Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 28.08.1996; Aktenzeichen 3 Ca 823/95) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 28. August 1996 – 3 Ca 823/95 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert: unverändert.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung von Trennungsgeld aus Anlaß einer Abordnung des Klägers.
Der in … wohnhafte Kläger ist als Verwaltungsangestellter in der Straßenbauverwaltung des beklagten Landes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.
Durch Verfügung des Niedersächsischen Landesamts für Straßenbau vom 05. Dezember 1988 (Fotokopie Bl. 47 d. A.) wurde der Kläger vom Straßenbauamt … Straßenmeisterei … versetzt. In der Versetzungsverfügung heißt es u. a.:
„Durch diese Maßnahme wird … Ihr neuer Beschäftigungsort. Dienstort verbleibt wie bisher
…
Aus Anlaß der Maßnahme haben Sie keinen Anspruch auf Trennungsgeld, da Ihr neuer Beschäftigungsort im Einzugsbereich ihrer Wohnung liegt (§ 2 Abs. 6 BUKG).”
Später wurde der Kläger durch Verfügung vom 07. Januar 1993 (Fotokopie Bl. 6 d. A.) mit Wirkung vom 18. Januar 1993 an das Straßenbauamt … abgeordnet. In der Abordnungsverfügung heißt es u. a.:
„Durch diese Maßnahme ändert sich Ihr Dienstort nicht.”
Einen schriftlichen Antrag des Klägers vom 28. Juni 1994 (Fotokopie Bl. 7 d. A.) auf Trennungsgeld mit Rückwirkung anläßlich seiner Abordnung lehnte das beklagte Land unter Hinweis auf die Ausschlußfrist des § 9 Abs. 1 Trennungsgeld Verordnung (TGV) ab. Der Kläger hat daraufhin am 28. Dezember 1995 die vorliegende Klage erhoben, mit welcher er rückständiges Trennungsgeld i. H. v. 18.098,04 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn für die Dauer seiner Abordnung an das Straßenbauamt … Trennungsgeld zu zahlen.
Er hat die Auffassung vertreten, das Berufen des Beklagten auf die Ausschlußfrist sei rechtsmißbräuchlich, denn er – der Kläger – habe auf die Richtigkeit der Angaben in der Abordnungsverfügung vertraut und deshalb zunächst kein Trennungsgeld beantragt. Es könne nicht angehen, daß ihm gegenüber zunächst in rechtswidriger Weise das Erkennen eines Anspruchs vereitelt werde, um ihn dann später darauf hinzuweisen, daß er seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht habe.
Der Kläger hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger rückständiges Trennungsgeld i. H. v. 18.098,04 DM nebst 4 % Zinsen seit 28. Dezember 1995 zu zahlen;
- festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Dauer seiner Abordnung an das Straßenbauamt Trennungsgeld i. H. v. 22,51 DM je Arbeitstag zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat geltend gemacht, eine gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung liege in der Verweigerung von Trennungsgeld wegen Verstreichens der Ausschlußfrist nicht vor.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 67 Rückseite, 68 d. A.) sowie den Inhalt der zu den Akten 1. Instanz gelangten Schriftsätze und Anlagen der Parteien verwiesen.
Das Arbeitsgericht Oldenburg hat durch das am 28. August 1996 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 67 bis 69 Rückseite d. A.) der Klage stattgegeben, die Kosten des Rechtsstreit den beklagten Land auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 18.098,04 DM festgesetzt.
Das Arbeitsgericht hat angenommen, das beklagte Land sei verpflichtet, dem Kläger aus Anlaß seiner Anordnung zum Straßenbauamt-Ost Trennungsgeld nach der über § 44 Abs. 1 BAT im Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung gelangenden Trennungsgeldverordnung zu zahlen. Unstreitig erfülle der Kläger die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 1 TGV. Durch die Abordnung von … habe sein Dienstort gewechselt. Auch liege seine Wohnung nicht im Einzugsbereich des neuen Dienstortes. Entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes sei der klägerische Trennungsgeldanspruch auch nicht verfallen. Zwar verlange § 9 Abs. 1 TGV die schriftliche Beantragung des Trennungsgeldes innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr, dabei beginne die Frist jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den Trennungsgeld erstmalig zustehe. Der Kläger habe diese Ausschlußfrist versäumt, denn erstmalig mit Schreiben vom 28. Juni 1994 und damit knapp 5 Monate nach Fristablauf habe er Trennungsgeld verlangt. Indes sei trotz Ablaufs der Verfallfrist sein Anspruch nicht erloschen. Das beklagte Land könne sich hierauf nicht berufen, weil dies eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstelle. Es habe nämlich beim Kläger einen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen ihm stehe aus Anlaß seiner Abordnung Trennungsgeld nicht zu.
Gegen das ihm am 23. Oktober 1996 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 25. November 1996 (...