Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Urteil vom 30.10.1997; Aktenzeichen 5 Ca 261/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.06.2000; Aktenzeichen 3 AZR 52/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 30.10.1997 – 5 Ca 261/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zum Ausgleich der dem Kläger voraussichtlich entstehenden Rentenkürzung nach dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996.

Der am 18.07.1941 geborene Kläger war vom 07.09.1984 bis zum 31.03.1996 als gewerblicher Arbeitnehmer im … der Beklagten beschäftigt.

Über eine auch für den Jahrgang 1941 geplante sogenannte 55er-Regelung unterrichtete die Beklagte Interessenten des Jahrgangs 1941 in mehreren gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat durchgeführten Veranstaltungen am 07.11.1995. In diesen Veranstaltungen informierte die Beklagte die Teilnehmer über ihre Absicht, Rentenkürzungen, die sich aus einem in der Diskussion befindlichen geplanten Gesetzgebungsverfahren ergaben, auszugleichen. Ob weitergehende Erklärungen über den Ausgleich weiterer Rentenkürzungen abgegeben wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Nach diesen erhaltenen Informationen unterschrieb der Kläger eine Absichtserklärung zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses. Am 17.01.1996 erhielt der Kläger die betriebsbedingte Kündigung zum 31.03.1996 sowie ein Anschreiben, beide vom 07.11.95, mit dem Hinweis, dass über die Leistungen nach Ablauf des Überbrückungszeitraums im Jahre 2001 der Kläger zu gegebener Zeit gesondert informiert werde.

Die im März 1996 bei der Beklagten abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung sah den Ausgleich von Rentenkürzungen nach dem Altersteilzeitgesetz bis zu 10,8 % vor.

Mit Schreiben vom 25.09.1996 informierte die Beklagte den Kläger über diese Gesamtbetriebsvereinbarung und über die mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungesetz verbundene weitere Rentenkürzung über 10,8 % hinaus bis 18 %, die die Beklagte nicht ausgleichen wolle. Daraufhin begehrte der Kläger auch dann nicht seine Wiedereinstellung, als die Beklagte sich deswegen mit ihm in Verbindung setzte.

Der Kläger hat beantragt festzustellen,

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Differenz zwischen der prozentualen Rentenminderung nach dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 01.08.1996 und den nach dem Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 25.09.1996 eintretenden Rentenabschlägen von voraussichtlich 7,2 % bezogen auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Renteneintritts im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 30.10.1997 die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand dieses Urteils und wegen der Würdigung dieses Vorbringens auf dessen Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 28.11.1997 … zugestellte Urteil am 23.12.1997 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.03.1998 an diesem Tage begründet.

Der Kläger behauptet, die Mitarbeiter der Personalleitung … hätten während der Informationsveranstaltung am 07.11.1995, 10.00 Uhr auf Nachfragen zugesichert, dass sämtliche durch Gesetzesänderungen erfolgende Rentenabschläge bei vorgezogenem Altersruhegeld ab Alter 60 von der Beklagten ausgeglichen werden. Der Jahrgang 41 werde genauso behandelt wie der Jahrgang 40 und werde keine Nachteile haben. Bei dieser rechtsverbindlichen mündlichen Zusage an alle Anwesende sei lediglich offengeblieben, auf welche Weise dieser Ausgleich erfolgen sollte. Umfasst habe die Zusage alle bis zum Bezug des vorzeitigen Altersruhegelds eintretenden Abschläge unabhängig davon, durch welche Gesetzesvorhaben mit welcher Zielsetzung sie eintreten könnten. Die im März 1996 abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung schließe den Ausgleich weiterer Rentenabschläge nicht aus.

Die Vertreter der Personalleitung und das anwesende Betriebsratsmitglied hätten zudem versichert, Unternehmensleitung und Betriebsrat seien sich in Bezug auf den Ausgleich sämtlicher Rentenabschläge einig und es gebe darüber Schriftstücke, die allerdings nicht zur Veröffentlichung bestimmt seien. Im Gegenzuge habe die Beklagte die Zustimmung der Anwesenden zur Teilnahme an der Vorruhestandsregelung noch bis zum Ende der Informationsveranstaltung erwartet, andernfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung ausscheide.

Der Kläger sieht in der Internen Mitteilung vom 16.11.1995 zur Altersregelung 1995, unterschrieben vom Leiter des Personalwesens … ter und dem Mitglied des Gesamtbetriebsrats … in Verbindung mit dem Schreiben der Beklagten vom 15.11.1995 an den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden … eine Gesamtbetriebsvereinbarung, wonach sämtliche „über die ...

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