai 2014 (Anlage zur Klageschrift, Blatt 16 f. d. A.) verwiesen.

Der Kläger, der ursprünglich nach Lohngruppe 6 Fallgruppe 5.1 des Allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses zum Manteltarifvertrag für Arbeiter (MTArb) eingruppiert war, aus der nach 3-jähriger Tätigkeit ein Aufstieg in die Lohngruppe 7 Fallgruppe 2 und nach weiterer 4-jähriger Tätigkeit in die Lohngruppe 7a des Allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb möglich war, ist gem. § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ- Bund idF bis 31. Dezember 2013 in Verbindung mit Anlage 4 TVÜ-Bund der Entgeltgruppe (künftig: EG) 7 zugeordnet worden. Er erhält nunmehr nach Inkrafttreten der Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013, gültig ab dem 1. Januar 2014 (künftig: EntgO-Bund), weiterhin Vergütung nach der EG 7 EntgO-Bund.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 beantragte der Kläger seine Höhergruppierung in die EG 9a der EntgO-Bund. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 13. September 2014 ab.

Der Bauhof D-Stadt ist ein Bauhof entsprechend der Verwaltungsvorschrift der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (VV-WSV 1118, Anlage 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27. Juli 2015). Er ist in einen Leitungsbereich und einen Werkstattbereich aufgeteilt. Zum Werkstattbereich gehören Werkstätten, Gewerke, Wartungstrupps, Tauchergruppe und Außenstellen/Stützpunkte (§ 4 Abs. 1 VV-WSV 1118). Demgegenüber besteht eine Werkstatt aus einem Gewerk oder mehreren Gewerken (§ 15 Absatz 1 VV-WSV). Ein Gewerk wird von einem Gewerkleiter geführt, der dem Werkstattleiter oder in besonderen Fällen direkt im Leitungsbereich unterstellt ist (§ 16 Abs. 1 und 4 VV-WSV). Im Bauhof D-Stadt gibt es die Gewerke Metallbau, Schiffbau/Stahlbau und Nebengewerke, Elektroenergietechnik sowie Aufgaben der planmäßigen Unterhaltung (Anlage 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. Juli 2015, Blatt 58 ff. d.A.). Die Gewerke/Werkstätten sind für die Reparatur, Wartung und Unterhaltung der maschinentechnischen Teile und Anlagen im Amtsbereich des Wasser- und Schifffahrtsamtes C-Stadt zuständig. Hierin besteht ihre Hauptaufgabe. Daneben bildet der Bauhof D-Stadt in den Gewerken Konstruktionsmechanik und Elektronik-Fachrichtung Betriebstechnik aus. Dabei werden jedes Jahr parallel 2 Auszubildende einer Fachrichtung eingestellt. Die Einstellung erfolgt im Wechsel, so dass für Elektronik in geraden Jahren und Konstruktionsmechanik in ungeraden Jahren einge...

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