Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch. Stufenklage. Gleichbehandlung. Bonuszahlung. Globalantrag. Zum Auskunftsanspruch im Rahmen einer Klage auf Bonusgewährung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz (amtlich)
1. Auskunftsansprüche können nach Treu und Glauben bestehen, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann.
2. Der von einer Bonuszahlung ausgenommene Arbeitnehmer hat Anspruch auf Auskunft über die bei der Bonusgewährung verwendeten Regeln, wenn es möglich erscheint, dass er aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls Bonuszahlung verlangen kann.
Normenkette
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 254; BGB §§ 611, 242
Verfahrensgang
ArbG Celle (Urteil vom 02.09.2008; Aktenzeichen 1 Ca 130/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 2. September 2008 – 1 Ca 130/08 – teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welche der Einstufungen (grades) des Incentive Compensation Plan Bonus sie sämtliche bei ihr angestellten Anwendungsingenieure und Werkstattmitarbeiter unter Angabe von deren Berufsbezeichnungen und Tätigkeitsgebieten für das Kalenderjahr 2005 eingereiht hat, und ob der Incentive Compensation Plan Bonus für das Kalenderjahr 2005, soweit er sich bezüglich der bei ihr angestellten Anwendungsingenieure und Werkstattmitarbeiter aus den Einstufungen (grades) 8 – 19 in Höhe von 90 Prozent und der bei ihr angestellten Anwendungsingenieure und Werkstattmitarbeiter aus allen anderen Einstufungen (grades) in voller Höhe nach den finanziellen und/oder nicht finanziellen Ergebnissen des Landes, der Region und der Abteilung berechnete,
innerhalb jeder Einstufung (grade) für die jeweils dort eingereihten Angestellten in gleicher Höhe berechnet wurde unter Angabe der jeweiligen Gesamthöhe des Incentive Compensation Plan Bonus pro einzelnem Angestellten für sämtliche Einstufungen (grades),
falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte,
- auf welche Gesamthöhe sich der Incentive Compensation Plan Bonus für jeden dieser Angestellten belief und wie er sich zusammensetzte, unter Angabe der von der Beklagten für die jeweiligen Angestellten verwendeten Einstufungen (grades) sowie der für diese zur Berechnung herangezogenen Anteile der finanziellen und nicht finanziellen Ergebnisse des Landes, der Region und der Abteilung an der Gesamthöhe des Incentive Compensation Plan Bonus.
2. Soweit es den Zahlungsanspruch abgewiesen hat, wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft über Zahlungen eines sogenannten ICP-Bonus an andere Arbeitnehmer und in der zweiten Stufe die Gewährung eines solchen Bonus an ihn unter dem Gesichtspunkte des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Der Kläger ist bei der Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 13. September 1995 (Bl. 54 bis 57 d. A.) beschäftigt und wird als sogenannter Tool Specialist Technician/Field-Service-Techniker eingesetzt. Er ist hauptsächlich im Ölfeldeinsatz tätig, arbeitet jedoch an ca. 30 Tagen pro Jahr in der Betriebswerkstatt. Er erhält eine Grundvergütung von 48.575,00 Euro brutto pro Jahr zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld. Im Jahre 2007 erhielt er eine Gesamtvergütung von 103.592,64 Euro brutto, von denen 46.200,00 Euro brutto auf den sogenannten Feldbonus entfielen. Diesen gewährt die Beklagte dem Kläger für jeden Einsatztag im Ölfeld in Höhe von 300,00 Euro brutto.
Am Standort A-Stadt der Beklagten sind auch mindestens 15 Werkstattmitarbeiter beschäftigt; sie werden hauptsächlich in der Werkstatt und nur gelegentlich auf Ölfeldern eingesetzt. Bis zum Jahre 2004 erhielten alle Arbeitnehmer im Betrieb einen sogenannten Special Performance Bonus, dessen Höhe allein vom Unternehmensergebnis, also nicht von der individuellen Leistung, abhing. Im Jahre 2005 wurde dieses System durch einen neuen, ICP genannten, Bonusplan abgelöst. Dessen Regelungen sehen einen Anspruch vor, wenn bestimmte Leistungsgrade auf Unternehmens- oder Divisionsebene oder auch durch Erreichung persönlicher Zielvereinbarungen und -vorgaben erfüllt werden. Für Arbeitnehmer, die in die sogenannten grades 8 bis 19 eingestuft sind, richten sich 10 v. H. der Bonuszahlung nach der individuellen Leistungsbeurteilung durch einen Manager. Für den Kläger und die anderen Field-Service-Mitarbeiter ist der ICP-Bonus nicht vorgesehen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Herausnahme aus dem ICP-Bonussystem verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlun...