Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristungshöchstdauer. Hochschulbefristungsrecht. Zitiergebot
Leitsatz (redaktionell)
In die Berechnung der Höchstbefristungsdauer nach § 57c Abs. 2 HRG a.F. sind die Laufzeiten solcher Verträge einzubeziehen, die zwar keinen Sachgrund nach § 57b Abs. 2 Nr. 1-4 und Abs. 3 HRG a.F. benennen, aber auf einen solchen hätten gestützt werden können und zwar auch, wenn der letzte Arbeitsvertrag mit einem allgemeinen Sachgrund außerhalb des besonderen Hochschulbefristungsrechts hätte befristet werden können.
Normenkette
HRG § 57c Abs. 2, § 57b Abs. 2-3
Verfahrensgang
ArbG Göttingen (Urteil vom 11.09.2003; Aktenzeichen 2 Ca 52/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 11.09.2003, 2 Ca 52/03, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2003.
Der am 29.10.1950 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger war vom 01.04.1989 bis zum 31.03.1997 sowie vom 01.11.1997 bis zum 30.04.2003 auf der Grundlage von 5 befristeten Arbeitsverträgen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 6–19 d.A.) als Diplom-Mathematiker beschäftigt. Während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses war er für das Projekt SOHO/SUMER tätig. Dabei handelt es sich um eine Raumsonde (SOHO) und einer Teleskop mit Spektrometer (SUMER), welches, von dem Beklagten mit internationaler Beteiligung entwickelt und gebaut worden ist. Die Tätigkeit des Klägers bestand zunächst überwiegend in der Programmierung der für die Herstellung der Raumsonde bzw. des Teleskops erforderlichen Software. Nach dem Start der Raumsonde im Jahre 1995 wurde der Kläger unter anderem mit der Auswertung der von der Raumsonde gesandten Daten beschäftigt.
In der Zeit vom 01.04.1997 bis zum 31.10.1997 war der Kläger bei der NASA beschäftigt. Er hatte dort ebenfalls im Bereich SUMER gearbeitet.
Zuletzt war das Arbeitsverhältnis gemäß Arbeitsvertrag vom 15.09.2000 für die Zeit vom 01.11.2000 bis 30.04.2003 befristet. Als Befristungsgrund wurde in diesem Vertrag angegeben:
„die überwiegende Vergütung aus Mitteln Dritter und die Beschäftigung entsprechend der Zweckbestimmung dieser Mittel für das Projekt SUMER/SOHO mit dem Titel „The Morphologie and Dynamics of the Solar Upper Atmosphere: An Atlas of the Cormosphere, Transition Region and the Corona of the Sun from SUMER/SOHO Images” gem. § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG.”
Ferner wurde für das Arbeitsverhältnis die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages vereinbart mit dem Zusatz, dass von den in den SR 2y BAT enthaltenen Regelungen die Nummern 1, 2 und 7 nicht gelten. Zuletzt bezog der Kläger eine monatliche Brutto-Vergütung in Höhe von ca. 4.800,00 EUR nach der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe VI BAT. Seit dem 01.11.1997 wird er überwiegend aus den von der Deutschen Anstalt für Luft- und Raumfahrt (DLR) zur Verfügung gestellten Drittmitteln vergütet.
Das Arbeitsgericht hat durch ein den Parteien am 06.10.2003 zugestelltes Urteil vom 11.09.2003, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 62–68 d.A.), festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Befristung vom 15.09.2000 zum 30.04.2003 nicht beendet worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG in der bis zum 22.02.2002 geltenden Fassung sei die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG a.F. nur für die Dauer von maximal 5 Jahren zulässig. Dabei komme es nicht darauf an, ob die einzelnen Arbeitsverträge ausdrücklich auf die Befristungsmöglichkeit nach dem HRG gestützt worden seien, vielmehr reiche es aus, dass die zuvor vereinbarten Befristungen auf das HRG hätten gestützt werden können. Da der Kläger seit dem 01.11.1997 ausschließlich aufgrund zeitlich beschränkter Drittmittel beschäftigt worden sei, hätten auch die befristeten Arbeitsverträge für den Zeitraum vom 01.11.1997 bis zum 31.10.1999 und für den Zeitraum vom 01.11.1999 bis zum 31.10.2000 auf § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG a.F. gestützt werden können, weshalb die 5-Jahres-Grenze überschritten worden sei.
Hiergegen richtet sich die am 04.11.2003 eingelegte und am 24.11.2003 begründete Berufung des Beklagten.
Der Beklagte ist der Auffassung, durch die Befristungsabrede vom 15.09.2000 sei die 5-Jahres-Grenze des § 57 c Abs. 2 HRG a.F. nicht überschritten worden. Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die Nichteinrechnung eines vorherigen Arbeitsvertrages an der selben Hochschule dann gerechtfertigt, wenn entweder dieser vorausgegangene Arbeitsvertrag auf einem Befristungsgrund beruhe, der nicht unter § 57 b Abs. 2, Abs. 3 HRG a.F. subsumiert werden könne, oder wenn die Befristung des letzten Arbeitsvertrages nicht von den be...