Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Teilurteil vom 09.08.1995; Aktenzeichen 1 Ca 91/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 09. August 1995 – 2 Ca 91/95 – geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 848,22 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit dem 23. Februar 1995 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger vom 01. Februar bis 30. Juni 1995 weiterhin Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen und den Nettodifferenzbetrag zwischen dem geschuldeten und dem tatsächlich gezahlten Entgelt ab jeweiliger Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch über den 31. Oktober 1994 hinaus jedenfalls bis zum 30. Juni 1995 Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen. Der Kläger, staatlich anerkannter Erzieher und ausgebildeter Heilpädagoge, ist aufgrund eines mit der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Förderung Körperbehinderter mbH, deren Betrieb von der Beklagten fortgeführt wird, geschlossenen Arbeitsvertrages seit dem 01. Juli 1996 als Erzieher in einer Autisten-Wohngruppe tätig. In dem Arbeitsvertrag (Fotokopie Bl. 24 f d.A.) ist festgelegt, daß sich das Dienstverhältnis nach dem BAT einschließlich der infrage kommenden Anlagen, den künftig hierzu abzuschließenden ergänzenden und ändernden tarifrechtlichen Bestimmungen, sowie den noch bestehenden ergänzenden Bestimmungen, soweit und solange diese nicht nach § 9 TVG außer Kraft getreten oder aufgehoben sind, richte. Ferner heißt es, der Kläger erhalte eine Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT (Kommunal). Als Nebenabrede enthält der Vertrag die Bestimmung: Ab 01.01.1987 V c.
Der Kläger, der der Meinung war (und ist), seine Tätigkeit entspreche den Merkmalen der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung der Anlage 1 a zum BAT (Teil II, Abschnitt G, Unterabschnitt II (Angestellte im Erziehungsdienst)), die gemäß der damals geltenden Protokollnotiz Nr. 3 auch auf ihn als Erzieher anwendbar gewesen seien, so daß er nach vierjähriger Berufsausübung seiner Tätigkeit Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV b habe, hat mit Schreiben vom 03. Dezember 1990 (Fotokopie Bl. 218 d.A.) bei der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Förderung Körperbehinderter mbH „rückwirkend ab 01.06.1990 die Höhergruppierung nach BAT V b Fallgruppe 1 k in Verbindung mit der Protokollnotiz Nr. 3” beantragt und sich zur Begründung u. a. auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.04.1990 – 4 AZR 20/90 – bezogen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1990 (Fotokopie Bl. 219 d.A.) hat er sich nochmals an die Gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung Körperbehinderter mbH gewandt und ausgeführt:
Am 03.12.1990 habe ich einen Antrag auf Höhergruppierung in die Gehaltsstufe BAT V b gestellt. Da dieser Anspruch für mich bereits seit dem 01.07.1986 besteht, liegen damit die Voraussetzungen zur Eingruppierung nach BAT IV b ab dem 01.07.1990 vor (gemäß BAT besteht nach vierjähriger Tätigkeit in der Gehaltsgruppe V b ein Höhergruppierungsanspruch nach IV b).
Ich stelle daher hiermit den Antrag auf Eingruppierung nach BAT IV b rückwirkend ab dem 01.12.1990.
Mit Schreiben vom 14. Januar 1991 (Fotokopie Bl. 220 d.A.) antwortete die Gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung Körperbehinderter mbH u. a. wie folgt:
Ihre Anträge auf Höhergruppierungen vom 03.12.1990 und vom 18.12.1990
Sehr geehrter Herr
wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß wir Sie mit Wirkung vom 01.07.1990 gem. BAT Anlage 1 a „Angestellte im Erziehungsdienst” in die Vergütungsgruppe V b/1 k und ab 01.12.1990 in die Vergütungsgruppe IV b/3 höhergruppiert haben.
Nachdem am 01. September 1994 über das Vermögen der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Förderung Körperbehinderter mbH das Konkursverfahren eröffnet worden war, führte die Beklagte auch die Einrichtung, in der der Kläger beschäftigt war und ist, weiter. Ohne den Betriebsrat zu beteiligen, zahlte sie dem Kläger ab 01. November 1994 nur noch Vergütung aus der Vergütungsgruppe V b BAT. Mit Schreiben vom 25. Januar 1995 (Fotokopie Bl. 4 d.A.) sprach sie, „ohne auf die Rechte korrigierender Rückgruppierung zu verzichten”, eine Kündigung zum 30. Juni 1995 aus und bot dem Kläger an, ab dem 01. Juli 1995 mit gleichem Vertrag, jedoch geänderter Vergütungsgruppe, nunmehr V b, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Der Kläger hat das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung mit Schreiben vom 07. Februar 1995 (Fotokopie Bl. 5 d.A.) angenommen. Er halt sowohl die Rückgruppierung als auch die Änderungskündigung für unwirksam und die Beklagte für verpflichtet, ihm auch über den 31. Oktober 1994 hinaus Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen.
Die Beklagte meint, der Kläger sei nicht in einer heilpädagogischen G...