Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Leiterin eines Kindergartens. Eingruppierung einer Kindergartenleiterin. Größe des Kindergartens. Zahl der betreuten Kinder
Leitsatz (amtlich)
Die Leiterin eines Kindergartens hat nur dann Anspruch auf die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 7 BAT kommunal, wenn die Durchschnittsbelegung vom 01.10. bis 31.12. des Jahres mindestens 40 Kinder beträgt. Auf die im Kindergarten vorhandene Kapazität kommt es nicht an.
Normenkette
TVG § 1; BAT § 22 Abs. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Nienburg (Urteil vom 31.10.2001; Aktenzeichen 1 Ca 499/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 31.10.2001 – 1 Ca 499/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin aufgrund des am 10.05.1994 abgeschlossenen Arbeitsvertrages weiterhin für die Zeit von April bis August 2001 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum BAT anstelle der von der Beklagten gezahlten Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT, die die Reduzierung mit einer irrtümlich erfolgten Eingruppierung der Klägerin begründet hat, zusteht.
Wegen des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug, sowie der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die dieses Vorbringen dort erfahren hat wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Nienburg vom 31.10.2001 (Bl. 38–45 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 1.541,35 DM festgesetzt.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin habe keinen tariflichen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b des BAT, denn aus Ziff. 4 des Arbeitsvertrages sei die Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrags und der ihn ergänzenden Tarifverträge vereinbart worden. Maßgeblich für die Eingruppierung der Klägerin als Leiterin einer Kindertagesstätte sei die durchschnittliche Kindergartenbelegung. Bei einer Durchschnittsbelegung bis zum 39 Plätzen bestehe für diese Leiterin nur Anspruch auf die Vergütungsgruppe V c des BAT. In den vergangenen Jahren sei der von der Klägerin geleitete Kindergarten durchschnittlich mit weniger als 30 Kindern belegt worden. Die Beklagte habe deshalb wirksam die Rückgruppierung der Klägerin ab 01.04.2001 vornehmen dürfen. Die Angabe der Vergütungsgruppe V b des BAT im Arbeitsvertrag der Klägerin bedeute nicht, dass damit eine übertarifliche Vergütung vereinbart sei. Vielmehr werde damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages als richtig angesehen habe. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mehr zahlen wolle, als dem Arbeitnehmer tariflich zustehen. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe bei Abschluss des Arbeitsvertrages bewusst eine höhere Vergütungsgruppe vereinbart, sei nicht schlüssig. Auch die Leitungsfunktion der Klägerin spreche nicht für die Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung, da sowohl die Vergütung nach Vergütungsgruppe V b als auch nach Vergütungsgruppe V c des BAT von der Leitung einer Kindertagesstätte abhängig sei. Ein Anspruch auf höhere Vergütung folge auch nicht aus einer Verletzung des Mitbestimmungsrechtes des Personalrats.
Gegen dieses ihre am 15.11.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.12.2001 Berufung eingelegt und diese am 09.01.2002 begründet.
Sie ist der Auffassung, die tarifvertragliche Regelung, nach der die Vergütungsgruppe von der Durchschnittsbelegung des Kindergartens im Vorjahr abhängig sei, sei unzulässig. Sie würde bedeuten, dass die Eingruppierung von Jahr zu Jahr sich verändern könne. Zu berücksichtigen sei auch, falls überhaupt eine fehlerhaft Eingruppierung bei Abschluss des Arbeitsvertrages stattgefunden habe, dass die Vergütungsgruppe V b des BAT ihr seit dem 01.01.1994 gezahlt worden sei. Schon wegen des langen Zeitraums könne eine Korrektur nur im Wege der Änderungskündigung erfolgen. Es sei auch bewußt eine höhere Vergütungsgruppe bei Abschluss des Arbeitsvertrages vereinbart worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beklagten bei Abschluss des Arbeitsvertrages von den tariflichen Voraussetzungen und insbesondere auch den Protokollerklärungen Kenntnis gehabt habe. Dem stehe nicht entgegen, dass formularmäßig im Arbeitsvertrag auf die Vergütungsgruppe verwiesen werde. Daraus ergebe sich nicht, dass die Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung ausgeschlossen sei. Eine Änderung der Vergütungsgruppe sei nur im Wege der Änderungskündigung möglich, die die Beklagte aus dem 30.09.2001 ausgesprochen und die sie auch zu diesem Zeitpunkt akzeptiert habe.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 31.10.2001 – 1 Ca 499/01 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.541,35 DM (788,08 e) nebst 5 % Zinsen seit dem 07.08.2001 zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklag...