Leitsatz (amtlich)

Zum Vorliegen eines einzelnen Zeitvertrages von mehr als 5 Jahren Dauer oder mehrerer befristeter Arbeitsverträge mit einer Gesamtdauer von über 5 Jahren.

 

Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 11.01.1994; Aktenzeichen 5 Ca 613/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.11.1995; Aktenzeichen 7 AZR 252/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 11. Januar 1994 – 5 Ca 613/93 – abgeändert.

Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. Die Revision wird zugelassen.

Wert des Berufungsverfahrens:

1.800,– DM.

 

Tatbestand

Die am … geborene Klägerin steht seit dem 17. Januar 1986 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit 20 Wochenstunden zum beklagten Land und wird im Bibliotheks- und Informationssystem der … beschäftigt. Daneben besteht ein Arbeitsvertrag vom 6. August 1986 (Fotokopien Bl. 7, 8 d.A.) mit 10 Wochenstunden ab 1. August 1986 als Aushilfsangestellte zur Vertretung der beurlaubten Frau … bis 11. Dezember 1986 einschließlich. Des weiteren wurden danach noch 4 Folgeverträge hinsichtlich der Vertretung … zwischen den Parteien geschlossen (Nachträge Nr. 1 bis 4 zum Arbeitsvertrag vom 6. August 1986 = Fotokopien Bl. 9 bis 15 d.A.). Der letzte Vertrag (Nachtrag Nr. 4) vom 24. Juni 1992 sieht eine Befristung bis zum 30. September 1993 vor. Da das beklagte Land trotz erneuter Beurlaubung der Mitarbeiterin … bis zum 30. September 1995 die Klägerin über den 30. September 1993 nicht weiterbeschäftigt hat, macht sie mit der vorliegenden Klage die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 6. August 1986 geltend und begehrt den Fortbestand des Teilzeitarbeitsverhältnisses über den 30. September 1993 hinaus.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß das mit Vertrag vom 6.08.1986 zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis über den 30.09.1993 hinaus fortbesteht.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat geltend gemacht, die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei sachlich gerechtfertigt.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im übrigen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 56 bis 58 d.A.) sowie die zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht Oldenburg hat durch das am 11. Januar 1994 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 55 bis 64 d.A.) der Klage stattgegeben.

Gegen das ihm am 11. Februar 1994 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 10. März 1994 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. Mai 1994 am nämlichen Tage begründet.

Das beklagte Land macht geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege ein Verstoß gegen die Protokollnotiz Nr. 2 Satz 1 zu SR 2 y BAT nicht vor. Es handele sich im Streitfall um keinen einheitlichen Arbeitsvertrag, sondern die Nachträge seien jeweils als rechtlich selbständige Verträge anzusehen. Auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, daß die Befristungsabrede im Nachtrag Nr. 4 vom 24. Juni 1992 unwirksam sei, weil ein sachlicher Grund für die Befristung fehle bzw. nicht ausreichend dargetan sei, sei abzulehnen. Die Annahme des Gerichts erster Instanz, das beklagte Land habe nach der dritten Verlängerung der Beurlaubung im März 1992 davon ausgehen müssen, daß die Mitarbeiterin … nunmehr nach der Geburt ihres zweiten Kindes und einer Ausweitung der Beurlaubung auch über den 30. September 1993 hinaus von der Möglichkeit der Beurlaubung Gebrauch machen würde, sei weder aufgrund einer allgemein anzustellenden Prognose noch im konkreten Fall der Frau gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht setze eine Spekulation an die Stelle einer auf gesicherter Tatsachengrundlage überhaupt nur anzustellenden Prognose des Arbeitgebers.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 11. Januar 1994 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 6. Juni 1994 (Bl. 94 bis 96 d.A.).

Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien vor dem Berufungsgericht gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Im Gegensatz zur Annahme des Arbeitsgerichts ist das befristete Teilzeitarbeitsverhältnis der Parteien wirksam mit dem 30. September 1993 beendet worden.

Im Streitfall haben die Parteien jeweils die Anwendung der Bestimmungen der SR 2 y BAT vereinbart. Gemäß Protokollnotiz Nr. 2, zu Nr. 1 SR 2 y BAT ist der Abschluß eines Zeitvertrages für die Dauer von mehr als 5 Jahren unzulässig. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des BAG (AP Nr. 90 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ZTR 94, 112 f.), welcher die Kammer folgt, daß lediglich verboten ist, einen Zeitvertrag von vornherein für die Daue...

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