Verfahrensgang

ArbG Nienburg (Urteil vom 02.04.1998; Aktenzeichen 2 Ca 1132/97 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.09.2000; Aktenzeichen 4 AZR 236/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 02.04.1998 – 2 Ca 1132/97 E – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Bauhauptgewerbes fällt oder ob die Tarifverträge der Beton- und Fertigteilindustrie für Nord-West-Deutschland zur Anwendung kommen.

Der Kläger ist seit 20.06.1962 als Angestellter bei der Beklagten tätig. Die Beklagte betreibt in … ein Beton-Fertigteil-Werk. Sie stellt überwiegend auftragsbezogene individuelle Fertigteile aus Beton her. Die Betonfertigteile werden entsprechend der Vorgaben der Auftraggebers konstruiert und sodann gefertigt. Mit den Auftraggebern schließt die Beklagte Werklieferungsverträge ab. Die Montage der Fertigteile erfolgte ursprünglich auf der Baustelle durch eigene Arbeitnehmer der Beklagten. Von 1995 noch mit der Montage beschäftigte 28 Mitarbeiter ist die Montage-Kolonne 1997 auf 6 Mitarbeiter reduziert worden. Die Montage wird nunmehr überwiegend durch Subunternehmer durchgeführt.

Seit dem 01.04.1997 wurden von 40.354 produzierten Tonnen 28,2 % durch eigene Montagearbeiter der Beklagten auf den Baustellen montiert, 61,4 % durch Subunternehmer und 10,4 % der produzierten Tonnage wurden ohne Montage geliefert. Neben der auftragsbezogenen individuellen Fertigung produziert die Beklagte vom 01.04. bis 31.12.1997 Fertigteilgaragen in einer Gesamt-Tonnage von 4.105 Tonnen, deren Montage und Aufstellung durch eine externe Montagegesellschaft erfolgt.

Bei der Fremdmontage schließt die Beklagte Werklieferungsverträge mit Endabnehmern ab. Das Eigentum an den Fertigteilen geht nicht an die Subunternehmer, sondern nach der Montage und der Bezahlung des Gesamtwerks auf die Endabnehmer über. Bis zur schlüsselfertigen Übergabe der Bauwerke bleibt die Beklagte Eigentümerin der selbst hergestellten und in diesen Bauwerken durch Subunternehmer eingebauten Fertigteile. Die Montage wird überwacht durch einen Mitarbeiter der Beklagten.

Bis zum 31.12.1996 war die Beklagte Mitglied im Verband der Bauindustrie in Niedersachsen. Sie hat die Mitgliedschaft zu diesem Zeitpunkt gekündigt. Ab 01.04.1997 ist sie Mitglied im Verband der Beton- und Fertigteilindustrie Nord e. V. Seit diesem Zeitpunkt wendet sie auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter die Tarife der Beton- und Fertigteilindustrie Nord an. Sie hat die Mitarbeiter umgruppiert in die Lohn- und Gehaltsgruppen der Lohn- und Gehaltstarife für die Beton- und Fertigteilindustrie Nord. Die Umgruppierung ist für den Kläger mit einer Gehaltsreduzierung von 210,00 DM im Monat verbunden.

Der Kläger vertritt die Auffassung, daß die Beklagte nach wie vor vom Geltungsbereich der Tarifverträge für das Bauhauptgewerbe erfaßt werde.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Normen der Tarifverträge für das Baugewerbe in ihrer jeweils geltenden Fassung über den 01.04.1997 hinaus zur Anwendung kommen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß seit 01.04.1997 die Tarifverträge der Beton- und Fertigteilindustrie Anwendung fänden. Sie meint, sie unterfalle dem Baugewerbe deshalb nicht, weil sie die Montage der Beton- und Fertigteile überwiegend nicht selbst, sondern durch Subunternehmer vollziehen lasse.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 7.560,00 DM festgesetzt.

Das Arbeitsgericht hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen, daß durch die Änderung des Betriebszweckes in Form der Einschaltung von Subunternehmern die Beklagte aus dem betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes herausgewachsen ist.

Der Kläger hat gegen das ihm am 28.04.1998 zugestellte Urteil am 25.05.1998 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Er ist der Auffassung, die Tarifverträge des Bauhauptgewerbes seien weiter anzuwenden. Es sei unerheblich, ob die Beklagte die zu erstellenden Werke aufgrund von Werkverträgen mit eigenen Mitarbeitern oder durch Subunternehmen erstellen lasse. Es sei die Beklagte, die dem Kunden das fertige Werk schulde. Insoweit verfüge die Beklagte auch über 6 Bauleiter, 4 Poliere und 2 Facharbeiter, die sowohl bei der Eigenmontage von Fertigbetonteilen alsauch zur Überwachung derjenigen Baustellen eingesetzt würden, auf denen Subunternehmer im Auftrag der Beklagten tätig seien. Es fände daher nicht ein Veräußern von hergestellten Teilen an nichtbeteiligte Dritte statt. Die Beklagte veräußere gerade nicht an unbeteiligte Dritte, sondern an Kunden. Anwendbar sei der Tarifvertrag des Betonsteingewerbes nur dann, wenn die Betonfertigteile für den „a...

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