Verfahrensgang
ArbG Lingen (Urteil vom 28.11.1995; Aktenzeichen 1 Ca 1369/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 28. November 1995 – 1 Ca 1369/95 – abgeändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 97,78 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Dezember 1994 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Anspruch der halbtags beim … beschäftigten Klägerin auf volle Beihilfe für Aufwendungen, die ihr aus Anlaß einer zahnärztlichen Behandlung entstanden sind.
Die Klägerin ist seit dem 01. November 1991 beim … als Datentypistin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Tarifbindung der Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1994 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für zahnmedizinische Behandlungen. Mit Bescheid vom 19. Dezember 1994 errechnete das beklagte Land einen Beihilfebetrag in Höhe von 195,56 DM, den es gemäß § 40 BAT um 50 % auf 97,78 DM kürzte.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe nicht nur der hälftige, sondern der volle Beihilfeanspruch zu, da Vollbeschäftigte des beklagten Landes diesen im vollen Umfang erhielten. Die entgegenstehenden Vorschriften verstießen gegen Artikel 1 § 2 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 und Artikel 119 EWG-Vertrag.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 97,78 DM nebst 4 % Zinsen auf den sich darauf ergebenden Nettobetrag seit dem 20. Dezember 1994 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Regelung des § 40 zweiter Unterabsatz BAT für wirksam gehalten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 97,78 DM festgesetzt. Die Berufung hat es zugelassen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Regelung des § 40 Unterabsatz 2 BAT, wonach nicht vollbeschäftigte Angestellte von der errechneten Beihilfe nur den Teil erhielten, der dem Verhältnis entspreche, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit stehe, verstoße nicht gegen § 2 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz. Das Gesetz verbiete nur die unterschiedliche Behandlung wegen der Teilzeitarbeit und nicht eine Differenzierung aus anderen sachlichen Gründen. Ein solcher sachlicher Grund sei bei § 40 Unterabsatz 2 BAT gegeben, denn diese Vorschrift stelle sicher, daß der Anteil der Beihilfeleistung zur Vergütung des Teilzeitbeschäftigten genau dem Verhältnis der Beihilfeleistungen beim Vollzeitbeschäftigten zur Vollzeitvergütung entspreche. Damit werde erreicht, daß die über die Krankenversicherung hinausgehenden Beihilfeleistungen nicht überproportional anstiegen. Dies entspreche auch dem Modell der Krankenversicherung. Auch dort zahle der Arbeitgeber für Teilzeitbeschäftigte anteilig weniger Beiträge zur Krankenversicherung. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus Artikel 119 Abs. 1 EWG-Vertrag, da auch diese Vorschrift eine Ungleichbehandlung aus sachlichen Gründen, die hier gegeben seien, rechtfertige.
Gegen dieses ihr am 20. Dezember 1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. Januar 1996 Berufung eingelegt und diese am 13. Februar 1996 begründet.
Sie ist weiterhin der Auffassung, § 40 Unterabsatz 2 BAT verstoße gegen zwingende Vorschriften des Beschäftigungsförderungsgesetzes und des EG-Rechts.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Lingen vom 28. November 1995 – 1 Ca 1369/95 – das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 97,78 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Dezember 1994 zu zahlen.
Das beklagte und berufungsbeklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 21. März 1996 (Bl. 44–47 d.A.), auf den Bezug genommen wird. Es ist der Auffassung, die Angestellten im Öffentlichen Dienst könnten nicht mit den Beamten und deren Beihilfeansprüchen, sondern nur mit Angestellten der privaten Wirtschaft verglichen werden. Sinn und Zweck der Sonderbeihilfe für Angestellte verbiete es nicht, sie nach Maßgabe der Arbeitsleistung zu bemessen. Der Arbeitgeber finanziere die Krankenversicherung durch seine Beiträge mit. Soweit darüber hinaus dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet werde, Beihilfe für Leistungen zu beanspruchen, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht erstattet würden, handele es sich um überobligationsmäßige Leistungen. Deswegen sei es in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt, wie er diese Leistungen ausstatte. Die Art. und Weise, in der der öffentliche Arbeitgeber im Einvernehmen mit den Tarifpartnern nach § 40 BAT sein Ermessen ausgeübt habe, sei nicht zu beanstande...