Revision eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachgrundlose Befristung im Anwendungsbereich des BAT
Leitsatz (amtlich)
1. Ist im Arbeitsvertrag die Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten vereinbart, kann die Befristung nicht auf den Sachgrund einer Aufgabe von begrenzter Dauer gestützt werden.
2. Im Anwendungsbereich der SR 2y BAT ist eine Befristung als sachgrundlose Befristung nur wirksam, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt.
Normenkette
BAT SR 2y Nr. 1; BAT SR 2y Nr. 2; TzBfG § 14 Abs. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 23.05.2005; Aktenzeichen 8 Ca 532/04 Ö) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 23.05.2005, 8 Ca 532/04, abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der Befristung vom 27.01.2004 zum 30.09.2004 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 8.400,– EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 27.01.2004 zum 30.09.2004 nicht aufgelöst worden ist.
Die 1967 geborene Klägerin, Diplom-Sozialpädagogin, war ursprünglich bei der W… GmbH aufgrund von 3 befristeten Arbeitsverträgen (Bl. 9 – 12 d. A.) vom 24.01.2001 bis 28.02.2003 beschäftigt. Als Befristungsgrund war jeweils vereinbart: AQJ-Maßnahme und Erziehungsurlaubsvertretung. Die W… GmbH stellte 2003 ihre Geschäftstätigkeit ein. Die beklagte Stadt führte sodann ab März 2003 die AQJ-Maßnahme weiter. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um ein Programm zur Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung Jugendlicher, das auf einer Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 01.12.1999 (Bundesanzeiger Seite 19801) beruhte und aus Mitteln der Arbeitsverwaltung gefördert wurde. Seit der fünften Änderung der Richtlinie vom 29.05.2002 hat Artikel 13 folgende Fassung:
Soweit bei den einzelnen Leistungen nichts abweichendes bestimmt ist, beträgt die Förderungsdauer grundsätzlich 1 Jahr. Eintritte in Maßnahmen sind bis zum 31.12.2003 möglich.
Unter dem 03.12.2003 bewilligte die Bundesanstalt für Arbeit eine Verlängerung der AQJ-Maßnahmen für die Zeit vom 03.02. bis 30.09.2004 mit der Maßgabe, dass die Verlängerung nur gilt für Personen, die am 31.12.2003 als Teilnehmer geführt wurden.
Die Klägerin war als Sozialpädagogin sowohl bei der W… GmbH als auch bei der beklagten Stadt in der AQJ-Maßnahme eingesetzt. Die Einstellung bei der Beklagten erfolgte mit Vertrag vom 28.02.2003 (Bl. 40 d. A.). § 1 des Vertrages lautet:
Frau N… wird vom 01.03.2003 bis zum 31.07.2003 als Aushilfsangestellte in den Dienst der Stadt … (Beschäftigungsförderung Stützpunkt …straße) eingestellt.
Mit den Änderungsverträgen vom 30.07.2003 (Bl. 41 d. A.) und vom 27.01.2004 (Bl. 42 d. A.) wurde jeweils vereinbart, dass in Abänderung des § 1 des zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Arbeitsvertrages das Arbeitsverhältnis am 29.02.2004 bzw. am 30.09.2004 endet.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich auf das Auslaufen des AQJ-Projektes als Befristungsgrund nicht berufen, weil als Befristungsgrundform Aushilfsangestellte im Vertrag vereinbart sei. Der geltend gemachte Befristungsgrund sei aber der Befristungsgrundform Aufgaben von begrenzter Dauer zuzuordnen.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung gemäß Arbeitsvertrag vom 27.01.2004 zum 30.09.2004 beendet worden ist, sondern darüber hinaus unbefristet, ansonsten zu den bisherigen Bedingungen, – Tätigkeit als Diplom-Sozialpädagogin bei wöchentlich 38,5 Stunden – fortbesteht;
- die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den Ablauf der Befristung hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungsrechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Diplom-Sozialpädagogin bei wöchentlich 38,5 Stunden weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, bei Übernahme der AQJ-Maßnahme habe sie festgestellt, dass sie diese zusätzliche Arbeit nicht ausschließlich mit vorhandenem Stammpersonal habe durchführen können. Die Projektleitung habe einer unbefristet beschäftigten Arbeitnehmerin übertragen werden können, zusätzlich seien jedoch für die sozialpädagogische Betreuung 1 ½ Kräfte erforderlich gewesen, die befristet eingestellt worden seien. Weil vorübergehender Personalmehrbedarf bestanden habe, sei die Befristungsgrundform Aushilfsangestellte korrekt gewählt worden. Im Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Vertrages vom 27.01.2004 sei bekannt gewesen, dass die AQJ-Maßnahme nicht über den 30.09.2004 hinaus verlängert werden würde. Wegen der gesetzlichen Änderungen sei auch nicht damit zu rechnen gewesen, dass eine ...